1777/J XXVI. GP

Eingelangt am 26.09.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll, Kolleginnen und Kollegen,

an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

betreffend die Gestaltung der Vertragsverhältnisse nach § 46 Abs. 3 und § 126 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz

Gemäß § 46 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz dürfen Haftanstalten „Verträge über Gefan­genenarbeit für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft abschließen“. - „Freigän­ger“ im Sinne des § 126 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz arbeiten in einem Wirtschaftsbe­trieb außerhalb der Strafanstalt. Die Entlohnung des Freigängers erfolgt jedoch nicht durch den Wirtschaftsbetrieb, er erhält vielmehr eine „Arbeitsvergütung“ gem. §§ 51 und 52 Strafvollzugsgesetz, die allerdings zu 75% wieder für die Kosten des Unter­halts eingezogen wird.

Es entsteht also einerseits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Wirtschaftsbetrieb, in dem der Freigänger arbeitet, und der Haftanstalt, welche den Freigänger zur Ver­fügung stellt und dafür ein Entgelt erhält. Andererseits besteht die gesetzliche Ver­pflichtung des Strafgefangenen zur Arbeitsleistung gem. § 44 Strafvollzugsgesetz, und es muss seine Zustimmung zur Arbeitsleistung in einem externen Wirtschaftsbe­trieb vorliegen (§ 126 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz).

Außer den allgemeinen Schutzbestimmungen der §§ 49 und 50 Strafvollzugsgesetz und der Aussagen über die „Arbeitsvergütung“ gibt es keinerlei gesetzliche Grundla­gen für den Freigang gem. § 126 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz. Auch für Verträge gem. § 46 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz fehlt jede weitere Konkretisierung.

Wegen dieses Mangels an konkreten gesetzlichen Grundlagen und Informatio­nen über die Rechtsverhältnisse und die tatsächlichen Verhältnisse des „Frei­ganges“ und der Verträge gem. § 46 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz, richten die un­terzeichnenden Abgeordneten an den Bundesminister für Verfassung, Refor­men, Deregulierung und Justiz folgende

Anfrage:

1)    Welche weiteren gesetzlichen Grundlagen und/oder Verordnungen gibt es zu Verträgen mit Wirtschaftsbetrieben gem. § 46 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz? (Bitte um Vorlage eventueller Verordnungen oder Richtlinien.)


2)    Welche weiteren gesetzlichen Grundlagen und/oder Verordnungen gibt es zu Verträgen mit Wirtschaftsbetrieben in Zusammenhang mit Freigängern gem. § 126 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz? (Bitte um Vorlage eventueller Verordnungen oder Richtlinien.)

 

3)    Gibt es irgendwelche Anweisungen, in welcher Form auch immer, des Bun­desministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu die­sen Themen? (Wenn ja, bitte um Vorlage.)

4)    Gibt es Vorgaben oder Musterverträge für die Vertragsgestaltung mit Wirt­schaftsbetrieben im Sinne von § 46 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz, oder für die Vertragsgestaltung mit Wirtschaftsbetrieben außerhalb der Strafanstalt, in der ein oder mehrere Freigänger arbeiten?

5)    Liegt es im Ermessen des jeweiligen Anstaltsleiters, wie die zuletzt genannten Verträge gestaltet werden?

6)    Gibt es - abgesehen von § 46 Abs.1 Strafvollzugsgesetz - Vorgaben für das Entgelt, das der Wirtschaftsbetrieb für die Leistungen der Freigänger oder für andere Verträge mit einer Haftanstalt bezahlen muss?

7)    Liegt es im Ermessen des jeweiligen Anstaltsleiters, wie das zuletzt genann­ten Entgelt festgelegt wird?

8)    Findet der auf die jeweilige Tätigkeit des Freigängers hypothetisch anzuwen­dende Kollektivvertrag in irgendeiner Form Eingang in den Vertrag zwischen Anstalt und Wirtschaftsbetrieb?

9)    Gelten für den Freigänger die Regelungen des anzuwendenden Kollektivver­trages, abgesehen von den Entgeltregelungen?

10) Gelten für den Freigänger die Regelungen des Kollektivvertrages für Leihar­beiter, abgesehen von den Entgeltregelungen?

11) In welchem Umfang ist das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz auf die Arbeits­verhältnisse von Freigängern anzuwenden?

12) Gibt es Überlegungen oder Vorarbeiten zur konkreten gesetzlichen Regelung der Vertragsverhältnisse zwischen Haftanstalten und Wirtschaftsbetrieben nach § 46 Abs.1 Strafvollzugsgesetz?

13) Gibt es Überlegungen oder Vorarbeiten zur konkreten gesetzlichen Regelung der Vertragsverhältnisse zwischen Haftanstalten und Wirtschaftsbetrieben in Zusammenhang mit Freigängern?