1712/J XXVI. GP
Eingelangt am 19.09.2018
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Anfrage
der Abgeordneten Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Landesverteidigung
betreffend Assistenzeinsatz des Österreichischen Bundesheeres an der Staatsgrenze
Für seinen seit September 2015 laufenden sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz an der Süd- und Ostgrenze hat das Bundesheer bisher 125,6 Millionen Euro aufgewendet. Ihnen zufolge sind insgesamt 817 Soldaten von sechs Assistenzkompanien im Grenzeinsatz. Seit Jahresbeginn seien 673 illegale Grenzgänger aufgegriffen worden, teilten Sie dem Parlament im September mit. Im Burgenland wurden Ihnen zufolge 62, in Kärnten 64, in der Steiermark zehn und in Tirol 537 Flüchtlinge aufgegriffen. Nach Auskunft der Grazer Landespolizeidirektion werden große Grenzübertrittstellen ständig von der Exekutive kontrolliert, kleinere Übertrittstellen sind nur zeitweise besetzt; die Soldaten überwachen nur den Grenzraum (grüne Grenze) und unterstützen die Exekutive bei Schwerpunktaktionen. Da das Bundesheer also nicht als einzige Sicherheitskraft die Grenze bewacht, eine Aufgabe, die eigentlich in der Kompetenz der österreichischen Polizei liegt, ist unklar, für welchen Anteil der Aufgriffe Soldat_innen des ÖBH verantwortlich waren und für welchen Anteil die Polizei.
Zudem gehen Sie in Ihrer Beantwortung der Anfrage 1151/J nicht auf die zentralen Fragen ein, die Ihnen gestellt wurden.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
1. Wie viele der 673 illegal eingereisten Personen wurden von Soldat_innen des ÖBH aufgegriffen und wie viele durch Polizeibeamte? Bitte um Aufschlüsselung nach Bundesländern und Monaten.
2. Für den seit September 2015 laufenden sicherheitspolizeilichen
Assistenzeinsatz hat das Bundesheer bisher nach der Anfragebeantwortung zu Nr.
1151/J etwa 125,6 Mio. Euro aufgewendet. Auf welcher Basis wurden diese
Aufwendungen berechnet?
a) Wenn es sich beim Betrag von 125,6 Mio. Euro nicht um Vollkosten handelt:
Wie hoch sind dann die Aufwendungen auf Vollkostenbasis?
b) Wie hoch ist der Anteil der Personalkosten, Einsatzzulagen gem. Einsatzzulagengesetz,
Sachaufwendungen, Anmietungskosten (jeweils aufgelistet nach territorial
zuständigen Militärkommanden)?
3. Da die Befehlsgebung an die Assistenztruppe in zumeist nur
Kompaniestärke den militärischen Kommandanten obliegt, bedient sich
der Militärkommandant eines Kompaniekommandos vor Ort und eines rund um
die Uhr besetzten Einsatzstabes in der Stärke von ca. 6 Bediensteten am
Sitz des Militärkommandos. Das Kommando Landstreitkräfte koordiniert
und steuert die einsatzrelevanten Tätigkeiten dieser 6 Bediensteten der
Militärkommandanten mit ca. 2 Bediensteten rund um die Uhr
(zusätzlich neben dem ständig betriebenen Lagezentrum für alle
Auslandsaktivitäten).
a) Gibt es im Kommando Landstreitkräfte einen ständigen Stab rund um
die Uhr zur Koordinierung der Auslandseinsätze, und wenn ja, warum steuert
dieser nicht auch den gesamten Assistenzeinsatz mit den wenigen eingesetzten
Kompanien?
Im Gegensatz zu den im Grenzbereich eingesetzten Assistenzsoldaten, die bei Tag und Nacht und bei jedem Wetter die Assistenzbefugnisse auszuüben haben, verrichten die Bediensteten in den Lagezentren keine ursächlichen Assistenzaufgaben, sondern unterstützen die Assistenztruppen nur in administrativen Angelegenheiten in ihren jeweiligen Fachgebieten in den Lagezentren bzw. von ihren Arbeitsplätzen aus, für die sie laut ihren Arbeitsplatzbeschreibungen ohnehin zuständig sind.
Warum werden den Bediensteten, die in den jeweiligen Einsatzstäben beim Kommando Landstreitkräfte und bei den Militärkommanden eingesetzt werden und deren Aufgaben nicht wesentlich von ihren Friedensaufgaben abweichen, rechtswidrig Einsatzzulagen nach dem Einsatzzulagengesetz angewiesen?
4. Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung stehen und im Rahmen eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c Wehrgesetzes 2001 ihren Dienst verrichten, erhalten für ihre Assistenzleistung eine Einsatzzulage, „sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet sind und im Rahmen eines Einsatzes verwendet werden“. Art und Umfang dieser einsatzbezogenen Dienstverrichtung hat wesentlich von jenen Aufgaben abzuweichen, die dem Bediensteten außerhalb eines Einsatzes zugewiesen sind (NR: GP XXI IA 320).
5. Den Militärkommandanten und ihren Stellvertretern werden auch
Einsatzzulagen für die Befehlsgebung im Kommando bzw. für die
Dienstaufsicht über die Assistenztruppe angewiesen, obwohl ihnen Befehlsgebung
und Dienstaufsicht gemäß Arbeitsplatzbeschreibung ständig
aufgetragen sind. Nach dem System des Besoldungsrechts ist ein und dieselbe
Leistung nicht doppelt abzugelten.
a) Warum werden den Militärkommandanten und ihren Stellvertretern für
diese Tätigkeiten rechtswidrig Einsatzzulagen nach dem
Einsatzzulagengesetz angewiesen?
b) Trifft es zu, dass seit Beginn des laufenden sicherheitspolizeilichen
Assistenzeinsatzes des Bundesheeres seit September 2015 Einzelpersonen
(Kommandanten, Stellvertreter, Bedienstete in den Lagezentren) mehr als EUR
80.000 – brutto zusätzlich zu ihrem Gehalt an Einsatzzulage erhalten
haben?
c) Wenn ja: Um wieviele Personen handelt es sich (bitte um Aufschlüsselung
nach Militärkommanden)?
d) Wenn ja, welche Funktionen haben diese Personen inne (bitte um
Aufschlüsselung nach Militärkommanden)?