2246/J XXVI. GP

Eingelangt am 07.11.2018
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Anfrage

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betreffend Gewerbeberechtigung für die Tätigkeit der Supervision

Supervisor_Innen sind auf die Beratung für Personen in psychosozialen Berufen spe­zialisiert. Der im Umfeld der WKO angesiedelte Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb geht gegen den Berufsstand vor, weil mittlerweile die Rechtsmeinung der Kammer jene ist, dass Supervision eine Gewerbeberechtigung für das reglemen­tierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung bedarf. Der Schutzverband betont zudem, dass Supervision nur von Psychiatern, Psychotherapeuten, klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen freiberuflich angeboten werden dürfe. "Alles andere im Rahmen der Supervision unterliegt der Gewerbeordnung in Form der Lebens- und Sozialberatung von Personen und der Unternehmensberatung von Organisationen", macht die kammernahe Einrichtung unmissverständlich klar. Laut Kammer sind 800 Supervisoren außerhalb ihrer Einrichtung tätig.

Der daraus entstandene Streit rührt vor allem daher, dass das Wirtschaftsministerium anscheinend über die Jahre ihre Rechtsmeinung geändert hat. Denn nach Informa­tion des Wirtschaftsministeriums von 1997 ist die Supervision als freier Beruf mög­lich. Diese Angabe wurde auch 2002 vom Ressort bestätigt.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

1.    Wie begründet das BMDW die Änderung der Rechtsmeinung bzgl. der Einord­nung der Supervision in das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialbe­ratung?

2.    Mit welchem Stichtag erfolgte die Einordnung der Supervision in das reglemen­tierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung?

3.    Gibt es andere Berufsfelder bzw. -Gruppen die bisher als freie Gewerbe angese­hen wurden, jetzt aber in ein reglementiertes Gewerbe fallen?

4.    Wie viele Gewerbescheine müssen durch die Änderung der Rechtsmeinung er­worben werden?

5.    Wie hoch sind die zu erwartenden zusätzlichen Einnahmen der WK und ihrer Fachorganisationen, die durch zusätzlichen Mitgliedschaften - bedingt durch die Änderung der Rechtsmeinung - entstehen?