1629/J XXVI. GP
Eingelangt am 07.09.2018
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Anfrage
der
Abgeordneten Ing. Maurice Androsch, Dr. Hannes Jarolim
Genossinnen und Genossen
an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
betreffend die Höhe der verhängten Strafen bei Tierquälerei
Im Jahr 2015 wurde beschlossen, den Strafrahmen für Tierquälerei ab 1. Jänner 2016 von einem auf zwei Jahre zu erhöhen. Dies war die Folge eines langen Diskussionsund Bewusstwerdungsprozesses in der Bevölkerung, dass Tierleid kein Kavaliersdelikt darstellt, sondern im Gegenteil gesellschaftlich stärker generalpräventiv begegnet werden soll. In diesem Zusammenhang stellt sich nun die Frage auch danach, ob seit der Erhöhung des Strafrahmens auch höhere Strafen durch die zuständigen Gerichte ausgesprochen werden.
Die gefertigten Abgeordneten stellen daher die
Anfrage:
1. Wie hoch waren die verhängten Strafen in Zusammenhang mit § 222 StGB (Tierquälerei) durchschnittlich seit Inkrafttreten des erhöhten Strafrahmens im Jahr 2016 - aufgegliedert nach Gerichtsbezirken und aufgegliedert für die Jahre 2016 und 2017?
2. Wie hoch waren die verhängten Strafen im Zusammenhang mit § 222 StGB (Tierquälerei) durchschnittlich in den Jahren 2012, 2013, 2014 aufgegliedert nach Gerichtsbezirken?