1829/J XXVI. GP
Eingelangt am 05.10.2018
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Alfred J. NolI, Kolleginnen und Kollegen,
an den Bundesminister für Inneres,
betreffend eine Veröffentlichung des Bundesministers für Inneres über die Korrespondenz mit einem Journalisten
Das Bundesministerium für Inneres veröffentlichte am 2.10. 2018 in einer Presse- aussendung (OTS0198) die email- und sms-Korrespondenz mit einem Journalisten. Der Inhalt wird dabei wörtlich wiedergegeben. Das ist ein grober Bruch der Amtsverschwiegenheit gem. Art. 20 Abs 3 B-VG. Durch die wörtliche Wiedergabe der Anfragen des Journalisten und die chronologische Auflistung der Korrespondenz wird seine Arbeitsweise und Methodik der Öffentlichkeit und damit jedem Konkurrenten zugänglich gemacht. Da sich durch diese Wiedergabe nichts Neues für den Bundesminister für Inneres ergibt, wurde das überwiegende Interesse des Journalisten verletzt. Die Ratio der Veröffentlichung ist offenbar die Befassung des Presserates mit der Angelegenheit. Dazu ist eine Veröffentlichung dieser Art jedoch nicht notwendig.
Es ist völlig unverständlich, weshalb der Bundesminister für Inneres diese Vorgangsweise gewählt hat, die auch unter dem Aspekt des Datenschutzes etliche Fragen aufwirft. Durch die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes wird auch die berufliche Privatsphäre geschützt; die email-Kommunikation mit Dritten darf nicht einfach veröffentlicht werden. Allein die Tatsache, dass jemand an den BMI geschrieben hat, unterliegt bereits dem Schutz der DSGVO.
Da hier ohne Not das Gebot der Amtsverschwiegenheit und das Datenschutzrecht verletzt wurden, richten die unterzeichnenden Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres diese
1) Weshalb publizierte der Bundesminister für Inneres diese Korrespondenz, obwohl die Veröffentlichung eine Verletzung der Amtsverschwiegenheit darstellt?
2) Wurden durch diese Veröffentlichung Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) bzw. der DSGVO verletzt?
3) Falls ja (Frage 2), welche?
4) Falls nein (Frage 2), welche Ausnahmebestimmung(en) gemäß DSG und/oder DSGVO erlaubt oder erlauben dem BMI die Veröffentlichung vertraulicher Korrespondenz?
5) Falls nein (Frage 2), ist dann davon auszugehen, dass jeder Journalist oder sonst Anfragende mit der Veröffentlichung seiner Fragen an das BMI zu rechnen hat?
6) Werden bei Ihnen im Ministerium Dossiers, Informationssammlungen oder ähnliches zu Journalisten geführt oder wurden solche in der Vergangenheit geführt?
7) Falls ja (Frage 6), welche Journalisten sind/waren davon betroffen?
8) Wurde bereits in der Vergangenheit von Ihrem Ministerium Korrespondenz zwischen Journalisten und Ihrem Haus pro aktiv veröffentlicht und an die Medien und Öffentlichkeit kommuniziert?
9) Falls ja (Frage 8), wann und welche Journalisten waren betroffen?
10) Falls nein (Frage 8), weshalb wurde dann in dem in der Anfragebegründung beschriebenen Fall diese Vorgehensweise gewählt?