1580/J XXVI. GP
Eingelangt am 04.09.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom
Original sind möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Peter Pilz, Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus
betreffend Zentraler Speicherkanal Graz (ZSK) - Förderung der Siedlungswasserwirtschaft mittels KPC
BEGRÜNDUNG
Wenn es in Graz stark regnet, wird das
Kanalsystem der Stadt überlastet. Das überschüssige Wasser wird
dann über sogenannte Entlastungen in die Mur abgeleitet. Durch die
Errichtung des Murkraftwerks staut sich die Mur so weit auf, dass viele dieser
Entlastungen
unter dem Wasserspiegel zu liegen kommen. Aus diesem Grund muss ein neuer
Entlastungskanal gebaut werden, der sogenannte Zentrale Speicherkanal (ZSK).
Nur das Kraftwerk braucht technisch gesehen den
ZSK. Ohne das Kraftwerk hätte die Stadt,
wenn überhaupt, einen deutlich kleineren Speicherkanal gebaut. Eine
gesetzliche
Verpflichtung der Stadt Graz, einen ZSK zu realisieren, gibt es nicht. Die
Stadt hat aber
dennoch alles darangesetzt, einen Großteil bzw. zuletzt alle Kosten des
ZSK zu
übernehmen. Erst durch diese finanziellen Zuwendungen in
Millionenhöhe aus
Steuermitteln der Grazerinnen und Grazer an die Energie Steiermark - eine teils
in
Privatbesitz befindliche Aktiengesellschaft - ist der Bau des Kraftwerks
wirtschaftlich
darstellbar geworden und die Aufsichtsräte gaben grünes Licht.
Eigentlich müsste die
ESTAG die Kosten des ZSK übernehmen, denn ohne Murkraftwerk gäbe es
auch keine Notwendigkeit, den ZSK zu bauen.[1]
Seit 2003 gab es zwar schon eine Planung für
ein Kanal-Bauwerk, aber es wurde nicht
unmittelbar an eine Umsetzung gedacht. Für das Kraftwerk wurde der ZSK so
umgeplant,
dass er den Bedürfnissen des Murkraftwerks entspricht. Der ZSK entspricht
dadurch aber
nicht mehr dem Stand der Technik und wird teurer als die ursprüngliche
regelkonforme
Planung. Graz bekommt so für höhere Kosten ein schlechteres Projekt.[2]
Der ZSK gliedert sich in die 3 Teile:
• BA71 von der Hortgasse bis zur Puntigamer Brücke
• BA72 von der Puntigamer Brücke bis zur Bertha von Suttner Friedensbrücke
• BA73 von der Bertha von Suttner Friedensbrücke bis zur Radetzkybrücke.
Der BA72 wird als erster Abschnitt des ZSK
gebaut. Das Kraftwerk befindet sich direkt in
diesem Abschnitt.
Die Stadt Graz hat für den „Abschnitt
BA72 Murkraftwerk" der Abwasserbeseitigungsanlage Zentraler Speicherkanal (ZSK) 28,30
Mio. € förderbare Kosten bei der Kommunalkredit
Public Consulting GmbH (KPC) geltend gemacht. Es wurde eine Förderung in
der Höhe von
3,679 Mio. € gewährt.[3]
Die Finanzierung des Projekts soll unüblicherweise ausschließlich
über Eigenmittel der Stadt Graz und die Bundesförderung erfolgen
(Siedlungswasserwirtschaft). Eine Landesförderung wurde für dieses
Projekt laut Annahmeerklärung des Förderungsvertrags vom 9.11.2017
nicht gewährt.[4]
Gleichzeitig
aber wurden aus Mitteln des Landesbudgets des Landes Steiermark 7 Mio. €
für
die Verwirklichung des ZSK bestehend aus den Abschnitten BA71, BA72 und BA73
„in
Aussicht gestellt"[5] bzw.
zugesagt („Aus diesem
Grund wird das Land Steiermark bei
Verwirklichung der Investition zur Errichtung des Zentralen Speicherkanals
einen Beitrag in
der Höhe von € 7 Mio. zur Verfügung stellen" und „Diese Förderung wird nicht aus
Bedarfszuweisungen, sondern aus Mitteln des Landesbudgets gewährt zum
Zweck der
Förderung des Zentralen Speicherkanals")[6]. Auch der
Bürgermeister der Stadt Graz, Mag.
Nagl, bestätigt, dass es eine Zusage der
Landesförderung durch den Landeshauptmann und
den Landeshauptmannstellvertreter gegeben hätte.[7]
Gem. § 4 Abs 2 Förderungsrichtlinien
für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft 2016
(FRL SWW) sind jene „Anlagenteile,
die ein anderer als der Förderungswerber [...] zu tragen verpflichtet
ist" nicht
förderbar. Laut der Entschädigungsvereinbarung zum
„Kooperationsvertrag iZm der
Wasserkraftanlage Murkraftwerk Graz" kommt es „im Zuge
der Errichtung des Murkraftwerk Graz [...] zu einer Beeinträchtigung des
bestehenden Mischwasserentlastungssystems. Durch den Aufstau der Mur- und ohne
Setzung
entsprechender baulicher Maßnahmen - würde das
Mischwasserentlastungssystem in der bestehenden Form seine Funktion
verlieren".[8] Dabei gestehen beide Vertragsteile zu: „auf
Grundlage der aktuellen
Rechtslage, sowie Abschätzung einer künftigen Entwicklung der
umweltrechtlichen Rahmenbedingungen ist davon auszugehen, dass der aktuelle
Status quo
des Mischwasserkanalsystems [...] für einen absehbaren Zeitraum aufrecht
erhalten werden
könnte und zulässig bleiben wird."[9] Daraus ergibt sich, dass die Errichtung des
Murkraftwerks Graz der unmittelbare Auslöser für die Errichtung des
ZSK war. Beim ZSK
und insbesondere beim Abschnitt BA72, handelt es sich also um einen solchen
Anlagenteil,
zu dem nicht die Antragstellerin Stadt Graz, sondern die Kraftwerkserrichterin
MKG (im Wesentlichen die Energie Steiermark) verpflichtet ist. Für die
Stadt Graz besteht keine
rechtliche Verpflichtung, den ZSK zu errichten. Für die MKG ist die Errichtung
des ZSK und insbesondere des BA72 technisch zwingend erforderlich. Siehe dazu
die Begründung der
Kanzlei Eisenberger Herzog, wonach der ZSK im Abschnitt BA72 mit dem
Murkraftwerk Graz
ein einheitliches Bauwerk bildet, da es „im Hinblick auf die wirtschaftliche
bzw. technischen Funktionen in Summe ein untrennbares funktionsfähiges
Ganzes" ist.[10]
Die Zielsetzung der Förderung ist gem.
§ 1 FRL SWW unter anderem „ein größtmöglicher
Effekt für den Gewässerschutz und die Schonung von Ressourcen". Durch den Bau des Murkraftwerks, dessen
Errichtung erst durch die Bereitstellung des gesamten ZSK auf
Kosten der Stadt Graz rentabel wurde, wird der ökologische Wert der Mur
verschlechtert.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung zum Murkraftwerk führte daher
nur durch die
Ausnahme des § 104 a WRG zu einem positiven Bescheid für das
Kraftwerk. Die Förderung
der Siedlungswasserwirtschaft trägt also durch die Förderung der
Finanzierung des ZSK zum
Bau des Murkraftwerks und damit zur Verschlechterung des ökologischen
Gewässerzustands bei.
Gem § 7 Abs 1 Z 3 FRL SWW ist die
volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit der
Maßnahme mit einer Variantenuntersuchung oder Studie zu belegen.
Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die für die öffentliche Hand
kostengünstigste Variante
gewählt wurde. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass die für die
Kraftwerkserrichter günstigste Variante gewählt wurde.
Aus der wasserrechtlichen Genehmigung zum BA72
geht hervor, dass der ZSK weder durch
sein Teilstück, noch in seinem vollen Ausbau von der ARA Gössendorf
bis zur
Radetzkybrücke den Stand der Technik
erfüllt.[11]
Gem. § 7 Abs 1 Z 8 FRL SWW müsste die Maßnahme BA72 oder das
Gesamtprojekt, dessen Teil sie ist, zumindest den Stand der
Technik erfüllen. Der Stand der Technik wird durch das ÖWAV
Regelblatt 19 definiert, das
einen Mindestweiterleitungsgrad für Mischwassersysteme definiert. Dieser
Stand der
Technik, der als Grund für die ursprüngliche Planung eines ZSK
angegeben wurde, wird vom
an das Kraftwerk angepassten ZSK gerade nicht erfüllt.
Geht es um eine etwaige europaweite Ausschreibung
des ZSK, wird argumentiert, es handle
sich beim Kanal um ein „einheitliches Bauwerk" gemeinsam mit dem
Murkraftwerk, um
eine Ausschreibung zu verhindern. Bei der Beantragung von
Bundesförderungen zur
Errichtung des ZSK handelt es sich plötzlich um ein selbstständiges
Projekt, das von der
Stadt Graz selbst zu realisieren sei. Die zahlreichen Unstimmigkeiten beim
geplanten ZSK
und die in diesem Zusammenhang gewährten Bundesförderungen machen
eine
parlamentarische Überprüfung der Vorgänge dringend notwendig.
Die KPC ist per
Verordnung des Ministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus
zuständig für die
Abwicklung von Bundesförderungen der Siedlungswasserwirtschaft. Gem.
§ 11 Abs 7 UFG
ist dem Ministerium jederzeit Einsicht insbesondere in die
Förderungsansuchen und in die
deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage
1. Ist der KPC und/oder dem BMNT die Förderungszusage iHv 7 Mio. € aus Mitteln des Landesbudgets des Landes Steiermark bekannt? Wenn nein, warum nicht?
2. Hat die Förderungswerberin eine
Stellungnahme abgegeben, warum für den
Abschnitt BA72 keine Landesförderung angegeben wurde, obwohl eine
Landesförderung mehrfach zugesichert wurde? Haben Sie oder die KPC eine
solche Stellungnahme eingefordert? Falls nein, werden Sie eine solche
einfordern?
3. In welcher Form wurde diese Landesförderung bei der Förderung des ZSK aus der Siedlungswasserwirtschaft berücksichtigt?
a. Für den Fall, dass die Förderungszusage des Landes nicht bekannt war: welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Förderung des ZSK?
4.
Wie hoch sind die
nicht förderfähigen Kosten des BA72 und warum sind diese
Kosten nicht förderfähig? Werden diese nicht förderfähigen
Kosten vom Kraftwerkserrichter getragen und wenn ja, in welcher Höhe und
in welcher Form?
5.
Wie wurde sichergestellt,
dass der Anteil der Kraftwerkserrichter nicht in den
förderbaren Kosten enthalten ist und wie wurde der Anteil der
Kraftwerkserrichter ermittelt?
a. Welcher Kostenbeitrag zum ZSK, den die Kraftwerkserrichter zu leisten hätten, wurde bei der Anrechnung der förderbaren Kosten des ZSK BA72 in Abzug gebracht?
6. Warum wurde aufgrund der Tatsache, dass aufgrund
des Verursacherprinzips der
gesamte ZSK von dem Kraftwerkserrichter zu zahlen wäre, nicht der gesamte
ZSK als
nicht förderbare Kosten bewertet?
7.
Wie hoch sind die Kosten
für die durch den ZSK notwendig gewordene bauliche Adaptierung der
Kläranlage Gössendorf? Wie hoch ist der förderbare Anteil der
Stadt daran, wie hoch der nicht förderbare Anteil des
Kraftwerkserrichters?
8. Wie wurde nachgewiesen, dass bei der gewählten Ausführungsweise ein
Synergieeffekt gemäß den Vorgaben[12] für eine Kostenteilung bei mehreren
Leistungsträgern gegeben ist? Wie sieht dieser Synergieeffekt im Detail
aus?
Welcher Kostenaufteilungsschlüssel wurde verwendet und welcher Nachweis
für die Kostenaufteilung wurde erbracht?
9.
Ist Ihnen bzw. der KPC
bekannt, dass es durch den Bau des Murkraftwerks zu einer Verschlechterung des
ökologischen Gewässerzustandes in der Mur kommen wird
und falls ja, wie argumentieren Sie die Gewährung der Förderung vor
dem
Hintergrund des § 1 der Förderungsrichtlinien für die kommunale
Siedlungswasserwirtschaft 2016, wonach Zielsetzung ein
größtmöglicher Effekt für
den Gewässerschutz und die Schonung von Ressourcen ist?
10. Wie wird sichergestellt, dass die Förderungsmittel, die gern der FRL SWW zum Zweck des Gewässerschutzes einzusetzen sind, nicht indirekt die Kraftwerkserrichter subventionieren?
11.
Es besteht die
Verpflichtung, die kostengünstigste Lösung zu wählen. Das macht
normalerweise eine Ausschreibung notwendig. Im konkreten Fall hat die Stadt
Graz
die rechtliche Bewertung einer Anwaltskanzlei beigebracht, um nachzuweisen,
dass
eine Ausschreibung nicht notwendig sei, weil der BA72 technisch und
wirtschaftlich
zum Kraftwerk gehöre und damit von der Ausschreibungspflicht befreit sei.[13] Ist
dem Ministerium bzw. der KPC bekannt, dass der Abschnitt BA72 nicht europaweit
ausgeschrieben wurde, mit der Begründung, es handle sich dabei um ein
technisch
und wirtschaftlich mit dem Kraftwerk verbundenes
Bauwerk, und welche
Konsequenzen sind daraus aus förderungsrechtlicher Hinsicht zu ziehen?
12. Wie wurde in Bezug auf die Förderungsvergabe
die unterschiedliche Argumentation
der Stadt Graz berücksichtigt, dass der ZSK einerseits mit dem Kraftwerk
ein „einheitliches Bauwerk" darstellt, das im Hinblick auf die
wirtschaftliche und
technische Funktion ein untrennbares Ganzes darstellt[14] und andererseits
das Förderansuchen von einem förderbaren Anteil (der Stadt Graz
zuzurechnen) und
einem nicht förderbaren Anteil (den Kraftwerkserrichtern zuzurechnen)
ausgeht?
13. Welche Berücksichtigung findet in Ihrem
Ministerium die Tatsache, dass die Stadt
Graz die gesamten Errichtungskosten für den ZSK übernimmt und nur
einen Teil zur Förderung eingereicht hat?
14. Welche Variantenuntersuchungen und Studien wurden der KPC beim Förderungsansuchen beigegeben?
a.
Wie wurde die
ökologische Verträglichkeit sowie die volkswirtschaftliche und
betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Maßnahme ZSK und
insbesondere BA72 belegt?
b.
Wie wurden die Folgekosten
des ZSK bei der Beurteilung der volkswirtschaftlichen und
betriebswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit berücksichtigt? Welche
Folgekosten wurden berücksichtigt und wie setzen
sich diese Folgekosten im Detail zusammen (Betriebs-, Reinvestitions- und
Erhaltungskosten für ZSK und Kläranlage)?
c. Wo kann man in diese Variantenuntersuchungen und Studien Einsicht nehmen?
15.
Wie begründen Sie die
Gewährung der Förderung, da weder der BA72 alleine noch zusammen mit
den bereits errichteten Teilen HSEK (Hortgasse - ARA Gössendorf)
sowie BA71 und BA73 (insgesamt bis zur Radetzkybrücke) den Stand der
Technik erfüllen wird?
16. Gem. § 7 Abs 1 Z 11 FRL SWW müsste der KPC eine Kosten- und Leistungsrechnung gemäß den Vorgaben des ÖWAV einschließlich einer kurzfristigen Erfolgsrechnung vorliegen. Welche konkreten Ergebnisse ergeben sich aus diesen Rechnungen?
17. Wurde seitens der Stadt Graz ein
Förderansuchen zum Zwecke des
Hochwasserschutzes, der in den Zusammenhang mit der Errichtung des
Murkraftwerks zu bringen ist, gestellt? Falls ja, wurde eine Förderung
gewährt und in
wie fern wurde dabei berücksichtigt, dass es sich bei den
Hochwasserschutzmaßnahmen um Zusatzleistungen handelt, die von den
Kraftwerkserrichtern zu leisten sind?
18. Welche weiteren Förderungen wurden seitens des Bundes noch gewährt?
[1] Kurzmann/Kulmer/Kernitzkyi, Volkswirtschaftliche Effekte der Errichtung des Murkraftwerks
Graz, Joanneum
Research 2015 - Research Report Series 194/2015, Seite 3, siehe etwa
https://www.gruene.at/steuergeldmissbrauch-bei-murstaustufe/auszug-studie-joanneum-research.pdf
(abgerufen am 17.7.2018); Entschädigungsvereinbarung zum
„Kooperationsvertrag iZm Wasserkraftanlage Murkraftwerk Graz", 3.1, Seite 9,
abrufbar unter
https://www.graz.at/cms/dokumente/10274696_7768145/493ecd4c/top2%2BBLGEN.pdf (abgerufen am
17.7.2018).
[2] Bescheid GZ ABT13-33.20G-126/2012-269 Stadt Graz,
ZSK Radetzkybrücke bis Puntigamerbrücke
wasserrechtliche Bewilligung (Amt der steiermärkischen Landesregierung)
vom 7. 5. 2015, Seiten 52 ff; Pirkner/Beutle, Der
Zentrale Speicherkanal als Rückgrat der Grazer Mischwasserbewirtschaftung,
Aqua
Urbanica 2017, Seiten 4 und 6, abrufbar unter
https://www.tugraz.at/fileadmin/user_upload/Events/Aquaurbanica2017/PDFs/plattform/M-PIRKNER_AU-
2017.zip (abgerufen am 17.7.2018).
[3] Bericht an den Gemeinderat vom 14.12.2017, Seite 1, abrufbar unter
https://www.graz.at/cms/dokumente/10306426_7768145/80a76f22/10.PDF (abgerufen am 17.7.2018).
[4] Bericht an den Gemeinderat vom 14.12.17, Seiten 2 und 8, abrufbar unter
[5] Beantwortung
der schriftlichen Anfrage der Landtagsabgeordneten Ing. Jungwirth und
Schönleitner durch
Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer, Einl. 153.2 Antwort, Landtag
Steriermark XVII. Periode vom
23.2.2017
[6] Schriftliche Anfragebeantwortung Landeshauptmann-Stv. Mag. Schickhofer auf Anfrage der Landtagsabgeordneten Ing. Jungwirth, Schönleitner, Krautwaschl, EZ/OZ 1093/, Landtag Steiermark XVII. Periode vom 28.10.2016.
[7] Beantwortung der GR-Anfrage Nr. 7/2017 von Mag. Pavlovec-Meixner vom 18.9.2017.
[8] Entschädigungsvereinbarung
zum „Kooperationsvertrag iZm Wasserkraftanlage Murkraftwerk Graz",
2.1,
Seite 8, abrufbar unter
https://www.graz.at/cms/dokumente/10274696_7768145/493ecd4c/top2%2BBLGEN.pdf (abgerufen am
17.7.2018.
[9] Entschädigungsvereinbarung zum
„Kooperationsvertrag iZm Wasserkraftanlage Murkraftwerk Graz", 3.1,
Seite 9, abrufbar unter
https://www.graz.at/cms/dokumente/10274696_7768145/493ecd4c/top2%2BBLGEN.pdf (abgerufen am
17.7.2018.
[10] Eisenberger/Herzog,
Vergaberechtliche Beurteilung „Zentraler Speicherkanal" 13.9.2016,
Beilage 3, Seite 43
des Dokuments abrufbar unter
https://www.graz.at/cms/dokumente/10274696_7768145/493ecd4c/top2%2BBLGEN.pdf (abgerufen am
17.7.2018.
[11] Bescheid GZ ABT13-33.20G-126/2012-269 Stadt Graz, ZSK Radetzkybrücke bis Puntigamerbrücke wasserrechtliche Bewilligung (Amt der steiermärkischen Landesregierung) vom 7. 5. 2015, Seiten 52 ff.
[12] SPEZIALTHEMEN
DER FÖRDERUNG IN DER KOMMUNALEN SIEDLUNGSWASSERWIRTSCHAFT GEMÄSS FRL
2016 VERSION 3/2017, Kapitel 3, Seite 31 abrufbar unter
https://www.umweltfoerderung.at/fileadmin/user_upload/media/umweltfoerderung/Dokumente_Betriebe/
Wasser_Betriebe/Alle_Dokumente/Spezialthemen_zur_FRL_SWW_2016_Version_3_2017.pdf
(abgerufen am
17.7.2018).
[13] Eisenberger/Herzog,
Vergaberechtliche Beurteilung „Zentraler Speicherkanal" 13.9.2016,
Beilage 3, Seite 43
des Dokuments abrufbar unter
https://www.graz.at/cms/dokumente/10274696_7768145/493ecd4c/top2%2BBLGEN.pdf (abgerufen am
17.7.2018).
[14] Ebenda.