1773/J XXVI. GP

Eingelangt am 26.09.2018
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Zugriff auf Livebilder öffentlicher Kameras

Seit der Novellierung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) im Rahmen des Überwachungspaketes im Frühjahr 2018 sind Sicherheitsbehörden im Einzelfall berechtigt, für bestimmte Zwecke personenbezogene Bild- und Tondaten zu verarbeiten, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bildaufnahmegeräten rechtmäßig verarbeiten und der Sicherheitsbehörde freiwillig übermittelt haben. Solche Zwecke sind beispielsweise die Gefahrenforschung, die Vorbeugung wahrscheinlich gefährlicher Angriffe oder auch nur zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei bestimmten Ereignissen.

Die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs, sofern letzteren ein öffentlicher Versorgungsauftrag zukommt, die zulässigerweise einen öffentlichen Ort mit Bildaufnahmegeräten überwachen, sind im Einzelfall für die Zwecke der Vorbeugung wahrscheinlicher oder Abwehr gefährlicher Angriffe, der Abwehr krimineller Verbindungen sowie der Fahndung verpflichtet, die auf diese Weise erlangten Bild- und Tondaten auf Verlangen unverzüglich der Sicherheitsbehörde in einem üblichen technischen Format weiterzugeben oder Zugang zur Bildaufnahme zu gewähren, um sie für die genannten Zwecke zu verarbeiten. Diese Regelung im § 53 Abs 5 SPG ist äußerst weit gefasst und lässt Platz für Interpretation.

Die Bestimmung im SPG sieht auch eine Echtzeitüberwachung von Menschen im öffentlichen Raum vor. Unklar bleibt jedoch nach dem Gesetzeswortlaut wie die technische Umsetzung aussehen soll.

Laut Bericht vom STANDARD vom 18. September 2018 haben die Landespolizeidirektionen öffentliche Einrichtungen aufgefordert, bis spätestens 28. September bekannt zugeben, ob ein öffentlicher Ort in ihrem Wirkungsbereich mittels Bildaufnahmegerät überwacht wird. Wenn dem so ist, soll die öffentliche Einrichtung innerhalb einer Frist mitteilen, wie die Polizei durch eine einzurichtende Schnittstelle Zugriff auf die Livebilder dieser Anlagen erhalten kann. Die angeschriebenen Einrichtungen sollen gleich eruieren, wie viel die Einrichtung einer solchen technischen Schnittstelle kostet.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

 

Anfrage:

 

1.    Welche öffentliche, sowie private Rechtsträger mit öffentlichem Auftrag wurden von der Landespolizeidirektion aufgefordert, bekannt zu geben, ob sie einen öffentlichen Ort aus ihrem Wirkungsbereich mittels Bildaufnahmegerät überwachen? (Bitte um genaue Auflistung der einzelnen Rechtsträger!)

a.    Laut STANDARD Berichterstattung vom 19.8.2018 haben die Tiroler Kliniken die Auskunft verweigert. Welche weiteren Rechtsträger haben die Auskunft verweigert? (Bitte um genaue Auflistung der einzelnen Rechtsträger!)

2.    Ist geplant Schnittstellen zu Anlagen von öffentlichen, sowie privaten Rechtsträger mit öffentlichem Auftrag, die öffentliche Orte in ihrem Wirkungsbereich mittels Bildaufnahmegerät überwachen, einzurichten, um Zugriff auf deren Livebilder zu erhalten?

a.    Wenn ja, sollen diese Schnittstellen dauerhaft eingerichtet werden?

b.    Wenn ja, kann das Bundesministerium für Inneres über diese Schnittstellen jederzeit auf Ton- und Bildmaterial der betroffenen Überwachungsanlage zugreifen?

c.    Wenn ja, aus welchen Anlässen wird das Bundesministerium für Inneres auf die Livebilder zugreifen?

d.    Wenn ja, muss das Bundesministerium für Inneres davor Rücksprache mit dem betroffenen Rechtsträger halten?

e.    Wenn ja, besteht für diese Rücksprache ein Formerfordernis?

f.      Wenn ja, muss das Bundesministerium für Inneres eine Antwort des betroffenen Rechtsträgers abwarten, bevor das Ministerium auf die Bild- und Tondaten zugreift?

g.    Wenn ja, haben die betroffenen Rechtsträger eine Möglichkeit diesen Zugriff zu verweigern?

3.    Durch die Einrichtung solcher Schnittstellen können auch kriminelle Angreifer Zugang zu den Systemen sowohl der Betreiber als auch der Sicherheitsbehörden erlangen. Ist Ihnen dieser Umstand bewusst?

a.    Was für organisatorische und technische Maßnahmen setzt das Bundesministerium für Inneres, um zu gewährleisten, dass es zu keinem Missbrauch von Daten kommt?

4.    Was fällt nach Ansicht des Bundesministerium für Inneres unter den Begriff "Einzelfall" im Sinne des § 53 Abs 5 SPG ?

a.    Nach welchen Kriterien wird ein solcher "Einzelfall" bestimmt?

5.    Welche Rechtsträger mit öffentlichen Versorgungsauftrag trifft die Herausgabepflicht nach § 53 Abs 5 SPG?

a.    Nach welchen Kriterien wird festgelegt, ob ein "öffentlicher Versorgungsauftrag" im Sinne des § 53 Abs 5 SPG vorliegt?

6.    Wie definiert das Bundesministerium für Inneres die "Vorbeugung wahrscheinlicher Angriffe" im Sinne des § 53 Abs 5 SPG?

a.    Nach welchen Kriterien wird die Wahrscheinlichkeit evaluiert?

7.    In welchem Umfang sollen Bild- und Tondaten gesammelt werden?

8.    Wie sollen die gesammelten Daten verarbeitet werden?

a.    Welche Methoden sollen zur Verarbeitung angewandt werden?

b.    Ist geplant Gesichtserkennungssoftwares oder andere automatisierte Datenverarbeitungssoftwares zur Verarbeitung der Daten zu verwenden? Wenn ja, welche?

9.    Prüft die Sicherheitsbehörde selbst, ob die ursprüngliche Datenverarbeitung des Rechtsträgers rechtmäßig erfolgt ist?