1585/J XXVI. GP

Eingelangt am 04.09.2018
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Sicherung der Qualität von Asylbescheiden

Laut einem Bericht der Wochenzeitschrift "Falter" vom 15.08.2018 ist der Asylantrag eines 18-jährigen schwulen Afghanen abgelehnt worden, weil er nicht homosexuell sein könne und deswegen auch in seinem Heimatland nicht verfolgt werden würde (falter.at/archiv/FALTER_201808151EE2D42E9F/kein-asyl-fur-schwulen-afghanen-sind-homosexuelle-nicht-eher-gesellig). In der Begründung des negativen Bescheids schreibt der zuständige Beamte des BFA RD NÖ, Außensstelle Wr. Neustadt: "Weder Ihr Gang, Ihr Gehabe oder Ihre Bekleidung haben auch nur annähernd darauf hingedeutet, dass Sie homosexuell sein könnten." Weitere Klischees sollen belegen, dass der Antragstellers nicht homosexuell sei. So habe er in dem SOS-Kinderdorf, in dem er nach seiner Flucht unterkam, mit anderen gestritten - nach Meinung des Referenten ein Indiz für die Heterosexualität des jungen Asylwerbers: „Ein Aggressionspotenzial ist bei Ihnen also vorhanden, das bei einem Homosexuellen nicht zu erwarten wäre.“ Auch dass der Antragsteller nur wenige Freunde habe und gerne allein unterwegs ist, deutet aus Sicht des Beamten darauf hin, dass dieser nicht hoomosexuell sei. „Sind Homosexuelle nicht eher gesellig?“, steht in der Begründung des negativen Asylbescheids.

In einer Aussendung des BMI vom 17.08.2018 hieß es dazu: "Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) [..] bedauert [...] die sprachlichen Verfehlungen in Bescheiden eines Mitarbeiters der Regionaldirektion Niederösterreich sehr. Sofort nach erstmaligem Aufkommen von Beschwerden wurde im Mai 2018 eine interne Prüfung veranlasst. Dabei wurde festgestellt, dass vom Referenten erlassene Bescheide hinsichtlich der Ausdrucksweise und Formulierungen nicht den qualitativen Standards des BFA entsprechen. Daraufhin wurden unverzüglich behördeninterne Maßnahmen gesetzt und auch dem betroffenen Mitarbeiter bereits im Mai mit sofortiger Wirkung die Approbation entzogen. Ein respektvolles Verhalten im Umgang mit Menschen und die qualitätsvolle Bearbeitung der Bescheide sind Grundvoraussetzung für die Arbeit des Bundesamtes. Um darüber hinaus jedoch einen grundlegenden Qualitätsmangel im BFA auszuschließen, wurde neben den im Einzelfall gesetzten Maßnahmen in allen regionalen Organisationseinheiten des BFA eine umfassende Bescheidevaluierung von insgesamt 500 Bescheiden der gesamten Organisationseinheiten mit dem Schwerpunkt Beweiswürdigung und Formulierung durchgeführt. Die Auswertung hat ergeben, dass im Bereich der Bescheidformulierungen keine grundsätzlichen strukturellen Defizite vorliegen."

Der durch den Falter-Bericht vom 15.08.2018 publik gewordene mangelhafte Asylbescheid ist allerdings kein Einzelfall. Es gibt eine Vielzahl von Bescheiden unterschiedlicher Referent_innen aus unterschiedlichen Regionalstellen des BFA, die die rechtsstaatlichen Anforderungen nicht erfüllen, sondern grobe Fehler aufweisen oder gar durch Vorurteile, Verachtung oder Ignoranz gegenüber dem Antragsteller bestimmt sind. Bereits am 25.05.2018 wurde in der Tageszeitung "Der Standard" von einem Bescheid des BFA RD NÖ, Außenstelle Wr. Neustadt berichtet, mit dem der Asylantrag eines zum Christentum konvertierten Afghanen mit haarsträubenden, unsachlichen Begründungen abgelehnt wurde (derstandard.at/2000080436561/Hoehnischer-Ton-in-Asylbescheid-sorgt-fuer-Kritik). Ein weiterer Artikel der Wochenzeitschrift "Falter" vom 22.08.2018 beschreibt zahlreiche weitere Fälle, in denen Antragsteller_innen mit hanebüchenen Argumenten Asyl verweigert wurde (falter.at/archiv/FALTER_20180822B8247F9A17/kein-taliban-interessiert-sich-fur-sie-sie-sind-eine-absolut-unbedeutende-person). Dort wird auch berichtet, dass zumindest Ende Juni noch ein Bescheid des Referenten zugestellt worden sei, dem laut BMI nach der Prüfung im Mai die Approbation entzogen wurde. Darüber hinaus zeugen auch die in Frage 28 zitierten Bescheidauszüge von weit verbreiteten Qualitätsdefiziten der Bescheide des BFA.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

1.    Wo sind die qualitativen Standards des BFA festgehalten und wie werden die Referent_innen in diese eingeschult?

2.    Laut der Aussendung des BMI vom 17.08.2018 wurde bereits im Mai 2018 eine interne Prüfung veranlasst. Wer hat diese interne Prüfung durchgeführt?

a.    Was war der konkrete Anlass dieser Prüfung?

b.    Wie lautete das Ergebnis dieser Prüfung im Wortlaut?

c.    Wie viele Bescheide des betroffenen Referenten des BFA Wr. Neustadt wurden in dieser internen Prüfung evaluiert und wie viele davon haben nicht den qualitativen Standards des BFA entsprochen?

d.    Innerhalb welchen Zeitraums wurden die evaluierten Bescheide des betroffenen Referenten ausgestellt?

3.    Warum wurde nicht schon in den Stellungnahmen des BMI vom 16.08.2018 (z.B. Ö1 Mittagsjournal) bzw. in der Stellungnahme des BMI gegenüber dem Falter auf die interne Untersuchung hingewiesen?

4.    Warum hat das BMI im Mai nicht öffentlich zu den Vorwürfen Stellung genommen und die Einführung der Untersuchung kommuniziert?

5.    An welchem Tag wurde dem betroffenen Referenten die Approbation entzogen?

a.    Wurde diese Approbation schriftlich oder mündlich entzogen?

b.    Hat der betroffene Referent die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels dagegen und hat er gegebenenfalls davon Gebrauch gemacht?

6.    Was bedeutet „Entziehung der Approbation“? Kann der betroffene Referent nach wie vor Amtshandlungen wie Einvernahmen von Antragsteller_innen leiten und hat er Amtshandlungen mit Kontakt zu Antragsteller_innen seit Mai geleitet oder an diesen teilgenommen?

7.    Besteht eine Möglichkeit, dass dem betroffenen Referenten die Approbation zur Verfassung von Bescheiden wieder erteilt wird?

8.    Wurden nach Entziehung der Approbation bereits vom betroffenen Referenten verfasste Bescheide noch abgefertigt und den Antragsteller_innen zugestellt?

a.    Wenn nein, wie viele bereits verfasste Bescheide wurden nicht zugestellt?

b.    Wenn ja, warum wurden vom betroffenen Referenten verfasste Bescheide trotz festgestellter Mängel nach Entziehung der Approbation noch zugestellt und nicht zurückgehalten? Wie viele Bescheide wurden noch zugestellt?

c.    Wie viele dieser nach Entziehung der Approbation zugestellten Bescheide wurden rechtskräftig? Gibt es eine Möglichkeit der amtswegigen Wiederaufnahme dieser Verfahren? In wie vielen Fällen hat gegebenenfalls die Behörde davon Gebrauch gemacht?

9.    Was bedeutet es in zeitlicher Hinsicht, dass laut der Aussendung des BMI vom 17.08.2018 „unverzüglich“ behördeninterne Maßnahmen gesetzt wurden?

10. Welche Maßnahmen wurden gesetzt?

11. Wann erfolgte die letzte Bescheidausstellung durch den betroffenen Referenten vor der Entziehung der Approbation?

12. Wann erfolgte die letzte Einvernahme eines Asylwerbers bzw. einer Asylwerberin durch den betroffenen Referenten vor der Entziehung der Approbation?

13. Wurden weitere disziplinarrechtliche Schritte gegen den betroffenen Referenten gesetzt?

14. Gibt es regelmäßig stattfindende Routineevaluierungen der Bescheide des BFA?

a.    Wenn ja, wie oft finden diese statt?

15. Laut der Aussendung des BMI vom 17.08.2018 sei „neben den im Einzelfall gesetzten Maßnahmen in allen regionalen Organisationseinheiten des BFA eine umfassende Bescheidevaluierung von insgesamt 500 Bescheiden“ durchgeführt worden. Handelt es sich bei der Bescheidevaluierung um eine regelmäßig stattfindende Routineevaluierung oder wurde diese anlassbezogen durchgeführt?

a.    Wer hat diese Evaluierung von 500 Bescheiden durchgeführt? Wurde für die Vorbereitung und/oder Durchführung der Bescheidevaluierung externe Hilfe in Anspruch genommen? Wenn ja, durch wen?

b.    Wie wurden die zu evaluierende Bescheide ausgewählt? Wie viele Bescheide wurden pro Regionaldirektion bzw. Außenstelle evaluiert?

c.    Nach welchen Gesichtspunkten wurde diese Evaluierung durchgeführt?

d.    Was war das Ergebnis dieser Evaluierung?

16. Wie konnte der im Falter-Bericht vom 15.08.2018 thematisierte Bescheid die Behörde verlassen?

17. Wurde der sogar von vielen renommierten internationalen Medien thematisierte Bescheid mit homophober und offenkundig untauglicher Beweiswürdigung vom Referenten alleine verfasst?

a.    Wurde der Bescheid von einer zweiten Person gelesen bzw. von Vorgesetzten freigegeben bevor er dem Asylwerber zugestellt wurde?

18. Welche Schulungen hat der betroffene Beamte in Bezug auf sensiblen Umgang mit besonders vulnerablen Gruppen (Opfer sexualisierter Gewalt, unbegleitete minderjährige Jugendliche, LGBTIQ-Personen) absolviert? Bitte um Angabe der Titel der Schulungen und des jeweiligen Stundenausmaßes.

a.    Werden derartige Kurse angeboten bzw. sind diese verpflichtend vorgeschrieben?

19. Seit wann hat der betroffene Beamte Asylentscheidungen getroffen und Bescheide verfasst?

20. Ist es möglich die Geschäftszahlen der Beschwerdeverfahren der Bescheide des betroffenen Referenten für die Suche im RIS zu erhalten?

a.    Wenn ja, bitte um Übermittlung der Geschäftszahlen.

b.    Wenn nein, wie kann das BFA eine sinnvolle Qualitätssicherung gewährleisten, ohne die Ergebnisse der zuständigen Referent_innen zu überprüfen, vor allem im Hinblick auf die Zustimmung/Ablehnung der zweitinstanzlichen richterlichen Entscheidungen?

21. Gibt es ein Mehraugenprinzip beim Verfassen von Bescheiden?

22. Welche routinemäßigen Qualitätssicherungsmaßnahmen (Überprüfung von Bescheiden, Schulungen, …) werden den Referent_innen angeboten, sind für diese verpflichtend bzw. werden an den BFAs durchgeführt?

23. Laut der Aussendung des BMI vom 17.08.2018 hat bereits im Mai eine interne Qualitätsüberprüfung stattgefunden, bei der Mängel erkannt wurden. Gem § 14 VwGVG kann die Behörde im Falle der Beschwerdeerhebung durch den Antragsteller den angefochtenen Bescheid aufheben oder abändern. Laut Medienberichten wurde gegen den im Falter-Artikel vom 15.08.2018 erwähnten Bescheid Beschwerde erhoben. Wurde daraufhin der Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung aufgehoben oder abgeändert?

a.    Wenn ja, wie lautete das Ergebnis?

b.    Wenn nein, warum nicht, wenn doch die Behörde selbst in einer internen Prüfung festgestellt haben will, dass der Bescheid nicht den qualitativen Standards des BFA entspricht?

24. In wie vielen Fällen machte das BFA daraufhin in Bezug auf die vom betroffenen Referenten ausgestellten mangelhaften Bescheide vom Mittel der Beschwerdevorentscheidung Gebrauch?

25. Wie oft machte das BFA seit 2016 vom Mittel der Beschwerdevorentscheidung Gebrauch und wie viele Bescheide wurden dadurch aufgehoben oder abgeändert? Bitte um Auflistung nach Regionaldirektion und Jahr.

26. Das Mittel der Beschwerdevorentscheidung zur Aufhebung oder Abänderung des Bescheids ist nur dann möglich, wenn gegen den Bescheid eine Beschwerde erhoben wurde. Gibt es eine Möglichkeit, in Fällen mangelhafter Bescheide, die auf Fehler der Behörde zurückzuführen sind, ein Verfahren zur amtswegigen Wiederaufnahme einzuleiten?

a.    Wenn ja, wie oft wurde davon seit 2016 Gebrauch gemacht? Bitte um Auflistung nach Regionaldirektion und Jahr.

27. Laut der Aussendung des BMI wurden bei einer umfassenden Bescheidevaluierung 500 Fälle überprüft. Das habe ergeben, dass „keine grundsätzlichen strukturellen Defizite“ vorliegen. Welche Defizite liegen vor?

a.    Wurde in denjenigen Fällen, in denen Defizite – wenn auch keine strukturellen – vorliegen, Beschwerdevorentscheidungen getroffen und Bescheide aufgehoben bzw abgeändert?

                                  i.    Wenn ja, wie viele?

                                ii.    Wenn nein, warum nicht?

b.    Welche Folgen hatten mangelhafte Bescheide für die zuständigen Referent_innen?

c.    Welche Maßnahmen wurden getroffen, um Mängel zu beseitigen?

28. Entgegen der Annahme, dass keine strukturellen Defizite erkennbar seien, gibt es eine Vielzahl von Bescheiden unterschiedlicher Referent_innen, die Fehler und schwere Mängel aufweisen, siehe etwa folgende Bescheidauszüge:

- "Es sind auch aus den anderen Unterlagen der Staatendokumentation keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach Sie nicht alleine in Kabul oder einer anderen Großstadt Iraks, wo sich die Sicherheitslage nicht grundsätzlich verschlechtert hat, leben könnten.“ (RD Steiermark)

- Irakerin, gemeinsam mit ihrem Mann und ihren Kindern geflüchtet. Sie gibt an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und nichts genaues über die Probleme ihres Mannes zu wissen, weil der ihr nichts erzählen wollte und sie gebeten hatte, nicht weiter zu fragen. Außerdem gibt sie an, dass sie Atheistin sei. Der Referent begründet ihre Unglaubwürdigkeit unter anderem damit, dass sie als Atheistin sicher nicht einfach blind ihrem Mann gefolgt wäre, sondern auf eine Begründung bestanden hätte, denn laut ihrer Religion habe sie ja einen freien Glauben, der nicht vorsehe ihrem Mann blind zu folgen. Außerdem hätte sie sich als Mutter und schwangere Frau niemals auf eine gefährliche Flucht eingelassen, wenn sie die Gründe für die Flucht nicht gewusst hätte. Dann wird ihr auch gleich noch vorgeworfen, wie verantwortungslos sie sei: "Des Weiteren entspricht Ihr blindes Vertrauen in keinster Weise Ihrem inoffiziellen Glauben. Wenn Sie wahrhaftig Atheist wären, dann hätten Sie nicht den Willen Ihres Mannes derart gehorcht, und ihm ohne einer Ahnung gefolgt. Denn laut Ihrer Religion haben Sie einen freien Glauben, der nicht vorsieht, den Willen des Mannes blind und ohne Einwände nachzugehen. Zumal Sie auch schwanger waren und sich somit sich selbst, sowie Ihre Kinder freiwillig in eine Gefahr gebracht haben. Denn es ist allgemein bekannt, dass eine Flucht nach Europa einige körperliche Erschwernisse beinhaltet, welche den Kindern und besonders Ihnen und Ihr damals noch ungeborenes Kind eventuell auch geschadet hätten. Und als Mutter dieses Risiko freiwillig auf sich zu nehmen, ohne einen Grund für eine Flucht zu haben, ist unglaubwürdig. Und auch Ihre noch jungen Kinder auf einem so weiten Weg zu schicken, ist nicht ansatzweise als verantwortungsbewusst anzusehen. Jede verantwortungsbewusste Mutter hätte sich selbst und Ihre Kinder niemals in eine solch gefährliche Situation gebracht und zudem das gesamte Vermögen und Leben aufgegeben." (RD NÖ, Außenstelle St. Pölten)

- Einer afghanischen Frau, die vor der Gewalt ihres Ehemannes und ihrer Schwiegermutter geflohen ist (und vom Staat nicht beschützt wurde), wird vorgeworfen, dass ihr Vorbringen unglaubwürdig sei, weil ihr Ehemann sie nicht vergewaltigt hätte: "Nicht unerwähnt sei, dass Sie nicht behaupteten, von Ihrem Mann vergewaltigt worden zu sein. Trotz seiner angeblichen Drogensucht und seiner Gewaltanwendung habe er es bei Schlägen und Tritten belassen. Es wäre durchaus zu erwarten gewesen, dass ein Mann im Drogenrausch und voller „Ekstase" auch die Gelegenheit genutzt hätte, seine Frau auch zu vergewaltigen. Zum Glück ist das nicht passiert! Er habe es bei Schlägen belassen, behaupteten Sie." Gleichzeitig wird ihr vorgeworfen, dass ihr Vorbringen bezüglich der Schwiegermutter unglaubwürdig sei: Schwiegermütter seien auf der ganzen Welt komisch, außerdem könne eine "Greisin" (60 Jahre) ja keine junge, vitale Frau schlagen: "Ihre angeblichen Probleme mit Ihrer Schwiegermutter machten Sie nicht nachvollziehbar. Ganz lapidar behaupteten Sie, dass in (ganz) Afghanistan Schwiegermütter „komisch" zu Ihren Schwiegertöchtern seien (Seite 7 der EV). Dieses „Komisch sein" beschrieben Sie vage mit dauerndem Einmischen und Vorschriften machen durch die Schwiegermutter. Wie man vielleicht aus der eigenen Erfahrung sagen kann, dürfte so ein Verhalten weltweit so bei den Schwiegermüttern sein. Das ist noch lange kein Grund, sich in Lebensgefahr zu wähnen oder sich als Opfer eines unmenschlichen Verhaltens darzustellen. Sie schilderten keinerlei Details, was Ihnen Ihre Schwiegermutter alles abverlangt hätte. Ob diese was im Haushalt zu bemängeln gehabt hätte, bei Ihrer Tätigkeit in der Landwirtschaft oder sowieso an allem, was Sie getan hätten. Sie gaben zu Protokoll, Ihrer Schwiegermutter auch nicht widersprochen zu haben und dass Sie quasi um "Frieden" bemüht gewesen seien. Trotzdem habe sich Ihre 60-jährige (?) Schwiegermutter erdreistet, Sie zu schlagen. Und das 2 oder 3 x. Wie soll man sich das vorstellen, dass eine Greisin, die durch ein schweres Leben vielleicht sogar gezeichnet ist, eine junge, vitale Frau schlägt? Details dazu fehlen wieder einmal." (RD NÖ)

Diese Auszüge stammen aus Bescheiden unterschiedlicher Außenstellen des BFA. Sind Ihnen diese Mängel bekannt?

a.    Entspricht die verwendete Diktion den qualitativen Standards des BFA?

b.    Was bedeutet „Verstoß gegen die qualitativen Standards des BFA“? Bedeutet ein derartiger Verstoß gegen die qualitativen Standards, dass der vom Verstoß betroffene Bescheid nicht gesetzesgemäß ist?

c.    Welche Maßnahmen haben Sie gesetzt, um diese Mängel zu beseitigen?

29. Führt das BFA eine statistische Auswertung über die Gewährung/Ablehnung von Asylanträgen der einzelnen Referent_innen (oder kann aus den Daten der IT-Applikation IFA eine Auswertung erstellt werden)?

a.    Wenn ja, wie waren die Auswertungen des betroffenen Beamten im Vergleich zu seinen Kolleg_innen? Mit der Bitte um Bereitstellung der Auswertungen.

b.    Wenn nein, wie kann das BFA eine sinnvolle Qualitätssicherung gewährleisten, ohne die Ergebnisse der zuständigen Beamt_innen zu überprüfen?

30. Führt das BFA eine statistische Auswertung über die Zurückweisung der Bescheide der einzelnen Referent_innen durch die zweiten Instanz (oder kann aus den Daten der IT-Applikation IFA eine Auswertung erstellt werden)?

a.    Wenn ja, wie waren die Auswertungen des betroffenen Beamten im Vergleich zu seinen Kolleg_innen? Mit der Bitte um Bereitstellung der Auswertungen.

b.    Wenn nein, wie kann das BFA eine sinnvolle Qualitätssicherung gewährleisten, ohne die Ergebnisse der zuständigen Beamt_innen zu überprüfen, vor allem im Hinblick auf die Zurückweisung aufgrund mangelhafter Ermittlungen durch die erste Instanz.

31. Wie in der Begründung angeführt, wurde am 25.05.2018 im Standard von einem mangelhaften Bescheid des BFA RD NÖ, Außenstelle Wr. Neustadt berichtet, mit dem der Asylantrag eines zum Christentum konvertierten Afghanen abgelehnt wurde. Wurde dieses Verfahren vom BFA wiederaufgenommen und einem anderen Referenten zur neuerlichen Bearbeitung zugewiesen?

a.    Wenn nein, warum nicht?

b.    Wenn ja, wie lautete das Ergebnis und kann der Bescheid anonymisiert zur Verfügung gestellt werden?

32. War die Feststellung von Mängeln im Mai 2018 Auslöser dafür, dass zusätzliche, bis dahin noch nicht geplante Maßnahmen zur Qualitätssicherung geplant und gesetzt wurden?

a.    Wenn ja, welche sind das?

b.    Wenn nein, warum nicht?