2044/J XXVI. GP

Eingelangt am 19.10.2018
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Anfrage

 

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Arbeit‚ Soziales‚ Gesundheit und Konsumentenschutz

betreffend Arbeiterkammer-Leistungskarte

Die Mitgliedschaft zur Arbeiterkammer ist gesetzlich geregelt. Die Mitglieder sind dieser Mitgliedschaft nach § 10 AKG zwingend unterworfen und können nicht herausoptieren. Die Arbeiterkammer hat von Gesetzes wegen eine Mitgliederevidenz zu führen.

Die Arbeiterkammern verschicken gerade wieder fleißig die sogenannten "Arbeiterkammer-Leistungskarten". Neben einem "unbürokratischen" Zugang zu Kernaufgaben der AK, wird dabei auf Gutscheine, kostenlose Eurotaxabfragen, Kulturangeboten, Bildungsangeboten, usw. verwiesen. Was sehr schön klingt, hat den Beigeschmack von Beitragsverschwendung auf Kosten der Zwangsmitglieder. Anstatt die Beiträge zu senken, lassen sich die Arbeiterkammern immer wieder neue sinnbefreite Ausgabenposten einfallen.

Inwiefern die AK-Leistungskarte über den Nutzen einer Supermarkt-Vorteilscard hinausgeht, ist zudem nicht ganz klar. Um unbürokratisch an AK-Leistungen zu kommen, erweist sich auch die AK-Leistungskarte als unbrauchbar, da mit ihr nicht festgestellt werden kann, ob die leistungsfordernde Person AK-Mitglied ist oder nicht. Darüber hinaus, können sämtliche Beratungsleistungen und Rechtsvertretungen bisher auch ohne Leistungskarte in Anspruch genommen werden.

Während den Arbeitsrechtsschutz naturgemäß nur Arbeitnehmer in Anspruch nehmen und schon allein deshalb eine Mitgliedskarte keinen Zusatznutzen stiften kann, werden andere Leistungsbereiche wie z.B. der Konsumentenschutz auch Nichtmitgliedern kostenlos angeboten, sodass auch in diesen Tätigkeitsfeldern eine Mitgliedskarte dem beratenden AK-Mitarbeiter keine Erleichterung der Arbeit verschafft.

Im Endeffekt ist die AK-Leistungskarte nicht mehr als ein zusätzlicher Aufwandsposition in der AK-Gebarung, um die hohen Einnahmen und Rücklagen zu rechtfertigen.



 

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

1.    Wie viele AK-Leistungskarten werden jährlich ausgegeben? (2010-2018)

2.    Was sind die jährlichen Kosten der AK-Leistungskarten? (2010-2018)

3.    Können in den Arbeiterkammern auch Leistungen ohne AK-Leistungskarte in Anspruch genommen werden?

4.    Darf die Arbeiterkammer einem Zwangsmitglied seine Rechte nach Abschnitt 4 des AKG mit der Begründung verweigern, dass das Mitglied die Karte nicht vorweisen kann?

5.    Darf die Arbeiterkammer in der Behandlung der Mitglieder zwischen jenen unterscheiden, die eine Mitgliedskarte vorweisen können und jenen, die sie nicht vorweisen können?

6.    Welchen Zusatznutzen stiften diese Karten für ein Zwangsmitglied?

7.    Welchen Zusatznutzen stiften diese Karten für die Arbeiterkammern selbst?

8.    Wie oft werden die AK-Mitglieder befragt, welches Leistungsspektrum sie sich von den Arbeiterkammern wünschen?

9.    Welche ihrer gesetzlichen Aufgaben erfüllt eine Arbeiterkammer mit dem Verschenken von Gutscheinen?

10. Im Regierungsprogramm wurden finanzielle Entlastungsmaßnahmen für die Mitglieder der Interessensvertretungen angekündigt:

a.    Welche Schritte zur Umsetzung dieser Entlastungsmaßnahmen haben Sie bereits gesetzt?

b.    Welche Schritte zur Umsetzung dieser Entlastungsmaßnahmen haben Sie bereits vorbereitet?

c.    Sind AK-Beitragssenkungen vorgesehen?

                                  i.    Wenn ja, wie stark soll die Senkung aussehen?

                                ii.    Wenn nein, weshalb nicht?