1785/J XXVI. GP

Eingelangt am 26.09.2018
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Anfrage

 

der Abgeordneten Andreas Kollross, Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

betreffend eines Falls homophober Rechtsprechung in Österreich

 

Zum Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. Dezember 2013, die Nichtigkeitsbeschwerde und die drei Anträge auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens.

Vom Landesgericht in Wiener Neustadt wurde am 6. Dezember 2013 Dr. Fabian Vordermayer – zum damaligen Zeitpunkt Benediktinerpater aus dem Stift Melk – unter anderem wegen Vergewaltigung seines Freundes, den er jeweils zuvor mittels K.o.-Tropfen betäubt haben soll, zu vier Jahren Haft verurteilt. Nach dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs in Wien vom 15. April 2015 über die Nichtigkeitsbeschwerde und der neu festgesetzten Haftstrafe – erst 3 Jahre und vier Monate durch das LG Wiener Neustadt vom 28. Juli 2015 und dann wieder 4 Jahre durch das OLG Wien vom 7. Jänner 2016, wurde das Urteil rechtskräftig.

Der Zeuge Benedikt F. behauptete in seiner Aussage vor der Landespolizei, dass er circa zehn ‚Ausfälle‘ hatte, die er in Verbindung mit K.o.-Tropfen brachte. Zwei bis drei ‚Ausfälle‘ hatte er, wobei kein Kontakt mit Dr. Fabian Vordermayer bestand. Der Zeuge Benedikt F. vermutete, dass Dr. Vordermayer ihm – bei diesen zwei bis drei ‚Ausfällen‘ – Getränke präpariert hatte, um den Verdacht von sich zu lenken. Die zwei bis drei ‚Ausfälle‘ fanden in seiner Wiener Wohnung statt, nachdem er im Februar 2012 vom Pfarrhof in Traiskirchen ausgezogen war. Ein letztes Mal schenkte ihm Dr. Vordermayer Ende April oder Anfang Mai Getränke, die der Zeuge Benedikt F. im Nachhinein mit K.o.-Tropfen präpariert hielt. An den Getränken – zum Beispiel am Verschluss – war ihm nie etwas Negatives aufgefallen. (Siehe Aussage des Zeugen Benedikt F. vom 17. September 2012, S. 5). Dabei muss erwähnt werden, dass sowohl der Gutachter der Staatsanwaltschaft als auch der Gutachter der Verteidigung eine nur wenigstens einmalige Einnahme eines flunitrazepamhaltigen Mittels, welches in gängigen Schlafmitteln (wie Gutanotte-Präparat aber auch gängige Partydrogen) vorkommt, feststellen konnten und zugleich den Zeitpunkt bis spätestens Mitte Juli 2012 (Gutachter der Staatsanwaltschaft) und Anfang September 2012 (Gutachter der Verteidigung) diagnostizierten. Das Urteil legte jedoch im Rahmen der freien Beweiswürdigung Ende Mai 2012 fest. (S. 13) Benedikt F. war aufgrund eines akuten Aussetzers am 15. Oktober 2012 Patient im Landesklinikum Sankt Pölten. Der Ärztebrief vermutet keine K.o.-Tropfen als Auslöser eines akuten Aussetzers, wenngleich angenommen werden muss, dass die Fachärzte eine toxische Vergiftung erkennen hätten müssen! Völlig unverständlich bleibt es, dass die Anamnese des Zeugen Benedikt F. durch die Ärzte nach einigen medizinischen Tests und Untersuchungen sich eindeutig nicht bestätigten. Da alle körperlichen Tests von ihm erfolgreich absolviert werden konnten, was bei K.o.-Tropfen in keiner Weise der Fall wäre, drängt sich eine psychische Erkrankung als Ursache für die Aussetzer förmlich auf. Zugleich liegt ein Ärztebrief von Prof. Dr. Zeitlhofer (Wien) vor, der die „Aussetzer“ nicht in Verbindung mit K.-o.-Tropfen sieht, sondern aufgrund der psychischen Situation des Zeugen Benedikt F.

Weiters lässt sich ein von Nikolaus F., dem Bruder des Zeugen Benedikt F., geschilderter Aussetzer nicht mit dem K.o.-Tropfen Vorwurf in Verbindung bringen, da sich der Zeuge Benedikt F. weder in Begleitung von Dr. Vordermayer befand, noch in irgendeiner Weise von einem mit K.o.-Tropfen präparierten Getränk oder Essen die Rede ist. Und das obwohl der Bruder von Benedikt F. vor Gericht sehr wohl von den Anschuldigungen gegen Dr. Vordermayer gewusst hat. Aber dieser Aussetzer wird bei der Beweiswürdigung durch das Gericht ignoriert (vgl. Aussage von Nikolaus F., Protokoll v. 21.11.13, S. 37).

Außerdem gibt es mehrere Aussetzer, die nicht mit präparierten Getränken in Verbindung zu bringen sind: z.B. nach einem Tennisspiel des Zeugen Benedikt F. oder der in einem Ärztebrief geschilderte Aussetzer im Sommer 2011 in Costa Rica, da ein letzter persönlicher Kontakt zu dem Verurteilten bereits ca. vier Monate zurücklag. Obwohl diese Aussetzer nicht in Verbindung mit präparierten Getränken stehen können und das Landesklinikum in St. Pölten und ein Facharzt für Psychiatrie eine gänzlich andere Ursache für die Aussetzer als K.o.-Tropfen diagnostizieren, wurden diese Belege vom Gericht völlig negiert.

Der Zeuge Benedikt F. konkretisierte in seiner Kontradiktorischen Aussage am 28. Februar 2013 den Vorwurf präparierter Getränke folgendermaßen:

Wie ich dann aus Traiskirchen weggezogen bin, habe ich dann in Wien gewohnt in der Kaiser Straße und da sind auch Ausfälle aufgetreten, wo er jetzt direkt nicht beteiligt war, wobei man dazu sagen muss, dass er mir immer irgendwelche Getränke vorbei gebracht hat. Er hat gewusst, ich trinke gerne Latella, also hat er mir fünf Latella vorbeigebracht, oder er hat gewusst, ich trinke gerne Orangensaft, also hat er mir zwei, drei Flaschen Orangensaft vom Stift Melk gebracht. Also immer irgendwelche Geschenke.“ (KDV, S. 18)

Auch in ON 64 ergibt sich aus der tabellarischen Veranschaulichung der Aussetzer, dass der Zeuge Benedikt F. eine klare Differenzierung zwischen den Aussetzern vor dem Auszug in Traiskirchen und nach dem Auszug aus dem Pfarrhof in Traiskirchen – bzw. dem Einzug in Wien – vornimmt und in Zusammenhang mit den Aussetzern in Wien, erneut ausschließlich auf die vermeintlich präparierten Getränke verweist.

In seiner freien Beweiswürdigung kommt das LG Wiener Neustadt jedoch völlig konträr zur vorliegenden Aussage (s.o.) zu einem anderen Ergebnis:

Zu keinem Zeitpunkt hat das Opfer Aussetzer in der physischen Nähe zum Angeklagten auf den Zeitraum bis zum Auszug aus Traiskirchen eingeschränkt und Aussetzer in Wien nur noch mit präparierten Getränken. Dies lässt sich aus dessen Aussage (AS 37 in ON 2; AS 37 in ON 32) oder der an den Sachverständigen Dr. Dobianer übermittelten tabellarischen Aufstellung (ON 64 gegen Ende) selbst bei einer nicht zielführenden grammatikalischen Analyse nicht ableiten, aber noch weniger bei der gebotenen Gesamtschau. Selbst der Aussetzer in Costa Rica konnte bereits bei oberflächlicher Betrachtung der vom Opfer beschriebenen Symptome nicht mit einem Sonnenstich erklärt werden, viel weniger noch die übrigen." (U. S. 14)

Das LG Wiener Neustadt urteilt am 13. Dezember 2013 weiterhin: Es habe sich zwischen dem angeklagten Dr. Fabian Vordermayer aus dem Stift Melk und seinem Freund Benedikt F. nur um eine platonische Männerfreundschaft gehandelt (U. S. 4). Es wird im Urteil weiter ausgeführt:

„Die in den Raum gestellte homosexuelle Neigung des Opfers hätte durch die Aussagen der von der Verteidigung beantragten Zeugen unter Beweis gestellt werden sollen. Diese konnten allerdings allesamt nur Mutmaßungen anstellen, Wahrnehmungen zu einem sexuellen Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Opfer hat von Ihnen niemand gemacht.“ (U.S. 17).

Der Zeuge galt dem Erstgericht als glaubwürdig (U.S. 9). Es glaubte ihm daher, dass es nie zu sexuellen Kontakten zwischen ihm und Dr. Fabian Vordermayer gekommen sei (siehe ebd.). Der Zeuge Benedikt F. habe nachdrücklich jeden sexuellen Kontakt zwischen ihm und Dr. Vordermayer verweigert (siehe ebd.). Es legt dar:

Die wiederholten Ablehnungen durch das Opfer waren unmissverständlich; dass dem Angeklagten klar war, dass auch weitere Annäherungsversuche nicht zu einvernehmlichen Sexualhandlungen führen würden, zeigte sein Entschluss, das Opfer zu betäuben, um die Handlungen vornehmen zu können“ (U.S. 21).

Der Tatzeitraum wird durch das LG Wiener Neustadt zwischen Februar 2011 und Mai 2012 festgelegt. (U. S. 2)

Hinweis: Benedikt F. hat nicht vor dem Landesgericht Wiener Neustadt erscheinen müssen. Bei der Kontradiktorischen Einvernahme hat er jedoch erklärt, er habe Dr. Fabian Vordermayer nie geküsst und jegliche Intimität mit diesem nachdrücklich verneint. (vgl. u.a. KDV, S. 3, S. 12, S. 44, S. 71, S. 79, S. 99)

Der Zeuge Benedikt F. gibt sich zwar als heterosexuell aus (KDV, S. 51), war aber nach eigenen Angaben bei sexuellen Handlungen mit einem anderen Mann beteiligt (KDV 50f.). Während seines Aufenthaltes in Costa Rica gab es zudem ein schwules Dating-Profil über ihn, welches später in Österreich gelöscht wurde. (KDV 76f.) Während Benedikt F. aussagte, dass er das Profil nie gesehen habe (KDV S. 77), berichtete sein Bruder Nikolaus F. genau das Gegenteil (Protokoll v. 20.11.13, S.43). Das Gericht kommt dennoch im Urteil zu dem Schluss:

"Die heterosexuelle Orientierung des Benedikt F. erschloss sich auch aus dessen von ihm und seiner Familie glaubwürdig geschilderten Motivation für seinen zweiten mehrmonatigen Costa Rica Aufenthalt", (U. S. 10).

Eine von Dr. Vordermayer beim OGH in Wien eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde vom 10. April 2014 thematisiert auch die Diskrepanz – in Bezug auf die Anwesenheit oder Nicht-Anwesenheit von Dr. Vordermayer in der Wiener Wohnung von Benedikt F. (Februar bis Mai 2012) – zwischen der Aussage des Zeugen Benedikt F. und der richterlichen Entscheidung. (vgl. Punkt 3.10 in der Nichtigkeitsbeschwerde vom 10. April 2014).

Der Generalprokurator Dr. Plöchl hat diese Frage jedoch in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2014 nicht beantwortet und überging diesen Dissens, weshalb auch der OGH in seiner Entscheidung vom 15. April 2015 auf diesen wesentlichen Punkt in keiner Weise eingegangen ist.

In einer Gegenausführung zur Nichtigkeitsbeschwerde hat der Zeuge Benedikt F. im Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 24. April 2014 – fast fünf Monate nach der Urteilsverkündigung – folgendes geschrieben (Gegenausführung S. 10f.):

„Aus den vorliegenden Aussagen des Zeugen F. ergibt sich, dass diese Aussetzer, die er bis zu seinem Auszug aus Traiskirchen gehabt hatte, der Angeklagte immer in seiner räumlichen Nähe war. Erst als er nach dem Auszug aus Traiskirchen in die Wiener Wohnung zog, hatte er weitere Aussetzer, wo der Angeklagte zwar nicht in seiner unmittelbaren oder räumlichen Nähe war, er aber ihm zuvor präparierte Getränke zukommen hat lassen. Es besteht somit, entgegen der Ansicht der Verteidigung, ein direkter Zusammenhang zwischen den Ausfällen, welche das Opfer in der Wiener Wohnung hatte und dem Angeklagten. Das Opfer schildert in seinen Aussagen genau den Zusammenhang zwischen den vom Angeklagte in die Wiener Wohnung vorbeigebrachten Getränken und den Aussetzern die er dann gehabt hat, auch wenn zu diesem der Angeklagte räumlich nicht anwesend war.“

Der Schriftsatz ist mit Benedikt F. unterfertigt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass er mit dem Inhalt des Dokumentes einverstanden ist bzw. dieses genehmigt hat. Darin räumt der Zeuge F. unmissverständlich ein, dass der Verurteilte, als Benedikt F. in die Wiener Wohnung gezogen ist, nicht in seiner räumlichen Nähe war. Er widerspricht damit klar dem Urteil vom 6. Dezember 2013.

In dem Zeitraum vom Jänner 2016 bis Oktober 2016 wurden drei Wiederaufnah­meanträge nach StPO § 353 gestellt, die abgelehnt wurden. Nach dem Studium der zur Verfügung gestellten Unterlagen, steht der dringende Verdacht im Raum, dass innerhalb der österreichischen Justiz in Strafverfahren, bei denen homosexuelle Männer, die zugleich katholische Priester sind und einer Sexualstraftat angeklagt werden, a priori nicht mit einem fairen Verfahren gerechnet werden darf, sondern mit besonderer Härte auf eine Verurteilung hingearbeitet wird, um eine einmal erreichte Verurteilung aufrechtzuerhalten.

Als Abgeordnete des Nationalrates sehen wir es als unsere Pflicht an, eine homophobe Rechtsprechung in Österreich nicht zu dulden, weswegen eine Überprüfung der drei abgelehnten Wiederaufnahmeanträge auf Anordnung des Justizministers nach § 23 StPO dringend erforderlich erscheint. Es ist unser Anliegen, dass nicht der Justizminister selbst in den Verdacht gerät, dass eine homophobe Rechtsprechung von ihm geduldet wird.

 

Aus diesem Grund richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz folgende:

 

Anfrage

Fragen zum ersten Wiederaufnahmeantrag:

1)    Inwieweit müssen österreichische Gerichte Erkenntnisse der Human-, und Sexualwissenschaften in ihren Urteilen bzw. in ihren Beschlüssen mitberücksichtigen?

2)    Welche Bedeutung hat die deutschen Rechtsprechung für österreichische StaatsanwältInnen und RichterInnen?

3)    Darf ein Landesgericht oder ein Oberlandesgericht feststellen, dass Zungenküsse keinen Sexualbezug haben?

4)    Folgt aus dieser rechtlichen Festlegung des LG Wiener Neustadt und des OLG Wien, dass künftig in Strafverfahren kein/e Angeklagte/r mehr damit rechnen muss, wegen sexueller Nötigung angeklagt und verurteilt zu werden, wenn er/sie mittels der Zunge den Mund eines potentiellen Opfers penetriert, weil Zungenküsse eine sexuell neutrale Handlung in Österreich sind und ihnen im Vergleich zu sexuell nicht-neutralen Handlungen keine Bedeutung in Strafverfahren zukommt?

5)    Gerichtsurteile müssen ihren „Sitz im Leben“ haben und damit lebensnah, nachvollziehbar und der Lebensrealität entsprechen. Beurteilen Sie bzw. das Ministerium Zungenküsse als übliche Gestik in „platonischen Männerfreundschaften“?

6)    Die Stellungnahme des Gerichts lautete: Zwischen Zungenküssen und den im Urteilstenor angeführten geschlechtlichen Handlungen besteht sowohl für hetero- als auch für den homosexuell veranlagten Menschen im Regelfall ein großer Unterschied“. Wie definieren Sie bzw. das Ministerium geschlechtliche Handlungen? Und unterscheiden Sie bzw. das Ministerium zwischen geschlechtlichen Handlungen hetero-und homosexuell veranlagter Menschen?

7)    Muss es nicht im Sinne einer nichtdiskriminierenden Rechtsprechung sein, dass der Justizminister von seinem Recht nach § 23 StPO Gebrauch macht, um damit eine homophobe Rechtsprechung im abgelehnten ersten Wiederaufnahmeantrag auszuschließen?

Fragen zum zweiten Wiederaufnahmeantrag:

8)    Welche Gültigkeit haben Beschlüsse des OGH (9 Ob A116/04f, 6 Ob 2010/96y 6 Ob 2383/96a) in der Rechtsprechung für die einzelnen Landes- und Oberlandesgerichte?

9)    Darf ein Gericht neue, den Verurteilten entlastende Beweise, die den Tatzeitraum entscheidend verkürzen, ignorieren? Und in Folge:

Wie kann der Verdacht ausgeräumt werden, dass die Staatsanwaltschaft, das LG Wiener Neustadt und das OLG Wien nicht an der Wahrheit, sondern ausschließlich an der Aufrechterhaltung eines einmal getroffenen Urteils gegen einen homosexuellen Priester interessiert ist?

10) Muss es nicht im Sinne einer nichtdiskriminierenden Rechtsprechung sein, dass der Justizminister von seinem Recht nach § 23 StPO Gebrauch macht, um damit eine homophobe Rechtsprechung im abgelehnten zweiten Wiederaufnahmeantrag auszuschließen?

Fragen zum dritten Wiederaufnahmeantrag:

11) Ist es rechtlich möglich, dass für eine Straftat, die nach Ansicht des LG Wiener Neustadt nicht stattgefunden hat – hier Vergewaltigung –, ein Wiederaufnahmeantrag dennoch abgelehnt wird?

12) Wie ist es möglich, dass ein/e Angeklagte/r ohne Tatzeugen/Tatzeugin verurteilt wird, aber zugleich jeder Entlastungszeuge als „Zeuge von Hörensagen“ (Stellungnahme der OStA, S. 7) bei der Staatsanwaltschaft keine Beachtung findet?

13) Wie soll es einem/einer Verurteilten, der/die ohne Tatzeugen verurteilt wird, möglich sein, dass er/sie eine/n Tatzeugen/Tatzeugin zu seiner/ihrer Entlastung vorbringt? Wenn es die Tat – hier Vergewaltigung – nach Ansicht des Landesgerichts gar nicht gab, ist dies dann überhaupt denkbar?

14) Darf das OLG Wien Beweiswürdigungen bezüglich der Glaubwürdigkeit eines/einer Zeugen/Zeugin in einem Wiederaufnahmeverfahren vornehmen, die eigentlich nur einem Erstgericht zusteht?

15) Muss es nicht im Sinne einer nichtdiskriminierenden Rechtsprechung sein, dass der Justizminister von seinem Recht nach § 23 StPO Gebrauch macht, um damit eine homophobe Rechtsprechung im abgelehnten dritten Wiederaufnahmeantrag auszuschließen?

Fragen zur Vorgangsweise des Generalprokurators:

16) Wie ist es zu bewerten, dass Bürgerinnen und Bürger, die sich nach § 23 StPO an den Generalprokurator gewendet haben, von diesem unter Hinweis auf seine mangelnde Kompetenz abgewiesen werden? Stellt das eine gültige Interpretation des § 23 StPO dar?

17) Wie viele Anregungen nach § 23 StPO von Bürgerinnen und Bürgern wurden in den Jahren 2016 und 2017 an den Generalprokurator herangetragen und wie viele wurden von dem Generalprokurator als eine Anregung für das Einbringen einer Nichtigkeitsbeschwerde aufgegriffen?

18) Haben die antragstellenden Bürgerinnen und Bürger nach § 23 StPO nicht das Anrecht, ihre Eingaben klar und individuell bearbeitet zu wissen, anstelle von vorgedruckten Textbausteinen?