2275/J XXVI. GP

Eingelangt am 15.11.2018
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger‚ MES, Josef Schellhorn, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend antragslose Arbeitnehmerveranlagung

Eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung kann erfolgen, wenn

1.    bis Ende Juni keine Arbeitnehmerveranlagung für das Vorjahr eingereicht wurde

2.    aufgrund der Aktenlage anzunehmen ist, dass im Vorjahr nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind

3.    die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt und

4.    aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, dass auch noch Werbungskosten, von der automatischen Datenübermittlung nicht erfasste Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Freibeträge (Kinderfreibetrag) oder Absetzbeträge (z.B. Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag) geltend gemacht werden.

So begrüßenswert ein automatischer Steuerausgleich bzw. eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch ist, so heißt das auch, dass jene Steuerzahler eine Erleichterung erfahren, die bisher keinen Ausgleich gemacht haben. Denn diese sind es wohl auch, die in einer vorangegangen Veranlagung Sonderposten (siehe oben unter Punkt 4) geltend gemacht haben. Bei jenen würde also keine antragslose Arbeitnehmerveranlagung erfolgen.

Während also die mediale Berichterstattung über den "automatischen Steuerausgleich" deutlich wahrnehmbar war, wurde wenig davon berichtet, dass jene, die sich bisher - in Eigenverantwortung - um ihre Arbeitnehmerveranlagung gekümmert haben, großteils nicht davon profitieren werden.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

1.    Wieviele Arbeitnehmerveranlagungen werden jährlich durchgeführt? (Bitte um jährliche Auflistung für den Zeitraum 2007 - 2017 bezogen auf Veranlagungszeitraum)


2.    Wieviele Arbeitnehmerveranlagungen sind für das Veranlagungjahr 2018 zu erwarten?

3.    Wieviele antragslose Arbeitnehmerveranlagungen wurden nicht durchgeführt, weil der oben genannte Punkt 4 nicht erfüllt war?

4.    Bei wie vielen Personen, die im vorangegangen Jahr bereits eine ("manuelle") Arbeitnehmerveranlagungen durchgeführt haben, kam es nun zu einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung?

a.    Wie hoch wird das Volumen geschätzt, das dadurch zur Auszahlung kommt?

5.    Bei wie vielen Personen, die im vorangegangen Jahr bereits eine ("manuelle") Arbeitnehmerveranlagungen durchgeführt haben, kam es nun zu keiner antragslosen Arbeitnehmerveranlagung, weil der oben genannte Punkt 1 nicht erfüllt wurde?

a.    Wie hoch wird das Volumen geschätzt, das dadurch nicht zur Auszahlung kommt?

6.    Bei wie vielen Personen, die im vorangegangen Jahr bereits eine ("manuelle") Arbeitnehmerveranlagungen durchgeführt haben, kam es nun zu keiner antragslosen Arbeitnehmerveranlagung, weil der oben genannte Punkt 2 nicht erfüllt wurde?

a.    Wie hoch wird das Volumen geschätzt, das dadurch nicht zur Auszahlung kommt?

7.    Bei wie vielen Personen, die im vorangegangen Jahr bereits eine ("manuelle") Arbeitnehmerveranlagungen durchgeführt haben, kam es nun zu keiner antragslosen Arbeitnehmerveranlagung, weil der oben genannte Punkt 3 nicht erfüllt wurde?

a.    Wie hoch wird das Volumen geschätzt, das dadurch nicht zur Auszahlung kommt?

8.    Bei wie vielen Personen, die im vorangegangen Jahr bereits eine ("manuelle") Arbeitnehmerveranlagungen durchgeführt haben, kam es nun zu keiner antragslosen Arbeitnehmerveranlagung, weil der oben genannte Punkt 4 nicht erfüllt wurde?

a.    Wie hoch wird das Volumen geschätzt, das dadurch nicht zur Auszahlung kommt?

9.    Wann kann aufgrund der Aktenlage nicht angenommen werden, dass auch noch Werbungskosten, von der automatischen Datenübermittlung nicht erfasste Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Freibeträge (Kinderfreibetrag) oder Absetzbeträge (z.B. Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag) geltend gemacht werden?