1734/J XXVI. GP

Eingelangt am 26.09.2018
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DRINGLICHE ANFRAGE

gem. § 93 Abs 2 GOG-NR

 

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Dr. Stephanie Krisper, Claudia Gamon, MSc (WU), Kolleginnen und Kollegen

an Bundesminister für Inneres

betreffend Frontalangriff des Innenministeriums auf die Pressefreiheit

 

 

Begründung

 

Am Abend des 24. Septembers 2018 veröffentlichten die Tageszeitungen "Der Standard" und "Kurier" Artikel über ein Schreiben des Ministerbüros von Herbert Kickl. Weiteren Berichten zufolge hat der Ressortsprecher des Bundesministeriums für Inneres, Christoph Pölzl, an alle Landespolizeidirektionen ein Mail mit Handlungsanweisungen verschickt.

Umgang mit „kritischen Medien“

Darin weist das Innenministerium darauf hin, dass „gewisse Medien“ wie zum Beispiel die Wochenzeitung "Falter" und die Tageszeitungen "Kurier" und "Der Standard" eine sehr "einseitige und negative Berichterstattung über das BMI bzw. die Polizei" betreiben und daher als "kritische Medien" klassifiziert werden. Die Kommunikation soll mit „diesen Medien auf das nötigste (rechtlich vorgesehene) Maß“ beschränkt werden. Es sollen ihnen keine „Zuckerl, wie beispielsweise Exklusivbegleitungen“ ermöglicht werden, es sei denn es ist eine "neutrale oder gar positive Berichterstattung" zu erwarten.

Die Handlungsempfehlungen im gegenständlichen Schreiben des Innenministeriums sind problematisch, da sie einen differenzierten Umgang mit den verschiedenen Medien vorsehen. Wenn Informationen oder Exklusivberichterstattungen nur sogenannten „unkritischen“ Medien zukommen, ist das ein gravierender Eingriff in die Pressefreiheit und damit eine Gefahr für die liberale Demokratie in Österreich. Es ist essentiell, dass jede_r Journalist_in die gleichen Möglichkeiten hat auf Informationen von Ministerien zugreifen zu können. Wenn in dem Schreiben des Innenministeriums davon gesprochen wird den Informationsfluss zu „kritischen Medien“ auf ein Minimum zu beschränken, ist das ein Frontalangriff auf die Pressefreiheit.

Bekanntgabe von Staatsbürgerschaft und Aufenthaltsstatus von mutmaßlichen Täter_innen

Das Innenministerium empfiehlt darüber hinaus die Staatsbürgerschaft und den Aufenthaltsstatus von Verdächtigen in Aussendungen explizit zu nennen. Die Bevölkerung, sowie die Medien hätten daran ein „berechtigtes Interesse“ und das Innenministerium will diesbezüglich „größtmöglich Transparenz“ gewährleisten.

"Verdächtige" sind im Sinne des Strafverfahrensrecht Personen gegen die ein Anfangsverdacht besteht, weswegen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Erst wenn sich dieser Verdacht erhärtet, wird von einer/m „Beschuldigte_n“ gesprochen und erst wenn der/die Beschuldigte rechtskräftig verurteilt wurde ist bewiesen, dass die/der Täter_in die Tat auch tatsächlich begangen hat. Bis dahin gilt die Unschuldsvermutung. Es sollte durch die Herausgabe von Informationen über Staatsbürgerschaft und Aufenthaltsstatus daher nicht zu einer öffentlichen Vorverurteilung kommen.

Der Anweisung des Innenministeriums widerspricht auch ein Erlass des Justizministeriums vom 23. Mai 2016. Darin heißt es, dass nur dann „auf die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe oder auf persönliche Merkmale (Hautfarbe etc.)“ hingewiesen werden soll, „wenn dies für das Verständnis des berichteten Vorgangs unbedingt notwendig ist“.

Der Grund dafür besteht insbesondere darin, dass durch Einzelfallberichterstattungen ein verzerrtes Bild in der Öffentlichkeit entsteht. Aus gutem Grund erstellt die Statistik Austria daher einmal jährlich eine Aufschlüsselung aller Verurteilten nach Straftat und Staatsangehörigkeit. Diese Statistik objektiviert das Bild über Verurteilte in Österreich und führt nicht dazu, dass es zu einer Vorverurteilung von Bevölkerungsgruppen von Medien und Gesellschaft kommt.

"Proaktive" Kommunikation von Sexualdelikten in der Öffentlichkeit

Bei Sexualdelikten in der Öffentlichkeit soll nach Empfehlung des Bundesministeriums die Kommunikation intensiviert werden. „Vor allem Taten, die in der Öffentlichkeit begangen werden" und „besondere Modi Operandi (zum Beispiel Antanzen) aufweisen, mit erheblicher Gewalteinwirkung oder Nötigung erfolgen oder wenn zwischen Täter und Opfer keine Verbindung besteht“ sollen demnach „proaktiv“ Medien zugespielt werden.

Bislang wurde auf Grund des Opferschutzes von so einer Vorgangsweise Abstand genommen, um eine Traumatisierung des Opfers durch eine breitflächige Berichterstattung zu verhindern. Wieso von diesem Prinzip abgegangen werden soll, ist nicht nachvollziehbar.

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigenden Abgeordneten folgende


Dringliche Anfrage

 

1.    Wer hat das gegenständliche Schreiben verfasst?

2.    Haben Sie das gegenständliche Schreiben in Auftrag gegeben?

a.    Wenn nein, wer hat das Schreiben in Auftrag gegeben?

3.    Haben Sie das Aussenden des Schreibens autorisiert?

4.    Seit wann wissen Sie von dem Plan, ein solches Schreiben zu verschicken bzw. von der Existenz des Schreibens?

5.    Seit wann weiß die Staatssekretärin im Innenministerium, Karoline Edtstadler, von dem Plan, ein solches Schreiben zu verschicken bzw. von der Existenz des Schreibens?

6.    Seit wann weiß der Generalsekretär im Innenministerium, Peter Goldgruber, von dem Plan, ein solches Schreiben zu verschicken bzw. von der Existenz des Schreibens?

7.    Wann wurde das Schreiben verschickt?

8.    An wen wurde das Schreiben verschickt? Bitte um vollständige Aufzählung der Positionen aller Adressat_innen.

9.    Wie ist der übliche kabinettsinterne Ablauf, wenn der Sprecher Ihres Ressorts offizielle Schreiben an nachgeordnete Dienststellen verschickt?

10. Geben Sie als verantwortlicher Ressortchef diese Schreiben üblicherweise frei bevor sie verschickt werden?

a.    Wenn nein, gibt der Generalsekretär, Peter Goldgruber, üblicherweise solche Schreiben frei bevor sie verschickt werden?

b.    Wenn nein, woher wissen Sie, welche Inhalte durch den Sprecher Ihres Ressorts kommuniziert werden?

c.    Wenn nein, wie stellen Sie sicher, dass derartige Schreiben die Ansichten des Ministeriums abbilden?

d.    Wenn nein, wie kommen Sie Ihrer Verantwortung als Ressortchef für die Kommunikation Ihres Ministeriums nach?

11. Entspricht es Ihrer Rechtsansicht, dass Sie als Innenminister für Ihr Ressort und damit auch für Schreiben des Ressortsprechers verantwortlich sind?

a.    Wenn nein, auf welche rechtliche Grundlage stützen Sie Ihre Ansicht?

12. Laut Stellungnahme des BMI vom 24.09.2018 handelt es sich um ein Schreiben "ohne jeden Verbindlichkeits- oder gar Weisungscharakter". Woran ist das erkennbar?

13. Wie schauen verbindliche Anweisungen des Ressortsprechers bzw. des Ministers üblicherweise aus? Woran sind diese erkennbar?

14. Wodurch unterscheidet sich das gegenständliche Schreiben von einem Schreiben mit Verbindlichkeitscharakter?

15. Welche Konsequenzen hat eine Nicht-Befolgung des Schreibens durch die Adressat_innen?

16. Wie kann das Ziel des Schreibens, ein "einheitlicherer Auftritt der Polizei und des Innenministeriums", erreicht werden, wenn das Schreiben keinen Verbindlichkeitscharakter hat?

17. Wurden seit Ihrem Amtsantritt seitens des Innenministeriums bereits derartige "Anregungen [...] ohne jeden Verbindlichkeits- oder gar Weisungscharakter" an nachgeordnete Dienststellen herangetragen?

a.    Wenn ja, wie viele und mit welchem Inhalt?

b.    Wenn ja, welchen Effekt hatten derartige "Anregungen"? Wurden diese von den Adressat_innen üblicherweise befolgt?

18. Ist seitens des Innenministeriums geplant in Hinkunft öfter "Anregungen" an nachgeordneten Dienststellen zu erteilen, die nicht als Weisungen im Sinne des Art 20 B-VG zu qualifizieren sind?

a.    Wenn ja, aus welchem Grund?

19. Haben Sie geplant die Anregungen des gegenständlichen Schreibens bzw. Teile davon als verbindliche Weisung, z.B. in Form eines Erlasses, zu bekräftigen?

a.    Wenn ja, wann und welchen Inhalt wird diese haben?

20. In Aussendungen des BMI haben Sie sich teilweise von dem gegenständliche Schreiben Ihres Ressortsprechers distanziert. Haben Sie geplant, mittels Weisung klarzustellen, welche der Handlungsempfehlungen nicht Ihrem Willen entsprechen?

a.    Wenn ja, wann und welche Handlungsempfehlungen betrifft das?

b.    Wenn nein, warum nicht?

21. Ist seitens des Innenministeriums geplant, den Adressat_innen des gegenständlichen Schreibens sonst eine Richtigstellung zukommen zu lassen?

a.    Wenn ja, wann und welchen Inhalt wird diese haben?

22. Laut einer Aussendung des Innenministeriums vom 25.09.2018 seien die Prinzipien der Medienarbeit im "Erlass für die interne und externe Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums für Inneres (BMI) und der nachgeordneten Behörden und Dienststellen“ geregelt und stelle das gegenständliche Schreiben "keineswegs eine Leitlinie für die Arbeit der Kommunikations-Mitarbeiter im Bundesministerium und den Landespolizeidirektionen dar“. Was wurde dann mit dem Versenden des gegenständlichen Schreibens bezweckt?

23. Hat das Aussenden des gegenständlichen Schreibens disziplinarrechtliche Konsequenzen für den Sprecher des Innenministeriums oder andere beteiligte Personen?

a.    Wenn ja, welche?

24. Ist, wie in einigen Medienberichten angesprochen, eine Polizeireform geplant?

a.    Wenn ja, wann?

b.    Wenn ja, sollen dabei auch die neun Landespolizeidirektionen neu aufgestellt werden?

c.    Wenn ja, sind auch die Pressestellen der Landespolizeidirektionen von der Reform umfasst?

25. In dem Schreiben wird behauptet, dass gewisse Medien in zahlreichen Artikeln Fakten und Erklärungen ignoriert hätten. Woraus ergibt sich diese Wahrnehmung für Sie?

26. Wann und in welchem Medium wurde seit Amtsantritt der Bundesregierung bezüglich in Ihren Zuständigkeitsbereich fallender Sachverhalte Fakten und Erklärungen ignoriert? Bitte um jeweilige Angabe von Medium, Artikel und Datum.

27. Wann wurde im Standard seit Amtsantritt der Bundesregierung bezüglich in Ihren Zuständigkeitsbereich fallender Sachverhalte faktenwidrig berichtet? Bitte um Angabe von Artikel und Datum.

28. Wann wurde im Falter seit Amtsantritt der Bundesregierung bezüglich in Ihren Zuständigkeitsbereich fallender Sachverhalte faktenwidrig berichtet? Bitte um Angabe von Artikel und Datum.

29. Wann wurde im Kurier seit Amtsantritt der Bundesregierung bezüglich in Ihren Zuständigkeitsbereich fallender Sachverhalte faktenwidrig berichtet? Bitte um Angabe von Artikel und Datum.

30. Wurde auch in anderen als den drei im Schreiben genannten Medien faktenwidrig berichtet? Wenn ja, in welchen?

31. Wie treffen Sie die Unterscheidung zwischen "kritischen Medien" und anderen Medien? Was sind die Kriterien?

32. In dem Schreiben ist festgehalten, dass die Zusammenarbeit mit Medien zu begrüßen ist, wenn u.a. die Themen vom BMI bestimmt und Berichte freigegeben werden können. Sind daraus folgend aus Sicht des Ministeriums Medien dann unkritisch, wenn das BMI die Hoheit darüber hat, was über das Ministerium und nachgeordnete Dienststellen berichtet wird?

33. In dem Schreiben wird behauptet, dass Journalist_innen Vertreter_innen des Innenministeriums bzw. der Polizei "gegeneinander ausgespielt" hätten. Wann und seitens welchem Mediums war das der Fall? Bitte um jeweilige Angabe von Medium, Artikel und Datum.

34. Das BMI und die Landespolizeidirektionen erteilen in der Regel Auskunft über Fakten und Tatsachen. Inwiefern ist es daher möglich, dass Vertreter_innen des Innenministeriums bzw. der Polizei aufgrund der gegebenen Auskünfte "gegeneinander ausgespielt" werden?

35. Laut Stellungnahme des BMI vom 24.09.2018 "ist es das Recht und sogar die Pflicht aller Medien, die Arbeit der Polizei, des Innenministeriums und auch des Innenministers kritisch zu beleuchten". In dem gegenständlichen Schreiben wird hingegen ausgeführt, dass Journalist_innen Exklusivbegleitungen o.ä. nur noch zu ermöglichen sind, wenn die Aussicht auf eine neutrale oder positive Berichterstattung besteht. Wie wird durch die vorgeschlagene Vorgangsweise eine ausgewogene und kritische Berichterstattung durch unterschiedliche Medien gewährleistet?

36. Wie oft durften seit Ihrem Amtsantritt Medienvertreter_innen bei Polizeistreifen mitfahren? Bitte um Aufschlüsselung nach Medium und Landespolizeidirektion.

37. Wie oft waren seit Ihrem Amtsantritt Medienvertreter_innen bei Hintergrundgesprächen anwesend? Bitte um Aufschlüsselung nach Medium und Landespolizeidirektion.

38. In einer Stellungnahme des BMI vom 24.09.2018 wird behauptet, "dass der Verdacht der Voreingenommenheit gegenüber gewissen Medien durchaus nicht aus der Luft gegriffen ist". Inwiefern können Sie die behauptete Voreingenommenheit gewisser Medien belegen?

39. Nach welchen Kriterien bestimmt das BMI, ob eine Medienberichterstattung voreingenommen ist?

40. Das gegenständliche Schreiben des BMI führt das Auskunftspflichtgesetz, sowie dazugehörige Judikatur dazu an. Ist Ihnen bewusst, dass sich Medien nicht nur auf das Auskunftspflichtgesetz stützen können, sondern das Recht auf Informationsbeschaffung durch Medien auch verfassungsrechtlich garantiert ist (u.a. Art 10 EMRK)?

41. Ist es übliche Praxis, dass das BMI mit dem Verweis auf das Auskunftspflichtgesetz Medienanfragen erst nach acht Woche beantwortet?

42. Ist Ihnen der Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 23. Mai 2016 über die Zusammenarbeit mit den Medien (Medienerlass) bekannt?

43. Gibt es Bestrebungen, die Zusammenarbeit mit Medien, wie das BMVRDJ zu gestalten?

44. Im Medienerlass des Justizministeriums ist festgelegt, dass „auf die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe oder auf persönliche Merkmale (Hautfarbe etc.)“ nur dann hingewiesen werden soll, „wenn dies für das Verständnis des berichteten Vorgangs unbedingt notwendig ist“. Fühlt sich das BMI an diesen Grundsatz gebunden?

45. Ist Ihnen der rechtliche Unterschied zwischen "Verdächtigte_r", "Beschuldigte_r", "Angeklagte_r" und "Verurteilte_r" bewusst?

46. In dem Schreiben ersucht das Innenministerium, dass "die Staatsbürgerschaft einer mutmaßlichen Täterin bzw. eines mutmaßlichen Täters" sowie bei Fremden der "Aufenthaltsstatus, bzw. ob es sich um eine Asylwerberin bzw. einen Asylwerber handelt" in den Aussendungen zu benennen ist. Ist damit ein_e "Verdächtigte_r", "Beschuldigte_r" und "Angeklagte_r" gemeint?

47. Inwiefern ist das Ersuchen des Innenministeriums, "die Staatsbürgerschaft einer mutmaßlichen Täterin bzw. eines mutmaßlichen Täters" sowie bei Fremden der "Aufenthaltsstatus, bzw. ob es sich um eine Asylwerberin bzw. einen Asylwerber handelt" in den Aussendungen zu benennen, mit den Schutzpflichten im Sinne des §§ 7 und 7a MedienG, § 1 DSG vereinbar?

48. Was für einen Einfluss hat die Veröffentlichung der Staatsbürgerschaft und des Aufenthaltsstatus der mutmaßlichen Täterin bzw. des mutmaßlichen Täters auf die Aufklärung des Delikts?

49. Die Statistik Austria veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Staatsangehörigkeit aller Verurteilten von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung. Inwiefern trägt die einzelfallbezogene Herausgabe von Informationen über Staatsbürgerschaft und Aufenthaltsstatus dazu bei ein ausgewogenes Bild über die Herkunft der Täter der Öffentlichkeit zu vermitteln?

50. Wie soll durch eine "proaktive" Kommunikation von Sexualdelikten in der Öffentlichkeit der Opferschutz gewährleistet werden?

51. Warum bezieht sich die Empfehlung für eine "proaktive" Aussendung nur auf Sexualdelikte in der Öffentlichkeit?

52. Inwiefern ist die Handlungsempfehlung des Innenministeriums, Sexualdelikte "proaktiv" zu veröffentlichen, mit den Schutzpflichten im Sinne des §§ 7 und 7a MedienG, § 1 DSG, die neben dem Opferschutz auch die Verhinderung einer medialen Vorverurteilung des/der Tatverdächtigen gewährleisten sollen, vereinbar?

 

 

 

 

 

 



In formeller Hinsicht wird verlangt, diese Anfrage im Sinne des § 93 Abs 2 GOG-NR zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu behandeln und dem Erstanfragesteller Gelegenheit zur mündlichen Begründung zu geben.