1829/J XXVI. GP

Eingelangt am 05.10.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Alfred J. NolI, Kolleginnen und Kollegen,

an den Bundesminister für Inneres,

betreffend eine Veröffentlichung des Bundesministers für Inneres über die Kor­respondenz mit einem Journalisten

Das Bundesministerium für Inneres veröffentlichte am 2.10. 2018 in einer Presse- aussendung (OTS0198) die email- und sms-Korrespondenz mit einem Journalisten. Der Inhalt wird dabei wörtlich wiedergegeben. Das ist ein grober Bruch der Amtsver­schwiegenheit gem. Art. 20 Abs 3 B-VG. Durch die wörtliche Wiedergabe der Anfra­gen des Journalisten und die chronologische Auflistung der Korrespondenz wird sei­ne Arbeitsweise und Methodik der Öffentlichkeit und damit jedem Konkurrenten zu­gänglich gemacht. Da sich durch diese Wiedergabe nichts Neues für den Bundesmi­nister für Inneres ergibt, wurde das überwiegende Interesse des Journalisten verletzt. Die Ratio der Veröffentlichung ist offenbar die Befassung des Presserates mit der Angelegenheit. Dazu ist eine Veröffentlichung dieser Art jedoch nicht notwendig.

Es ist völlig unverständlich, weshalb der Bundesminister für Inneres diese Vor­gangsweise gewählt hat, die auch unter dem Aspekt des Datenschutzes etliche Fra­gen aufwirft. Durch die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes wird auch die berufliche Privatsphäre geschützt; die email-Kommunikation mit Dritten darf nicht einfach veröffentlicht werden. Allein die Tatsache, dass jemand an den BMI ge­schrieben hat, unterliegt bereits dem Schutz der DSGVO.

Da hier ohne Not das Gebot der Amtsverschwiegenheit und das Datenschutz­recht verletzt wurden, richten die unterzeichnenden Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres diese

Anfrage:

1)    Weshalb publizierte der Bundesminister für Inneres diese Korrespondenz, obwohl die Veröffentlichung eine Verletzung der Amtsverschwiegenheit dar­stellt?

2)    Wurden durch diese Veröffentlichung Bestimmungen des Datenschutzgeset­zes (DSG) bzw. der DSGVO verletzt?

3)    Falls ja (Frage 2), welche?

4)    Falls nein (Frage 2), welche Ausnahmebestimmung(en) gemäß DSG und/oder DSGVO erlaubt oder erlauben dem BMI die Veröffentlichung vertraulicher Kor­respondenz?

5)    Falls nein (Frage 2), ist dann davon auszugehen, dass jeder Journalist oder sonst Anfragende mit der Veröffentlichung seiner Fragen an das BMI zu rech­nen hat?

6)    Werden bei Ihnen im Ministerium Dossiers, Informationssammlungen oder ähnliches zu Journalisten geführt oder wurden solche in der Vergangenheit geführt?

7)    Falls ja (Frage 6), welche Journalisten sind/waren davon betroffen?

8)    Wurde bereits in der Vergangenheit von Ihrem Ministerium Korrespondenz zwischen Journalisten und Ihrem Haus pro aktiv veröffentlicht und an die Me­dien und Öffentlichkeit kommuniziert?

9)    Falls ja (Frage 8), wann und welche Journalisten waren betroffen?

10) Falls    nein (Frage 8), weshalb wurde dann in dem in der Anfragebegründung beschriebenen Fall diese Vorgehensweise gewählt?