1580/J XXVI. GP

Eingelangt am 04.09.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Peter Pilz, Kolleginnen und Kollegen


an die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus

 

betreffend Zentraler Speicherkanal Graz (ZSK) - Förderung der Siedlungswasserwirtschaft mittels KPC

BEGRÜNDUNG

Wenn es in Graz stark regnet, wird das Kanalsystem der Stadt überlastet. Das überschüssige Wasser wird dann über sogenannte Entlastungen in die Mur abgeleitet. Durch die
Errichtung des Murkraftwerks staut sich die Mur so weit auf, dass viele dieser Entlastungen
unter dem Wasserspiegel zu liegen kommen. Aus diesem Grund muss ein neuer
Entlastungskanal gebaut werden, der sogenannte Zentrale Speicherkanal (ZSK).

Nur das Kraftwerk braucht technisch gesehen den ZSK. Ohne das Kraftwerk hätte die Stadt,
wenn überhaupt, einen deutlich kleineren Speicherkanal gebaut. Eine gesetzliche
Verpflichtung der Stadt Graz, einen ZSK zu realisieren, gibt es nicht. Die Stadt hat aber
dennoch alles darangesetzt, einen Großteil bzw. zuletzt alle Kosten des ZSK zu
übernehmen. Erst durch diese finanziellen Zuwendungen in Millionenhöhe aus
Steuermitteln der Grazerinnen und Grazer an die Energie Steiermark - eine teils in
Privatbesitz befindliche Aktiengesellschaft - ist der Bau des Kraftwerks wirtschaftlich
darstellbar geworden und die Aufsichtsräte gaben grünes Licht. Eigentlich müsste die
ESTAG die Kosten des ZSK übernehmen, denn ohne Murkraftwerk gäbe es auch keine Notwendigkeit, den ZSK zu bauen.[1]

 

Seit 2003 gab es zwar schon eine Planung für ein Kanal-Bauwerk, aber es wurde nicht
unmittelbar an eine Umsetzung gedacht. Für das Kraftwerk wurde der ZSK so umgeplant,
dass er den Bedürfnissen des Murkraftwerks entspricht. Der ZSK entspricht dadurch aber
nicht mehr dem Stand der Technik und wird teurer als die ursprüngliche regelkonforme
Planung. Graz bekommt so für höhere Kosten ein schlechteres Projekt.[2]

Der ZSK gliedert sich in die 3 Teile:

         BA71 von der Hortgasse bis zur Puntigamer Brücke

         BA72 von der Puntigamer Brücke bis zur Bertha von Suttner Friedensbrücke

         BA73 von der Bertha von Suttner Friedensbrücke bis zur Radetzkybrücke.

Der BA72 wird als erster Abschnitt des ZSK gebaut. Das Kraftwerk befindet sich direkt in
diesem Abschnitt.

Die Stadt Graz hat für den „Abschnitt BA72 Murkraftwerk" der Abwasserbeseitigungsanlage Zentraler Speicherkanal (ZSK) 28,30 Mio. € förderbare Kosten bei der Kommunalkredit
Public Consulting GmbH (KPC) geltend gemacht. Es wurde eine Förderung in der Höhe von
3,679 Mio. € gewährt.[3] Die Finanzierung des Projekts soll unüblicherweise ausschließlich
über Eigenmittel der Stadt Graz und die Bundesförderung erfolgen
(Siedlungswasserwirtschaft). Eine Landesförderung wurde für dieses Projekt laut Annahmeerklärung des Förderungsvertrags vom 9.11.2017 nicht gewährt.[4]

Gleichzeitig aber wurden aus Mitteln des Landesbudgets des Landes Steiermark 7 Mio. € für
die Verwirklichung des ZSK bestehend aus den Abschnitten BA71, BA72 und BA73 „in
Aussicht gestellt
"[5] bzw. zugesagt („Aus diesem Grund wird das Land Steiermark bei
Verwirklichung der Investition zur Errichtung des Zentralen Speicherkanals einen Beitrag in
der Höhe von € 7 Mio. zur Verfügung stellen"
und „Diese Förderung wird nicht aus Bedarfszuweisungen, sondern aus Mitteln des Landesbudgets gewährt zum Zweck der
Förderung des Zentralen Speicherkanals")[6].
Auch der Bürgermeister der Stadt Graz, Mag.

Nagl, bestätigt, dass es eine Zusage der Landesförderung durch den Landeshauptmann und
den Landeshauptmannstellvertreter gegeben hätte.[7]

Gem. § 4 Abs 2 Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft 2016
(FRL SWW) sind jene
„Anlagenteile, die ein anderer als der Förderungswerber [...] zu tragen verpflichtet ist" nicht förderbar. Laut der Entschädigungsvereinbarung zum

„Kooperationsvertrag iZm der Wasserkraftanlage Murkraftwerk Graz" kommt es „im Zuge
der Errichtung des Murkraftwerk Graz [...] zu einer Beeinträchtigung des bestehenden Mischwasserentlastungssystems. Durch den Aufstau der Mur- und ohne Setzung
entsprechender baulicher Maßnahmen - würde das Mischwasserentlastungssystem in der bestehenden Form seine Funktion verlieren".[8]
Dabei gestehen beide Vertragsteile zu: „auf
Grundlage der aktuellen Rechtslage, sowie Abschätzung einer künftigen Entwicklung der umweltrechtlichen Rahmenbedingungen ist davon auszugehen, dass der aktuelle Status quo
des Mischwasserkanalsystems [...] für einen absehbaren Zeitraum aufrecht erhalten werden
könnte und zulässig bleiben wird."[9]
Daraus ergibt sich, dass die Errichtung des
Murkraftwerks Graz der unmittelbare Auslöser für die Errichtung des ZSK war. Beim ZSK
und insbesondere beim Abschnitt BA72, handelt es sich also um einen solchen Anlagenteil,
zu dem nicht die Antragstellerin Stadt Graz, sondern die Kraftwerkserrichterin MKG (im Wesentlichen die Energie Steiermark) verpflichtet ist. Für die Stadt Graz besteht keine
rechtliche Verpflichtung, den ZSK zu errichten. Für die MKG ist die Errichtung des ZSK und insbesondere des BA72 technisch zwingend erforderlich. Siehe dazu die Begründung der
Kanzlei Eisenberger Herzog, wonach der ZSK im Abschnitt BA72 mit dem Murkraftwerk Graz
ein einheitliches Bauwerk bildet, da es „im Hinblick auf die wirtschaftliche bzw. technischen Funktionen in Summe ein untrennbares funktionsfähiges Ganzes" ist.[10]

Die Zielsetzung der Förderung ist gem. § 1 FRL SWW unter anderem „ein größtmöglicher
Effekt für den Gewässerschutz und die Schonung von Ressourcen".
Durch den Bau des Murkraftwerks, dessen Errichtung erst durch die Bereitstellung des gesamten ZSK auf
Kosten der Stadt Graz rentabel wurde, wird der ökologische Wert der Mur verschlechtert.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung zum Murkraftwerk führte daher nur durch die
Ausnahme des § 104 a WRG zu einem positiven Bescheid für das Kraftwerk. Die Förderung
der Siedlungswasserwirtschaft trägt also durch die Förderung der Finanzierung des ZSK zum
Bau des Murkraftwerks und damit zur Verschlechterung des ökologischen
Gewässerzustands bei.

Gem § 7 Abs 1 Z 3 FRL SWW ist die volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Maßnahme mit einer Variantenuntersuchung oder Studie zu belegen.
Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die für die öffentliche Hand kostengünstigste Variante
gewählt wurde. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass die für die Kraftwerkserrichter günstigste Variante gewählt wurde.

Aus der wasserrechtlichen Genehmigung zum BA72 geht hervor, dass der ZSK weder durch
sein Teilstück, noch in seinem vollen Ausbau von der ARA Gössendorf bis zur

Radetzkybrücke den Stand der Technik erfüllt.[11] Gem. § 7 Abs 1 Z 8 FRL SWW müsste die Maßnahme BA72 oder das Gesamtprojekt, dessen Teil sie ist, zumindest den Stand der
Technik erfüllen. Der Stand der Technik wird durch das ÖWAV Regelblatt 19 definiert, das
einen Mindestweiterleitungsgrad für Mischwassersysteme definiert. Dieser Stand der
Technik, der als Grund für die ursprüngliche Planung eines ZSK angegeben wurde, wird vom
an das Kraftwerk angepassten ZSK gerade nicht erfüllt.

Geht es um eine etwaige europaweite Ausschreibung des ZSK, wird argumentiert, es handle
sich beim Kanal um ein „einheitliches Bauwerk" gemeinsam mit dem Murkraftwerk, um
eine Ausschreibung zu verhindern. Bei der Beantragung von Bundesförderungen zur
Errichtung des ZSK handelt es sich plötzlich um ein selbstständiges Projekt, das von der
Stadt Graz selbst zu realisieren sei. Die zahlreichen Unstimmigkeiten beim geplanten ZSK
und die in diesem Zusammenhang gewährten Bundesförderungen machen eine
parlamentarische Überprüfung der Vorgänge dringend notwendig. Die KPC ist per
Verordnung des Ministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus zuständig für die
Abwicklung von Bundesförderungen der Siedlungswasserwirtschaft. Gem. § 11 Abs 7 UFG
ist dem Ministerium jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die
deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage

1.       Ist der KPC und/oder dem BMNT die Förderungszusage iHv 7 Mio. € aus Mitteln des Landesbudgets des Landes Steiermark bekannt? Wenn nein, warum nicht?

2.       Hat die Förderungswerberin eine Stellungnahme abgegeben, warum für den
Abschnitt BA72 keine Landesförderung angegeben wurde, obwohl eine
Landesförderung mehrfach zugesichert wurde? Haben Sie oder die KPC eine solche Stellungnahme eingefordert? Falls nein, werden Sie eine solche einfordern?

3.       In welcher Form wurde diese Landesförderung bei der Förderung des ZSK aus der Siedlungswasserwirtschaft berücksichtigt?

a. Für den Fall, dass die Förderungszusage des Landes nicht bekannt war: welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Förderung des ZSK?

4.       Wie hoch sind die nicht förderfähigen Kosten des BA72 und warum sind diese
Kosten nicht förderfähig? Werden diese nicht förderfähigen Kosten vom Kraftwerkserrichter getragen und wenn ja, in welcher Höhe und in welcher Form?

 

5.       Wie wurde sichergestellt, dass der Anteil der Kraftwerkserrichter nicht in den
förderbaren Kosten enthalten ist und wie wurde der Anteil der Kraftwerkserrichter ermittelt?

a.       Welcher Kostenbeitrag zum ZSK, den die Kraftwerkserrichter zu leisten hätten, wurde bei der Anrechnung der förderbaren Kosten des ZSK BA72 in Abzug gebracht?

6.       Warum wurde aufgrund der Tatsache, dass aufgrund des Verursacherprinzips der
gesamte ZSK von dem Kraftwerkserrichter zu zahlen wäre, nicht der gesamte ZSK als
nicht förderbare Kosten bewertet?

7.       Wie hoch sind die Kosten für die durch den ZSK notwendig gewordene bauliche Adaptierung der Kläranlage Gössendorf? Wie hoch ist der förderbare Anteil der
Stadt daran, wie hoch der nicht förderbare Anteil des Kraftwerkserrichters?

8.       Wie wurde nachgewiesen, dass bei der gewählten Ausführungsweise ein

Synergieeffekt gemäß den Vorgaben[12] für eine Kostenteilung bei mehreren Leistungsträgern gegeben ist? Wie sieht dieser Synergieeffekt im Detail aus?
Welcher Kostenaufteilungsschlüssel wurde verwendet und welcher Nachweis für die Kostenaufteilung wurde erbracht?

9.       Ist Ihnen bzw. der KPC bekannt, dass es durch den Bau des Murkraftwerks zu einer Verschlechterung des ökologischen Gewässerzustandes in der Mur kommen wird
und falls ja, wie argumentieren Sie die Gewährung der Förderung vor dem
Hintergrund des § 1 der Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft 2016, wonach Zielsetzung ein größtmöglicher Effekt für
den Gewässerschutz und die Schonung von Ressourcen ist?

10.   Wie wird sichergestellt, dass die Förderungsmittel, die gern der FRL SWW zum Zweck des Gewässerschutzes einzusetzen sind, nicht indirekt die Kraftwerkserrichter subventionieren?

11.   Es besteht die Verpflichtung, die kostengünstigste Lösung zu wählen. Das macht normalerweise eine Ausschreibung notwendig. Im konkreten Fall hat die Stadt Graz
die rechtliche Bewertung einer Anwaltskanzlei beigebracht, um nachzuweisen, dass
eine Ausschreibung nicht notwendig sei, weil der BA72 technisch und wirtschaftlich
zum Kraftwerk gehöre und damit von der Ausschreibungspflicht befreit sei.[13] Ist
dem Ministerium bzw. der KPC bekannt, dass der Abschnitt BA72 nicht europaweit ausgeschrieben wurde, mit der Begründung, es handle sich dabei um ein technisch

und wirtschaftlich mit dem Kraftwerk verbundenes Bauwerk, und welche
Konsequenzen sind daraus aus förderungsrechtlicher Hinsicht zu ziehen?

12.   Wie wurde in Bezug auf die Förderungsvergabe die unterschiedliche Argumentation
der Stadt Graz berücksichtigt, dass der ZSK einerseits mit dem Kraftwerk ein „einheitliches Bauwerk" darstellt, das im Hinblick auf die wirtschaftliche und
technische Funktion ein untrennbares Ganzes darstellt[14] und andererseits das Förderansuchen von einem förderbaren Anteil (der Stadt Graz zuzurechnen) und
einem nicht förderbaren Anteil (den Kraftwerkserrichtern zuzurechnen) ausgeht?

13.   Welche Berücksichtigung findet in Ihrem Ministerium die Tatsache, dass die Stadt
Graz die gesamten Errichtungskosten für den ZSK übernimmt und nur einen Teil zur Förderung eingereicht hat?

14.   Welche Variantenuntersuchungen und Studien wurden der KPC beim Förderungsansuchen beigegeben?

a.       Wie wurde die ökologische Verträglichkeit sowie die volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Maßnahme ZSK und
insbesondere BA72 belegt?

b.      Wie wurden die Folgekosten des ZSK bei der Beurteilung der volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit berücksichtigt? Welche Folgekosten wurden berücksichtigt und wie setzen
sich diese Folgekosten im Detail zusammen (Betriebs-, Reinvestitions- und Erhaltungskosten für ZSK und Kläranlage)?

c.       Wo kann man in diese Variantenuntersuchungen und Studien Einsicht nehmen?

15.   Wie begründen Sie die Gewährung der Förderung, da weder der BA72 alleine noch zusammen mit den bereits errichteten Teilen HSEK (Hortgasse - ARA Gössendorf)
sowie BA71 und BA73 (insgesamt bis zur Radetzkybrücke) den Stand der Technik erfüllen wird?

16.   Gem. § 7 Abs 1 Z 11 FRL SWW müsste der KPC eine Kosten- und Leistungsrechnung gemäß den Vorgaben des ÖWAV einschließlich einer kurzfristigen Erfolgsrechnung vorliegen. Welche konkreten Ergebnisse ergeben sich aus diesen Rechnungen?

17.   Wurde seitens der Stadt Graz ein Förderansuchen zum Zwecke des
Hochwasserschutzes, der in den Zusammenhang mit der Errichtung des
Murkraftwerks zu bringen ist, gestellt? Falls ja, wurde eine Förderung gewährt und in
wie fern wurde dabei berücksichtigt, dass es sich bei den
Hochwasserschutzmaßnahmen um Zusatzleistungen handelt, die von den Kraftwerkserrichtern zu leisten sind?

18.   Welche weiteren Förderungen wurden seitens des Bundes noch gewährt?



[1] Kurzmann/Kulmer/Kernitzkyi, Volkswirtschaftliche Effekte der Errichtung des Murkraftwerks Graz, Joanneum
Research 2015 - Research Report Series 194/2015, Seite 3, siehe etwa

https://www.gruene.at/steuergeldmissbrauch-bei-murstaustufe/auszug-studie-joanneum-research.pdf
(abgerufen am 17.7.2018); Entschädigungsvereinbarung zum „Kooperationsvertrag iZm Wasserkraftanlage Murkraftwerk Graz
", 3.1, Seite 9, abrufbar unter

https://www.graz.at/cms/dokumente/10274696_7768145/493ecd4c/top2%2BBLGEN.pdf (abgerufen am

17.7.2018).

[2] Bescheid GZ ABT13-33.20G-126/2012-269 Stadt Graz, ZSK Radetzkybrücke bis Puntigamerbrücke
wasserrechtliche Bewilligung (Amt der steiermärkischen Landesregierung) vom 7. 5. 2015, Seiten 52 ff;
Pirkner/Beutle, Der Zentrale Speicherkanal als Rückgrat der Grazer Mischwasserbewirtschaftung, Aqua
Urbanica 2017, Seiten 4 und 6, abrufbar unter

https://www.tugraz.at/fileadmin/user_upload/Events/Aquaurbanica2017/PDFs/plattform/M-PIRKNER_AU-
2017.zip (abgerufen am 17.7.2018).

[3] Bericht an den Gemeinderat vom 14.12.2017, Seite 1, abrufbar unter

https://www.graz.at/cms/dokumente/10306426_7768145/80a76f22/10.PDF (abgerufen am 17.7.2018).

[4] Bericht an den Gemeinderat vom 14.12.17, Seiten 2 und 8, abrufbar unter

[5] Beantwortung der schriftlichen Anfrage der Landtagsabgeordneten Ing. Jungwirth und Schönleitner durch
Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer, Einl. 153.2 Antwort, Landtag Steriermark XVII. Periode vom
23.2.2017

[6] Schriftliche Anfragebeantwortung Landeshauptmann-Stv. Mag. Schickhofer auf Anfrage der Landtagsabgeordneten Ing. Jungwirth, Schönleitner, Krautwaschl, EZ/OZ 1093/, Landtag Steiermark XVII. Periode vom 28.10.2016.

[7] Beantwortung der GR-Anfrage Nr. 7/2017 von Mag. Pavlovec-Meixner vom 18.9.2017.

[8] Entschädigungsvereinbarung zum „Kooperationsvertrag iZm Wasserkraftanlage Murkraftwerk Graz", 2.1,
Seite 8, abrufbar unter

https://www.graz.at/cms/dokumente/10274696_7768145/493ecd4c/top2%2BBLGEN.pdf (abgerufen am

17.7.2018.

[9]  Entschädigungsvereinbarung zum „Kooperationsvertrag iZm Wasserkraftanlage Murkraftwerk Graz", 3.1,
Seite 9, abrufbar unter

https://www.graz.at/cms/dokumente/10274696_7768145/493ecd4c/top2%2BBLGEN.pdf (abgerufen am

17.7.2018.

[10] Eisenberger/Herzog, Vergaberechtliche Beurteilung „Zentraler Speicherkanal" 13.9.2016, Beilage 3, Seite 43
des Dokuments abrufbar unter

https://www.graz.at/cms/dokumente/10274696_7768145/493ecd4c/top2%2BBLGEN.pdf (abgerufen am

17.7.2018.

[11] Bescheid GZ ABT13-33.20G-126/2012-269 Stadt Graz, ZSK Radetzkybrücke bis Puntigamerbrücke wasserrechtliche Bewilligung (Amt der steiermärkischen Landesregierung) vom 7. 5. 2015, Seiten 52 ff.

[12] SPEZIALTHEMEN DER FÖRDERUNG IN DER KOMMUNALEN SIEDLUNGSWASSERWIRTSCHAFT GEMÄSS FRL
2016 VERSION 3/2017, Kapitel 3, Seite 31 abrufbar unter
https://www.umweltfoerderung.at/fileadmin/user_upload/media/umweltfoerderung/Dokumente_Betriebe/
Wasser_Betriebe/Alle_Dokumente/Spezialthemen_zur_FRL_SWW_2016_Version_3_2017.pdf (abgerufen am
17.7.2018).

[13] Eisenberger/Herzog, Vergaberechtliche Beurteilung „Zentraler Speicherkanal" 13.9.2016, Beilage 3, Seite 43
des Dokuments abrufbar unter

https://www.graz.at/cms/dokumente/10274696_7768145/493ecd4c/top2%2BBLGEN.pdf (abgerufen am

17.7.2018).

[14] Ebenda.