1590/J XXVI. GP

Eingelangt am 07.09.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

Dringliche Anfrage

gem. § 93 Abs. 2 GOG

der Abgeordneten Kai Jan Krainer
Genossinnen und Genossen
an den Bundesminister für Inneres

betreffend „Innenminister Kickl Drahtzieher bei rechtswidriger Razzia im BVT“

Am 28. Februar 2018 kam es in der Zentrale des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zu einer überfallsartigen Hausdurchsuchung. Eine Hausdurchsuchung, die - wie die Einvernahme der ersten Auskunftspersonen im BVT-UsA zeigten - überaus brutal verlief.

Zeitgleich erfolgten aber auch in Privatwohnungen von Bediensteten des BVT Hausdurchsuchungen, obwohl einige davon nur als Zeugen geführt wurden. Dazu kam, dass auch Daten von Familienangehörigen konfisziert wurden, obwohl diese in keinerlei Zusammenhang mit den Vorwürfen zu bringen sind.

Diese von den Betroffenen als Überfall erlebten Hausdurchsuchungen hatten nicht nur weitreichende negative Konsequenzen für die Funktionsfähigkeit dieser Institution und damit die Sicherheit der Österreicherinnen und Österreicher, sondern auch für den österreichischen Rechtsstaat insgesamt.

Nun hat das Oberlandesgericht Wien in einem Beschluss festgestellt, dass die Hausdurchsuchungen in der BVT-Zentrale und in den Privatwohnungen groß teils rechtswidrig waren, da für das angebliche Ziel der Hausdurchsuchungen weit gelindere Mittel ausreichend gewesen wären.

Dass ein derart brutales Vorgehen nicht notwendig gewesen wäre, bringt der Strafrechtsexperte Prof. Helmut Fuchs auf den Punkt: „Das Oberlandesgericht hat gesagt, dass bei Behörden grundsätzlich keine Hausdurchsuchungen stattfinden. Der Staat durchsucht nicht sich selbst, sondern die Justiz besorgt sich Unterlagen von anderen Behörden mit Amtshilfe.“ Die Frage, die sich nun stellt ist, wer die politische Verantwortung für dieses überschießende Vorgehen zu tragen hat bzw. was das eigentliche Ziel dieses quasi Überfalls auf das BVT war.

Das Innenministerium versucht die Hausdurchsuchung so dazustellen, als ob es sich um eine „normale“ von der Justiz - Korruptionsstaatsanwaltschaft und Journalrichter - angeordnete bzw. genehmigte Vorgangsweise gehandelt hätte. Eine nähere Betrachtung der inzwischen medial bekannt gewordenen Umstände, wie auch die von den ersten Auskunftspersonen im Untersuchungsausschuss beschriebenen Begleitumstände ergeben allerdings ein völlig anderes Bild.

Wie sich aus zahlreichen in Medien veröffentlichten Unterlagen zeigt, wurde diese rechtswidrigen Hausdurchsuchungen federführend von Innenminister Kickl, Generalsekretär Goldgruber und Kabinettsmitarbeitern des Innenministers geplant und orchestriert. Offensichtlich wurden gezielt Zeugen „gesammelt“, in oftmaligen Treffen mit Kickl-Mitarbeitern „präpariert“ und dann häppchenweise der Staatsanwaltschaft als „Überraschungszeugen“ zugespielt. Dies ergibt sich vor allem auch aus der Anfragebeantwortung 782 AB auf eine Anfrage der Abgeordneten Krisper, laut derer die Zeugenpersonen 1-3 vor ihrer Einvernahme bei den zuständigen Stellen der Justiz im Kabinett des Innenministers „angehört“ wurden.

Parallel dazu wurde die Hausdurchsuchung im BVT bereits vorbereitet und eine FPÖ-geführte Spezialeinheit für die Bekämpfung der Straßenkriminalität damit betraut. Um den Druck auf die weisungsungebundene Korruptionsstaatsanwaltschaft zu erhöhen wurde „Gefahr im Verzug" konstruiert - mit der falschen Behauptung die Daten im BVT könnten jederzeit „von außen“ gelöscht werden.

Nach den ersten Befragungen im BVT-Untersuchungsausschuss stellt sich diese Behauptung als unhaltbar heraus und wurde von IT-Mitarbeitern des BVT klar dementiert: "Der Schwachsinn mit dieser Fernlöschung, der herumgeistert, ist ein Schwachsinn - und das sollte einmal gesagt werden."

"Wie hat der Ermittlungsdruck ausgeschaut, in welcher Situation hat sich die ermittelnde Staatsanwältin gesehen,“ fragte daher auch zu Recht Justizminister Moser nach dem Beschluss des OLG, der ebenfalls zu Recht nun untersuchen lassen möchte, welchen Ermittlungsdruck es aus dem Innenministerium auf die Staatsanwaltschaft gab.

Schließlich sorgten die Strippenzieher im Innenministerium durch geschicktes Timing dafür, dass ein Journalrichter mitten in der Nacht ohne ausreichende Zeit für eine gründliche Überprüfung die bereits für den nächsten Morgen geplante Hausdurchsuchung genehmigte.

Die politische Verantwortung kann allerdings nur bei Innenminister Kickl und seinem Generalsekretär liegen, die diesen Überfall planten, orchestrierten und denen es gelang die Justiz zu instrumentalisieren und nicht beim Justizminister und dessen Generalsekretär die von der Vorbereitung und Durchführung der Hausdurchsuchung nichts wussten, weil sie auch nicht informiert werden durften.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Inneres folgende

Anfrage:

1.     Welche Informationen enthielt die Kontaktaufnahme ihres Generalsekretärs Goldgruber mit Wolfgang Preiszier am 21. Februar 2018 genau und wie wurde dies dokumentiert?

2.     Wann wurde Preiszier davon informiert, dass dieser „Einsatz“ beim BVT stattfinden werde?

3.    Wann wurde Preiszier davon informiert, dass es sich bei dem „Einsatz“ um eine Hausdurchsuchung handelte?

4.     Wann wurde die WKStA und insbesondere die fallführende Staatsanwältin vom BMI von der Kontaktaufnahme GS Goldgrubers mit Preiszier informiert?

5.     Welche Informationen hinsichtlich der Kontaktaufnahme GS Goldgrubers mit Wolfgang Preiszier hat die fallführende Staatsanwältin zu welchem Zeitpunkt erhalten?

6.     Welche Informationen wurden Preiszier im Rahmen der Einsatzbesprechung der Hausdurchsuchung am 27.02.2018 mit Vertretern der WKStA hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten im Außen- und Innenbereich des BVT gegeben und beinhalteten diese

einen Plan, Informationen über die Innenstruktur des Gebäudes, also Stockwerke, Türen, Stiegen, Lage der Büros?

7.    Verfügte Oberst Preiszier bereits vorab über derartige Informationen und wenn ja: von wem erhielt er diese zu jeweils welchem Zeitpunkt?

8.    Wie lange dauerten die „Anhörungen“ der Zeugenperson 1 am 31.01.2018 und am

12.02.2018 jeweils und um wie viel Uhr fanden sie in welchen Räumlichkeiten statt?

9.    Wurde die "Zeugenperson 1" vor der „Anhörung“ rechtsbelehrt und welchen Inhalt hatte diese Rechtsbelehrung?

10 War die „Zeugenperson 1“ dabei jeweils rechtsfreundlich vertreten und/oder in Begleitung einer Vertrauensperson?

11.  Auf welche Art wurde „Zeugenperson 1“ zu ihren „Anhörungen“ geladen?

12.  Waren dabei jeweils andere MitarbeiterInnen des Büros des Generalsekretärs, des Büros des Ministers oder der Generalsekretär selbst anwesend, unter Angabe des genauen Zeitraums der jeweiligen Anwesenheit und des Zwecks der Anwesenheit?

13.  Wann genau wurde die WKStA bzw. die StA jeweils von der Kontaktaufnahme der „Zeugenperson 1“ und der Durchführung der „Anhörungen“ jeweils verständigt, in welcher Form und von wem bzw. welcher Stelle an wen bzw. welche Stelle erging diese Verständigung und wie viel Zeit hatte die WKStA bzw. die StA für eine Rückmeldung zwischen der Verständigung und der Durchführung der „Anhörungen“?

14.  Wurden über die „Anhörungen“ jeweils Protokolle und/oder Gesprächsnotizen angefertigt, von wem bzw. welcher Stelle wurden diese angefertigt und wurden diese der Zeugenperson 1 ausgehändigt oder diesen die Anfertigung des Protokolls und/oder Gesprächsnotizen mitgeteilt?

15.  Wurden diese Protokolle und/oder Gesprächsnotizen der WKStA bzw StA übergeben? Wann genau, in welcher Form und an wen bzw. welche Stelle?

16.  Wann genau und in welcher Form wurden i. Sie selbst ii. der Generalsekretär des Bundesministeriums für Inneres iii. der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz iv. der Generalsekretär des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz jeweils von der Durchführung dieser „Anhörungen“ der Zeugenperson 1 verständigt?

17.  Wie lange dauerten die „Anhörungen“ der Zeugenperson 2 am 02.02.2018 und am

09.02.2018 jeweils und um wie viel Uhr fanden sie in welchen Räumlichkeiten statt?

18.  Wurde die „Zeugenperson 2“ vor der „Anhörung“ rechtsbelehrt und welchen Inhalt hatte diese Rechtsbelehrung?

19.  War die „Zeugenperson 2“ dabei jeweils rechtsfreundlich vertreten und/oder in Begleitung einer Vertrauensperson?

20.  Auf welche Art wurde „Zeugenperson 2“ zu ihren „Anhörungen“ geladen?

21.  Waren dabei jeweils andere MitarbeiterInnen des Büros des Generalsekretärs, des Büros des Ministers oder der Generalsekretär selbst anwesend, unter Angabe des genauen Zeitraums der jeweiligen Anwesenheit und des Zwecks der Anwesenheit?

22.  Wann genau wurde die WKStA bzw. die StA jeweils von der Kontaktaufnahme der „Zeugenperson 2“ und der Durchführung der „Anhörungen" jeweils verständigt, in welcher Form und von wem bzw. welcher Stelle an wen bzw. welche Stelle erging diese Verständigung und wie viel Zeit hatte die WKStA bzw. die StA für eine Rückmeldung zwischen der Verständigung und der Durchführung der „Anhörungen“?

23.  Wurden über die „Anhörungen“ jeweils Protokolle und/oder Gesprächsnotizen angefertigt, von wem bzw. welcher Stelle wurden diese angefertigt und wurden diese der Zeugenperson 2 ausgehändigt oder diesen die Anfertigung des Protokolls und/oder Gesprächsnotizen mitgeteilt?

24.  Wurden diese Protokolle und/oder Gesprächsnotizen der WKStA bzw StA übergeben? Wann genau, in welcher Form und an wen bzw. welche Stelle?

25.  Wann genau und in welcher Form wurden i. Sie selbst ii. der Generalsekretär des Bundesministeriums für Inneres iii. der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz iv. der Generalsekretär des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz jeweils von der Durchführung dieser „Anhörungen" der Zeugenperson 2 verständigt?

26.  Wie lange dauerte die „Anhörung“ der Zeugenperson 3 am 16.02.2018 jeweils und um wie viel Uhr fand sie in welchen Räumlichkeiten statt?

27.  Wurde die „Zeugenperson 3“ vor der „Anhörung“ rechtsbelehrt und welchen Inhalt hatte diese Rechtsbelehrung?

28.  War die „Zeugenperson 3“ dabei jeweils rechtsfreundlich vertreten und/oder in Begleitung einer Vertrauensperson?

29.  Auf welche Art wurde „Zeugenperson 3" zu ihrer „Anhörung“ geladen?

30.  Waren dabei jeweils andere MitarbeiterInnen des Büros des Generalsekretärs, des Büros des Ministers oder der Generalsekretär selbst anwesend, unter Angabe des genauen Zeitraums der jeweiligen Anwesenheit und des Zwecks der Anwesenheit?

31.  Wann genau wurde die WKStA bzw. die StA jeweils von der Kontaktaufnahme der „Zeugenperson 3“ und der Durchführung der „Anhörungen“ jeweils verständigt, in welcher Form und von wem bzw. welcher Stelle an wen bzw. welche Stelle erging diese Verständigung und wie viel Zeit hatte die WKStA bzw. die StA für eine Rückmeldung zwischen der Verständigung und der Durchführung der „Anhörungen“?

32.  Wurden über die „Anhörungen“ jeweils Protokolle und/oder Gesprächsnotizen angefertigt, von wem bzw. welcher Stelle wurden diese angefertigt und wurden diese der Zeugenperson 1 ausgehändigt oder diesen die Anfertigung des Protokolls und/oder Gesprächsnotizen mitgeteilt?

33.  Wurden diese Protokolle und/oder Gesprächsnotizen der WKStA bzw StA übergeben? Wann genau, in welcher Form und an wen bzw. welche Stelle?

34.  Wann genau und in welcher Form wurden i. Sie selbst ii. der Generalsekretär des Bundesministeriums für Inneres iii. der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz iv. der Generalsekretär des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz jeweils von der Durchführung dieser „Anhörung“ der Zeugenperson 3 verständigt?

35.  Wie viele „Zeugenpersonen“ haben ihr Generalsekretär oder Bedienstete seines Büros oder ihres Kabinetts in der Causa BVT bis zum 07.09.2018 insgesamt „angehört“, unter Angabe des genauen Zeitpunktes, Ortes und der Teilnehmer?

36.  Wie viele dieser „Anhörungen“ durch die Büros des Generalsekretärs oder des Bundesministers erfolgten seit Dezember 2017 jeweils in anderen Causen, unter Angabe der zugehörigen Causa des genauen Zeitpunktes, Ortes und der Teilnehmer?

37.  Wann langte die „Weisung der WKStA“ hinsichtlich der Einvernahme der „Zeugenperson“ 3 ein? An wen bzw. welche Stelle war sie gerichtet?

38.  Um welche Uhrzeit und in welcher Form erfolgte die „Verständigung“ der „Zeugenperson 3“ von deren Einvernahme bei der WKStA? Enthielt sie eine Rechtsbelehrung?

39.  Hat das Büro des Bundesministers für Inneres oder des Generalsekretärs des Bundesministeriums für Inneres oder der Generalsekretär des Bundesministeriums für Inneres selbst auch in anderen Fällen „Zeugenpersonen“ von ihrer Einvernahme bei Strafverfolgungsbehörden verständigt? Enthielten diese Verständigungen jeweils eine Rechtsbelehrung?

40.  Wann haben Sie davon erfahren, dass dem BVT im Juni 2018 eine Suspendierung des österreichischen Verfassungsschutzes aus dem Berner Gruppe internationaler Nachrichtendienste drohte und dass man den internationalen Partnern eine "Schadensanalyse" präsentieren musste?

41.  Auf Basis welcher Informationen sagten Sie im Nationalrat am 11. Juni 2018, dass "das Gerede von der internationalen Isolation unseren Partnern gegenüber reine parteipolitisch motivierte Show ist''?

42.  Wann haben Sie davon erfahren, dass BMVRDJ Moser die StA Korneuburg die Rolle des Innenministeriums prüfen lässt, wobei sich die StA Korneuburg auch mit der Frage „Wie hat der Ermittlungsdruck ausgeschaut, in welcher Situation hat sich die ermittelnde Staatsanwältin gesehen“ befassen wird?

43.  Wann haben Sie davon erfahren, dass gegen Wolfgang Preiszier im Zusammenhang mit den Hausdurchsuchungen beim BVT und seinen Bediensteten wegen Nötigung iSd.

§ 105 StGB ermittelt wird?

44.  Von wem und in welcher Form wurden die einzelnen an der Hausdurchsuchung beteiligten Exekutivbediensteten der EGS von der bevorstehenden Hausdurchsuchung im BVT informiert? Wann geschah dies und mit welchem Inhalt? Wie wurde dies dokumentiert?

45.  Haben die Exekutivbediensteten der EGS bei der Hausdurchsuchung im BVT und bei seinen Bediensteten mit Akten und Informationen der Stufen „Vertraulich“, „Geheim“, und „Streng Geheim“ iSd § 2 Abs. 2 InfoSiG durchgesehen?

46.  Waren alle bei den Hausdurchsuchungen eingesetzten Exekutivbediensteten der EGS im Umgang mit qualifizierten Informationen unterwiesen worden, wie dies

§ 3 Abs. 1 lit. a) 1. InfoSiG verlangt?

47.  Waren alle bei den Hausdurchsuchungen eingesetzten Exekutivbediensteten iSd
§ 3 Abs. 1 lit a) c. InfoSiG sicherheitsüberprüft worden?

48.  Gibt es innerhalb des LK-A Wien, insbesondere innerhalb des Assistenzbereichs „Einsatzgruppe zur Bekämpfung von Straßenkriminalität“, eine Berichtspflicht gem. der


Berichtspflichtverordnung 2005, wurde dieser im Zuge der Hausdurchsuchungen beim BVT und seinen Bediensteten nachgekommen und in jeweils welchem Ausmaß liegen sie im BMI und im BMVRDJ vor?

49.  Gibt es interne schriftliche und/oder automationsunterstützte dienstliche Aufzeichnungen und/oder Berichte der EGS zum Einsatz bei der Hausdurchsuchung beim BVT und
seinen Bediensteten nachgekommen und in jeweils welchem Ausmaß liegen sie im BMI und im BMVRDJ vor?

50.  Wann haben Sie davon erfahren, dass Bedienstete ihres Kabinetts den Sitzungen des BVT-Untersuchungsausschusses des Nationalrats im Medienraum des Parlaments beiwohnen?

51.  Inwiefern ist das Beiwohnen der Bediensteten ihres Kabinetts bei einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss mit deren Arbeitsplatzbeschreibung vereinbar?

52.  Ist Ihnen bekannt, dass sich die Öffentlichkeit der Sitzungen parlamentarischer Untersuchungsausschüsse auf Medien iSd. Mediengesetzes beschränkt?

53.  Handelt es sich bei der Mitarbeiterin ihres Kabinetts um die Vertreterin eines Mediums iSd.
§ 1 Mediengesetz?

In formeller Hinsicht wird verlangt, diese Anfrage dringlich zu behandeln.