1858/J XXVI. GP

Eingelangt am 09.10.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

des Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll, Kolleginnen und Kollegen,

an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

betreffend Anwendung des neuen Erwachsenenschutzrechts

Das neue Erwachsenenschutzrecht trat mit 1. Juli 2018 in Kraft. Bereits im Vorfeld äußerte die Richtervereinigung einige Bedenken. Sie ging davon aus, dass insgesamt ca 65.000 Sachwalterschaften zu überprüfen sein werden. Insbesondere müsste in all diesen Fällen überprüft werden, ob ein Genehmigungsvorbehalt auszusprechen ist und ob die Bestellung eines Erwachsenenvertreters notwendig ist. Die Richtervereinigung ging davon aus, dass eine derartige Überprüfung aufgrund der mangelnden Richter, Rechtspfleger und Kanzleikräfte nicht möglich sein werde (vgl                                                                                          https://richtervereinigung.at/wp-content/uploads/2018/02/Presseaussendung_22022018.pdf).

Nun scheinen sich die Befürchtungen der Richtervereinigung zu bewahrheiten: Derzeit schlagen Notare Alarm, weil die Umsetzung des Erwachsenenschutzgesetzes stockt. Die Gerichte scheinen tatsächlich überlastet zu sein, weil nicht genug Personal vorhanden ist (vgl etwa https://kaernten.orf.at/news/stories/2935719/). Hinzu kommt, dass eine gerichtliche Erwachsenenvertretung nicht nur einmalig, sondern drei Jahre nach Beschlussfassung erster Instanz erneut zu überprüfen ist (vgl etwa § 246 Abs 1 Z 6 ABGB). Es ist zu befürchten, dass nicht einmal alle derzeit erstmalig zu überprüfenden Fälle abgeschlossen sind, bevor die ersten Fälle erneut überprüft werden müssen.

Aus diesem Grund richten die unterzeichnenden Abgeordneten an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz folgende Anfrage:

1.   In wie vielen Fällen, aufgeschlüsselt nach Gerichtssprengeln, wurde seit In-

Kraft-Treten des neuen Erwachsenenschutzrechts überprüft, ob ein Genehmigungsvorbehalt auszusprechen ist?

2.   In wie vielen Fällen, aufgeschlüsselt nach Gerichtssprengeln, wurde seit In-

Kraft-Treten des neuen Erwachsenenschutzrechts überprüft, ob die Bestellung eines Erwachsenenvertreters notwendig ist?

3.  Wie viele Überprüfungen, ob ein Genehmigungsvorbehalt auszusprechen ist,

sind derzeit noch anhängig (bitte um Aufschlüsselung nach Gerichtssprengeln)?

4.  Wie viele Überprüfungen, ob die Bestellung eines Erwachsenenvertreters

notwendig ist, sind noch anhängig (bitte um Aufschlüsselung nach Gerichtssprengeln)?

5.  Wie viel Zeit wenden Richter für die Überprüfung, ob ein

Genehmigungsvorbehalt auszusprechen ist, durchschnittlich auf?

6.  Wie viel Zeit wenden Richter für die Überprüfung, ob die Bestellung eines

Erwachsenen Vertreters notwendig ist, durchschnittlich auf?

7.  Gibt es Empfehlungen oder Prognosen von Seiten des BMVRDJ, wie viel Zeit ein Richter für die Überprüfung, ob ein Genehmigungsvorbehalt notwendig ist, aufwenden sollte?

a.    Wenn nein: Weshalb nicht?

b.    Wenn ja: Inwiefern?

8.  Gibt es Empfehlungen oder Prognosen von Seiten des BMVRDJ, wie viel Zeit ein Richter für die Überprüfung, ob die Bestellung eines Erwachsenen Vertreters notwendig ist, aufwenden sollte?

a.    Wenn nein: Weshalb nicht?

b.    Wenn ja: Inwiefern?

9.  Wann werden die Überprüfungen, ob ein Genehmigungsvorbehalt

auszusprechen ist, abgeschlossen sein?

10. Wann werden die Überprüfungen, ob die Bestellung eines Erwachsenenvertreters notwendig ist, abgeschlossen sein?

11.  Weshalb wurden die bereits bei Begutachtung des Gesetzes geäußerten Zweifel in Bezug auf mangelndes richterliches und nichtrichterliches Personal für die Umsetzung des Erwachsenenschutzes nicht beachtet?

12. Werden Sie ihre bisherigen Erfahrungen im Zusammenhang mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht in die nächsten Budgetverhandlungen einfließen lassen?

a.    Wenn ja: Inwiefern?

b.    Wenn nein: Weshalb nicht?