2228/J XXVI. GP

Eingelangt am 07.11.2018
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Anfrage

 

 

 

der Abgeordneten Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus

betreffend Maßnahmenkatalog für Energieeffizienz bei Heizanlagen



Die Ökodesignrichtlinie 2009/125/EG dient der Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von energieverbrauchsrelevanten Produkten. Sie wurde in Österreich durch die Ökodesignverordnung 2007 in nationales Recht umgesetzt, wobei die letzte Änderung im BGBl.II Nr 187/2011 kundgemacht wurde. Diese regelt insbesondere Durchführungsmaßnahmen aufgrund der Richtlinie 2009/125/EG. Zur Durchführung dieser Richtlinie wurden durch die Verordnung (EU) Nr 813/2013 vom 2. August 2013 Mindestanforderungen im Hinblick auf die umweltgerechte Gestaltung von Raumheiz- und Kombiheizgeräten festgelegt. Diese trat mit 26. September 2015 in Kraft.

EU-Verordnung Nr. 813/2013 sieht vor, dass nur mehr Geräte installiert werden dürfen, deren saisonaler Wirkungsgrad 86 % übersteigt. De facto bedeutet das, dass nur mehr Brennwertgeräte zulässig sind, die, im Unterschied zu den konventionellen Gasthermen (= Heizwertgeräte), auch die in den Abgasen enthaltene Energie nutzen.

Eine Brennwerttherme ist eine Warmwasserheizung, die den Energiegehalt von Erdgas (den „Brennwert“) im Idealfall nahezu vollständig nutzt. Bei dieser Technologie wird das Abgas weitestgehend abgekühlt und damit auch die Energie des im Rauchgas enthaltenen Wasserdampfes mitgenutzt. Dadurch sind Brennwertthermen um durchschnittlich 15% energieeffizienter als Standard-Thermen. Außerdem sind sie sicherer: Die Gefahr von Kohlenmonoxid-Vergiftungen wird deutlich gesenkt. Bei älteren Anlagen sind jedoch unter Umständen größere Investitionen erforderlich bzw. empfehlenswert, wenn auf eine Brennwerttherme umgerüstet wird: Umbauten im Kamin, ein Kanalanschluss, schlimmstenfalls müssen auch die Heizkörper ausgetauscht werden.

Aus technischen und baulichen Gründen ist es in vielen Wohnungen gar nicht möglich, eine Brennwerttherme einzubauen. Dort, wo mehrere Thermen am selben Kamin (Abgassammler oder mehrfach belegte Fänge) angeschlossen sind, kann die Brennwerttechnik nicht zum Einsatz kommen, weil die Schornsteine zu klein sind, um mehrere Zu- und Abgasschläuche aufzunehmen. Dies ist beispielsweise bei Mehrfamilienhäusern der Fall. Hierfür werden weiterhin Heizwertgeräte produziert; auch dürfen sie verkauft und eingebaut werden – allerdings mit einer gesonderten Kennzeichnung.

Auch Heizwertgeräte, die im Handel und beim Handwerker auf Lager liegen, können weiterhin verkauft und uneingeschränkt verwendet werden. Zudem müssen alte Heizwertgeräte, die nach wie vor funktionieren bzw. repariert werden können, nicht ausgetauscht werden.

Mit dem Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (EEffG) wurde die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz und die Änderung der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG auf Bundesebene umgesetzt.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

1.    Liegen dem Bundesministerium aktuellere Zahlen als Stand 2015 (ca. 440.000 alte Heizwertgeräte in Wien) dazu vor, wie viele nicht ausgetauschte Heizwertgeräte bundesweit noch in Betrieb sind? Bitte um Auflistung nach Bundesland.
a) Wenn ja, wie viele von diesen Altgeräten sind nicht durch Brennwertthermen ersetzbar? Bitte um Auflistung nach Bundesland.
b) Wenn nein, warum liegen keine Zahlen vor?
c) Wie wird vonseiten des Ministeriums gewährleistet, dass der Austausch von Heizwertgeräten stattfindet?

2.    Liegen Ihnen Daten von Unternehmen zu deren Lagerbeständen von Heizwertgeräten vor?
a) Wenn ja, wie viele dieser Heizwertgeräte sind noch auf Lager? Bitte um Auflistung nach Bundesland.
b) Wenn nein, warum nicht?

3.    Wirken sich die nicht ausgetauschten Heizwertgeräte auf das im EEffG definierte Ziel, "die Energieeffizienz derart zu steigern, dass der auf ein Regeljahr bezogene Endenergieverbrauch in Österreich im Jahr 2020 die Höhe von 1050 Petajoule nicht überschreitet", aus?
a) Wenn ja, wie hoch ist diese Auswirkung auf den Endenergieverbrauch? Bitte um Auflistung nach Jahr (seit 2015) und nach Bundesland.
b) Wenn nein, warum nicht?

4.    Wirken bzw. wirkten sich die nicht ausgetauschten Heizwertgeräte auf das im EEffG definierte kumulative "Endenergieeffizienzziel von 310 Petajoule durch gemäß der Richtlinie 2012/27/EU zusätzliche anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen in den Jahren 2014 bis einschließlich 2020", aus?
a) Wenn ja, inwiefern?
b) Wenn nein, warum nicht?

5.    Wie viele Brennwertthermen sind in Gebäuden, die sich im Eigentum des Bundes befinden, bereits in Betrieb?

6.    Wie viele Heizwertgeräte sind in Gebäuden, die sich im Eigentum des Bundes befinden, noch in Betrieb?
a) Wie viele dieser Heizwertgeräte können aus technischen oder baulichen Gründen nicht durch Brennwertthermen ersetzt werden?
b) Wie wirken sich die in öffentlichen Gebäuden noch in Betrieb befindlichen Heizwertgeräte auf die Erfüllung der in der EU-Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU definierten Ziele zu Vorbildwirkung des öffentlichen Sektors und Beschaffung durch öffentliche Einrichtungen aus?

7.    Welche konkreten Änderungen der baurechtlichen Anforderungen für die Umstellung von Heizwertgeräten auf Brennwertthermen sind vonseiten des Bundes geplant?

8.    Welche Förderungen stehen für den Austausch von Heizwertgeräten bereit?
a) In welcher Höhe? Bitte um Übermittlung der Höhe des Fördertopfes/der Fördertöpfe und der ausbezahlten Fördersummen pro Jahr und Bundesland.
b) Gibt es anderweitige Anreize, den Austausch von Heizwertgeräten zu fördern?

9.    Gibt es vonseiten des Bundes Sanktionen, wenn die Umrüstung auf Brennwertthermen trotz der Möglichkeit dazu nicht stattfindet?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht?

10. Bis zu welchem Jahr soll die vollständige Umstellung von Heizwertgeräten auf Brennwertthermen in Altbauten - wenn sinnvoll und zumutbar - umgesetzt werden?

11. Wie wird seitens des Bundes künftig mit Heizwertgeräten umgegangen, deren Austausch weder sinnvoll noch zumutbar ist?

12. In der österreichischen Klima- und Energiestrategie (Mission 2030) der Bundesregierung ist von einer Reduktion der Emissionen im Gebäudesektor um ca. 3 Millionen Tonnen CO2eq auf rund 5 Millionen Tonnen CO2eq die Rede. Mit welchem Anteil an diesem Einsparpotential durch die Umstellung auf Brennwertthermen in Wohngebäuden und in öffentlichen Gebäuden rechnet das BMNT? Bitte um Auflistung nach Bundesland und Einsparpotential pro Jahr bis 2030.

13. Im Juni 2018 wurde auf EU-Ebene beschlossen, die Energieffizienz europaweit auf 32,5% zu steigern.
a) Mit welchem Anteil an diesen 32,5% durch die Umstellung auf Brennwertthermen rechnet das BMNT? Bitte um Auflistung nach Bundesland und Einsparpotential pro Jahr bis 2030.
b) Wie wird sich die Anzahl der nicht ausgetauschten Heizwertgeräte auf die Steigerung der Energieeffizienz auf 32,5% auswirken? Bitte um Auflistung nach Bundesland.

14. In der österreichischen Klima- und Energiestrategie (Mission 2030) der Bundesregierung (S. 48) ist von einem Prozess die Rede, der im September 2018 starten sollte und der das bestehende Regelwerk evaluieren soll, um das Energieeffizienzgesetz entsprechend den EU-Regelungen neu zu gestalten.
a) Um welchen Prozess handelt es sich hierbei konkret?
b) Wurde dieser Prozess bereits gestartet?
c) Welche Stakeholder sind in diesen Prozess konkret eingebunden? Bitte um Auflistung.
d) Wann wird dieser Prozess abgeschlossen sein?
e) Wann und in welcher Form wird über die Ergebnisse des Prozesses Bericht erstattet?
f) Werden die Ergebnisse der Evaluierung veröffentlicht?

15. Welche konkreten Maßnahmen werden vom Bund gesetzt bzw. sind in Planung, um die vollständige Umstellung von Erdgas auf erneuerbare Energieträger (einschließlich erneuerbares Gas) am Heizungsmarkt umzusetzen?
a) In Altbauten?
b) In Neubauten?
c) Welche konkreten Änderungen der baurechtlichen Anforderungen in Alt- und Neubauten müssen für die vollständige Umstellung von Erdgas auf erneuerbare Energieträger vonseiten des Bundes vorgenommen werden?
d) Welcher Zeitraum, in dem eine vollständige Umstellung in Alt- bzw. Neubauten umgesetzt werden kann, wird vom BMNT anvisiert?