2285/J XXVI. GP

Eingelangt am 15.11.2018
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Anfrage

 

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Arbeit‚ Soziales‚ Gesundheit und Konsumentenschutz

betreffend Außertourliche Erhöhung des Pensionsanpassungsfaktors: Gießkanne statt soziale Treffsicherheit

 

Die Regierungsprogramm-Ankündigungen zur Sicherung zukünftiger Pensionen sind bis dato leere Überschriften. Mit der außertourlichen Erhöhung des Pensionsanpassungsfaktors 2019 (2,6% statt den gesetzlichen 2,0%) entfernt sich diese Regierung immer weiter von ihren Ankündigungen. Die Pensionsprivilegien im staatlichen und halbstaatlichen Bereich bleiben ebenfalls unangetastet. Und auch auf die im Regierungsprogramm vollmundig angekündigte gemeinsame Pensionsversicherung wurde im Zuge der SV-„Reform“ vergessen. Eine echte Pensionsreform im Sinne der jungen und noch nicht geborenen Generationen ist nicht einmal Ziel der Regierung.

Gleichzeitig wird die Regierung nicht müde, ausländische sozialversicherungsbeitrags- und steuerzahlende Eltern sozialpolitisch zu diskriminieren. Vor allem Eltern, die ihre Kinder aufgrund der individuellen Umstände vorübergehend in ihren Familienverbänden in den jeweiligen Heimatländern zurücklassen müssen, sind davon betroffen. Sie trifft damit beispielsweise großteils die 88.000 Personenbetreuer_innen in der 24h-Pflege, wovon über 90% (!) aus anderen EU-Ländern kommen; wohlgemerkt die 24-Betreuung zuhause, die diese Regierung fördern möchte. Systemverständnis sieht anders aus.

Die Linie der Regierung wird aber noch verwirrender, wenn man die Pensionspolitik parallel dazu analysiert: Die Regierung setzt alles daran, die europarechtlich gebotene Exportierbarkeit der Ausgleichszulage-Plus zu umgehen. Das ist zwar nachvollziehbar, aber wieso wird dann die Exportierbarkeit bei der außertourlichen Pensionsanpassung 2019 wiederum völlig außer Acht gelassen?

Denn bei den sogenannten „Pensions-Auslandsanweisungen“ sprechen wir immerhin von rund 300.000 Pensionist_innen, davon 262.000 in der PVA. Diese haben oft einige Berufsjahre in Österreich und einige in ihrem Heimatland verbracht. Sie bekommen idR ein paar hundert Euro aus der österreichischen Pensionsversicherung überwiesen. Genau bei diesen Pensionist_innen ist aber anzunehmen, dass sie neben ihrer kleinen österreichischen Pension noch Pensionszahlungen aus anderen Systemen bekommen. Besonders in den Ländern Türkei, Serbien, Bosnien-Herzegowina wird die von dort bezogene Pension in der Regel sehr klein sein, gemessen an österreichischen Dimensionen. So führen 20 österreichische Beschäftigungsjahre beispielsweise zu 600 Euro Pension, die z.B. mit einer türkischen Pension im Gegenwert von 120 Euro ergänzt werden. Sofern die ausländischen Pensionsbezüge überhaupt bekannt sind, landen diese Pensionsbezieher_innen bei jenen Werten, die mit 2,6% erhöht werden, während diejenigen, die 45 Jahre in Österreich gearbeitet haben, sich mit 2,0% bescheiden müssen. Aber hier ist die Regierung generös, da wird nicht darauf abgestellt, ob tatsächlich Bedürftige mit der der außertourlichen Pensionsanpassung von 2,6% begünstigt werden.

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Quelle: PVA-Jahresbericht 2017

Wie wird die Gesamtpensionsleistung ermittelt?

 

Ebenso steht in Frage, wie die PV-Träger eine "Gesamtpensionsleistung" errechnen, wenn in Österreich ansässige Pensionisten

·        ausländische Pensionsleistungen

·        Betriebspensionsleistungen

·        Dienstordnungspensionen aus der SV oder einer Kammer

oder dergleichen beziehen.

 

 

Liegt durch die gestaffelte Pensionsanpassung eine Diskriminierung vor?

 

Fraglich ist zudem, wie rechtssicher das vorliegende PAG 2019 aufgrund der gestaffelten Pensionsanpassung ist. Denn laut uns vorliegenden Informationen, lag für das Landesgericht St. Pölten aufgrund der gestaffelten Pensionsanpassung 2018 (PAG 2018) offensichtlich eine mittelbare Diskriminierung vor, da mehrheitlich Frauen (70%) von der außertourlichen Pensionserhöhung profitiert haben.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

1.    Laut uns vorliegenden Informationen, lag für das Landesgericht St. Pölten durch die gestaffelte Pensionsanpassung 2018 offensichtlich eine mittelbar diskriminierende Wirkung vor, da mehrheitlich Frauen von der gestaffelten Pensionserhöhung profitiert haben. Wie floss der Aspekt der Diskriminierung in das PAG 2019 ein, um etwaige Pensionsfolgekosten zu vermeiden?

2.    Wie viele Pensionsbezieher_innen mit einer österreichischen Pension und Wohnsitz im Inland beziehen auch eine mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbare ausländische Rente iSd § 73a ASVG?

3.    Wie viele Pensionsbezieher_innen mit einer österreichischen Pension und Wohnsitz im Ausland beziehen auch eine mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbare ausländische Rente iSd § 73a ASVG?

a.    Wie wird bei dieser Gruppe in Bezug auf den Erhöhungsprozentsatz (Anpassungsfaktor) vorgegangen?

4.    Welche Elemente berücksichtigen die PV-Träger bei der Berechnung des Gesamtpensionseinkommens iSd § 718 ASVG idF des PAG 2019?

a.    Was bedeutet in diesem Zusammenhang die Einschränkung auf Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung?

b.    Werden Landes- und Bundesleistungen, die an die Stelle einer gesetzlichen Pensionsleistung treten, allenfalls im Gesamtpensionseinkommen unberücksichtigt gelassen?

c.    Bedeutet dies, dass eine Person mit einem hohen Ruhe- oder Versorgungsgenuss für eine geringe Pension nach dem ASVG in dieser Konstellation den erhöhten PAG-Faktor lukrieren kann?

5.    Werden Betriebspensionsleistungen bei der Berechnung des Gesamtpensionseinkommens iSd § 718 ASVG idF des PAG 2019 mitberücksichtigt?

6.    Werden ausländische Renten, die mit einer inländischen Pensionsleistung vergleichbar sind, bei der Berechnung des Gesamtpensionseinkommens iSd § 718 ASVG idF des PAG 2019 mitberücksichtigt?

a.    bei Pensionsbezieher_innen mit Wohnsitz im Inland

b.    bei Pensionsbezieher_innen mit Wohnsitz im Ausland

7.    Auf welche Informationsquellen stützen sich die Pensionsversicherungsträger bei der Ermittlung von ausländischen Pensionsleistungen

a.    bei Pensionsbezieher_innen mit Wohnsitz im Inland?

b.    bei Pensionsbezieher_innen mit Wohnsitz im Ausland?

8.    Werden Dienstordnungspensionen nach der DO.A der Sozialversicherungsträger und  Dienstordnungspensionen der Kammern (z.B. Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer usw.) bei der Berechnung des Gesamtpensionseinkommens iSd § 718 ASVG idF des PAG 2019 mitberücksichtigt?

9.    Wie viele Pensions-Auslandsanweisungen hat es zwischen 2014 und 2017 gegeben (Darstellung je Jahr und PV-Träger)

a.    Pensionsbezieher_innen?

b.    Finanzielles Volumen?

10. Bei wie vielen dieser Pensionsbezieher_innen mit einer österreichischen Pension und Wohnsitz im Ausland liegen aktuelle Daten über weitere Pensionsbezüge aus ausländischen Pensionssystemen vor? (Darstellung in absoluten Zahlen, in % der Gesamt-Auslandspenionist_innen, gestaffelt nach Wohnsitzstaat)

11. Welche Unterschiede ergeben sich für die Ermittlung der Gesamtpensionsleistung, wenn mit dem betreffenden Land kein Abkommen in der Pensionsversicherung besteht (z.B. Albanien, Kosovo, Weißrussland, China)?

12. Wie viele Personen im Ausland erhalten aktuell Pensions-Auslandsanweisungen von einem österreichischen PV-Träger? (Darstellung je Jahr und PV-Träger)

a.    Pensions-Auslandsanweisungen <= 1115 Euro?

b.    Pensions-Auslandsanweisungen >1115 und <=1500 Euro?

c.    Pensions-Auslandsanweisungen >1500 Euro?

13. Für wie viele dieser Personen laut Vorfrage liegen Informationen über weitere mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbare ausländische Renten iSd § 73a ASVG vor?

14. Wie viele Personen werden gemäß Regierungsvorlage zum PAG 2019 in den Genuss einer Pensionserhöhung über 2,0% kommen (Darstellung je Jahr und PV-Träger)

a.    bei denen keine Ergänzung um eine Ausgleichszulage erfolgt? (Zahl absolut und Anteil an der Zahl der Pensionsbezieher insgesamt)

b.    die ihren Wohnsitz im Ausland haben? (Zahl absolut und Anteil an der Zahl der Pensionsbezieher insgesamt)

15. Pensionsbezieher_innen mit einer österreichischen Pension mit Wohnsitz im Inland:

a.    Wie wird überprüft, ob diese Personen eine mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbare ausländische Rente iSd § 73a ASVG beziehen?

                                  i.    In welchen zeitlichen Abständen wird überprüft?

b.    Wie wird überprüft, ob diese Personen eine ausländische Rente, abweichend von § 73a ASVG, beziehen?

                                  i.    In welchen zeitlichen Abständen wird überprüft?

 

16. Pensionsbezieher_innen mit einer österreichischen Pension mit Wohnsitz im Ausland:

a.    Wie wird überprüft, ob diese Personen eine mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbare ausländische Rente iSd § 73a ASVG beziehen?

                                  i.    In welchen zeitlichen Abständen wird überprüft?

b.    Wie wird überprüft, ob diese Personen eine ausländische Rente, abweichend von § 73a ASVG, beziehen?

                                  i.    In welchen zeitlichen Abständen wird überprüft?