1583/J XXVI. GP

Eingelangt am 04.09.2018
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage



der Abgeordneten Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Generalsekretariat des Bundesministeriums für Inneres

 

Mit 18.12.2017 wurde Dr. Peter Goldgruber zum Generalsekretär des BM.I gemäß dem neu geschaffenen § 7 Abs 11 BMG bestellt. Mit dieser Bestimmung schufen die Regierungsparteien die Basis für das Installieren einer mit Allmacht ausgestatteten Person in den Ministerien, die quer über alle Bereiche des Hauses Agenden an sich ziehen kann und gegenüber allen Sektionen und Abteilungen weisungsbefugt ist.

Im Zusammenhang mit dem BM.I fiel dabei auf Grund der medialen Berichterstattung der letzten Monate auf, dass ein Kabinettsmitarbeiter, es handelt sich um Dr. Udo Lett, offenbar auch für den Generalsekretär tätig war. Bei einer Recherche auf der Website des BM.I ist in diesem Zusammenhang auffällig, dass mit Stand 10.08.2018 der Link "Generalsekretariat" (auf http://bmi.gv.at/109/start.aspx) zur Website des Kabinetts des Bundesministers (http://bmi.gv.at/103/kabinett.aspx) führt.

Politische Kabinette sind gegenüber den Sektionen und Abteilungen nicht weisungsbefugt, und dies aus gutem Grund: durch die Trennung von politischen Büros und den operativ tätigen Bereichen eines Ministeriums sollten Sachlichkeit und Objektivität in den Ministerien sichergestellt werden. Die nunmehr neu geschaffene Möglichkeit, einen Generalsekretär als "Superbeamten" in einem Ministerium zu implementieren, läuft diesem bisherigen Ansatz ohnedies bereits in besorgniserregender Art und Weise entgegen.

Wenn aber MitarbeiterInnen des Kabinetts in einer Doppelfunktion auftreten, welche eine rechtlich klare Zurechnung ihrer Tätigkeit entweder zum politischen Büro oder zum operativ tätigen Bereich des Ministeriums verunmöglichen, führt dies zu einer Gefährdung des Rechtsstaats, da eben jene Zurechnung ein konstitutives Element für Rechtsschutz und Rechtssicherheit darstellt und der Rechtsstaat somit per se auf eine klare Zurechnung von Verantwortung für staatliches Handeln angewiesen ist.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

1.    Wie viele Mitarbeiter_innen des Kabinetts des Bundesministers für Inneres sind gleichzeitig Mitarbeiter_innen oder sonstige Funktionsträger_innen im Generalsekretariat?

2.    Um welche Personen handelt es sich, und welche Funktionen bekleiden diese im Generalsekretariat?

3.    Erhalten diese für ihre Tätigkeit im Generalsekretariat auch eine gesonderte Vergütung?

a.    Wenn ja, in welcher Höhe?

4.    Wie viele Mitarbeiter_innen sind derzeit insgesamt im Generalsekretariat tätig?

5.    Ist geplant, den Mitarbeiterstand im Generalsekretariat weiter zu erhöhen?

6.    Wenn ja, in welchem Ausmaß und bis wann?

7.    Sollen dafür externe Personen aufgenommen werden?

8.    Im Falle von Doppelfunktionen: wie ist die Aufteilung der Arbeitsleistung funktionell und organisatorisch getrennt?

a.    In welcher Weise wird eine rechtlich einwandfreie Zurechnung der Handlungen gewährleistet?

9.    Ist die Staatssekretärin gegenüber dem Generalsekretär weisungsbefugt?

10. Wie ist die hierarchische Struktur zwischen Generalsekretär und Staatssekretärin?

11. Der Aufgabenbereich der Staatssekretärin umfasst unter anderem den Bereich Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention. Ist der beamtete Generalsekretär in diesen Themenbereichen der politischen Staatssekretärin berichtspflichtig?

12. Untersteht der Generalsekretär als offenkundig Angehöriger des Kabinetts der Anordnungsbefugnis des Kabinettschefs?

13. Unterstehen die Mitarbeiter_innen des Generalsekretärs der direkten Anordnungsbefugnis des Kabinettschefs?

14. Wer übt über Mitarbeiter_innen, die zugleich dem Kabinett als auch dem Generalsekretär zugeordnet sind, die Dienst- und Fachaufsicht aus?