1733/J XXVI. GP
Eingelangt am 25.09.2018
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Alfred J. NolI, Kolleginnen und Kollegen, an die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend im Bundeskanzleramt, betreffend die Zahlung von Förderungen an den Österreichischen Pennäler Ring (ÖPR) und die letzten diesbezüglichen Anfragebeantwortungen (263/AB und 970/AB) des Abg. Dr. Noll.
Die Bundesministerin für Frauen, Familien, Jugend hat die Anfrage des Abg. Dr. Noll und anderer, 263/J, vom 9.2.2018, mit ihrer Anfragebeantwortung 263/AB zum größten Teil unbeantwortet gelassen. Die Folge-Anfrage des Abg. Dr. NolI, und des Abg. Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen, 984/J, vom 06.06. 2018, hat sie ebenso zum größten Teil unbeantwortet gelassen.
Die Bundesministerin für Frauen, Familien. Jugend hat auf die erste Anfrage u.a geantwortet: "Dem Fragerecht gemäß Art. 52 B-VG und § 90 des Geschäftsordnungsgesetzes 2013 unterliegen nur Handlungen und Unterlassungen (vgl. Morscher, Die parlamentarische Interpellation, 1973, 434f.; Nödl, Parlamentarische Kontrolle, 1995, 104f.; Atzwanger/Zögernitz, Nationalrat-Geschäftsordnung, 1999, 366). Kein Gegenstand des Interpellationsrechts sind daher bloße Meinungen (auch: Rechtsmeinungen), worauf sich die Fragen jedoch ausschließlich beziehen.“
In der zweiten Anfrage (984/J) wurde ausdrücklich auf die verfehlte Rechtsmeinung der Fr. Bundesminister für Frauen, Familien, Jugend in der Anfragebeantwortung 263/AB hingewiesen. Denn weder Nödl, noch Atzwanger/Zögernitz, noch Morscher vertreten die Auffassung, dass nur Handlungen und Unterlassungen als Anfragegegenstände zulässig seien. Ganz im Gegenteil gehen die genannten Juristen in der Auslegung des Anfragegenstandes viel weiter. In der jüngeren Literatur (etwa Kahl, RZ 25 zu Art 52 Abs 1, 2 und 4 B-VG, in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 7. Lfg. 2005) werden sogar politische Absichten und das persönliche Verhalten von Regierungsangehörigen, wenn es mit einem Verwaltungshandeln in Zusammenhang gebracht werden kann, zu den Gegenständen der Interpellation gezählt.
In der zweiten Anfrage wurden nochmals ganz konkrete Fragen aus dem Vollziehungsbereich der Fr. Bundesminister für Frauen, Familien, Jugend gestellt, zum Beispiel ob „die Verpflichtung zur Mensur nach den Bestimmungen der Linzer Pauk- und Ehrenordnung nicht ein Widerspruch zu den Förderungsbestimmungen des Bundesjugendförderungsgesetzes“ sei, oder ob „daher die Förderungen der letzten Jahre nach dem Bundesjugendförderungsgesetzes gar nicht ausbezahlt" hätten werden dürfen. Die Beantwortung der Fr. Bundesminister zu diesen Anfragen gem. Art 52 B-VG aus ihrem Vollzugsbereich beantwortete sie erneut mit derselben, bereits als rechtlich unhaltbar belegten, oben zitierten Floskel.
Auf andere Fragen, etwa dazu, dass viele Mitgliedsvereine des ÖPR keine Frauen aufnehmen (war zum Zeitpunkt der ersten Anfrage auf deren Webseiten offen deklariert) und bezogen auf andere Widersprüche zu den Förderungsrichtlinien wurde „irreführend“ und verfehlt geantwortet. Angegeben wurde von der Fr. Bundesminister für Frauen, Familien, Jugend dazu, dass der ÖPR dieses und jenes in seinen Statuten gesetzeskonform geregelt hätte. Es werden offenbar außer den Statuten des ÖPR und Anfragen bei der BundesJugendvertretung keine Recherchen vorgenommen bzw. wird die Wahrnehmung von offensichtlichen Widersprüchen zum Gesetz und den Förderungsrichtlinien ignoriert.
All das wird inzwischen auch in der Öffentlichkeit so wahrgenommen. Es erschienen Medienberichte (Der Standard v. 22. bzw. 23. August) und der Verein „SOS Mitmensch“ zitiert auf seinen Webseiten: „Die lückenhafte und irreführende Anfragebeantwortung zu den Förderungen an den schlagenden Burschenschafterring erwecken den Eindruck, dass das Ministerium versucht, dem Pennäler Ring die Mauer zu machen und seine frauenfeindlichen Strukturen zu decken. Das ist skandalös, ganz besonders aus einem Ministerium, das auch für Frauenrechte zuständig ist“, sagt Alexander Pollak, Sprecher von SOS Mitmensch. (https://www.sosmitmenschat/familienministerium-foerdert-burschenschafterring).
Da das Recht des Parlamentes gem. Art. 52 B-VG, die Bundesregierung zu befragen, nicht respektiert und durch irreführende und unhaltbare Begründungen verhöhnt wird, richten die unterzeichnenden Abgeordneten an die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend im Bundeskanzleramt, folgende weitere
Art. 52 B-VG begründet ein Recht des Parlaments und eine Pflicht der Mitglieder der Bundesregierung. Die Antwortpflicht der Mitglieder der Bundesregierung ist herrschende Lehre.[1] Ebenso beurteilt das der VfGH[2]. Weshalb beantworten Sie zulässige Anfragen (wie 263/J und 984/J, beide aus 2018) aus ihrem Vollzugsbereich nicht?
[1] Atzwanger/Zögernitz, Nationalrat-Geschäftsordnung3, Manz, 1999, zu § 91 GOG, S 372 ff; Kahl, zu Art 52 Abs 1, 2-4 B-VG, in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 36 zu Art 52 Abs 1,2-4 B-VG; Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung, Verlag des ÖGB, 1977, S 175; Kopetzki, Antwortpflicht und „Ministerzensur'', JBI 1980, S 561; Nödl, Parlamentarische Kontrolle, aus der Reihe: Studien zu Politik und Verwaltung, Brünner/Mantl/Welan (Hrsg.), Band 54, Böhlau Verlag, 1995, S 80.
[2] VfSlg 1454/1932: „Die Befugnis zur Prüfung der Geschäftsführung der Bundesregierung, die Artikel 52 B- V.G. dem Nationalrat und dem Bundesrat einräumt, unterliegt in s a c h I i c h e r Hinsicht allerdings keiner Einschränkung. Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung in allen ihren Beziehungen in vollem Umfang zu überprüfen“.