2378/J XXVI. GP

Eingelangt am 04.12.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Alfred J. NolI, Kolleginnen und Kollegen,

an den Bundesminister. für EU, Kunst, Kultur und Medien, betreffend den

OSZE-Endbericht zu den vorgezogenen Nationalratswahlen vom 15. Oktober

2017 und die Umsetzung der Empfehlungen aus diesem Bericht.

Einer Einladung des österreichischen Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres folgend, entsandte das OSZE Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (OSZE/ODIHR) eine Wahlbewertungsmission (Election Assessment Mission - EAM) zur vorgezogenen Nationalratswahl am 15. Oktober 2017.

Die Empfehlungen der OSZE reichen von mehr Transparenz bei den Entscheidun­gen und Protokollen der Wahlbehörden, einer Vereinfachung der Unterstützungser­klärungen über effektivere Kontrolle der Wahlkampffinanzierung bis zu umfassender Berichterstattung in öffentlich-rechtlichen Medien und sicher absperrbaren Wahlur­nen.

Ganz besonders wurde kritisiert, dass die Ausübung einer effektiven Kontrolle der Wahlkampfkosten unmöglich ist. Um eine effektive Kontrolle von Parteienfinanzie­rung und Wahlkampfausgaben zu gewährleisten, müsste der Rechnungshof Befug­nisse zur Prüfung des Finanzgebarens politischer Parteien erhalten, entsprechend seiner Prüfungskompetenz gegenüber anderen öffentlich finanzierten Institutionen, und die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen sollten bereitge­stellt werden. Ebenso müssten geeignete Sanktionsmöglichkeiten auf diesem Gebiet eingeführt werden. Auch die Präsidentin des Rechnungshofes führte im Rechnungs­hofausschuss des Nationalrates am 6.3.2018 aus, dass umfassende Transparenz in der Parteienfinanzierung nicht erreicht sei und Kontrollmöglichkeiten fehlten.

Im Regierungsprogramm 2017-2022 ist lediglich eine zusätzliche, vereinfachte Form der Briefwahl vorgesehen; die wichtigeren Vorschläge der OSZE aus der letzten Nationalratswahl bleiben unberücksichtigt. Aus diesem Grund richten die unterzeichnenden Abgeordneten an den Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien, in dessen Wirkungsbereich gemäß Entschließung des Bun­despräsidenten, BGBI. II 2018/3, Abs. 1 Z. 10, diese Fragen fallen, diese

Anfrage:

Im Folgenden die wesentlichen Empfehlungen zu den Nationalratswahlen vom 15. Ok­tober 2017 der OSZE, betreffend die Wahlkampffinanzierung. Die einzelnen Empfeh­lungen sind mit den Bestimmungen des Parteiengesetzes 2012 versehen, auf die sie sich beziehen. Dazu jeweils die Fragen.

a)    OSZE-Empfehlung: Der Höchstrahmen für die Wahlkampffinanzierung kann durch die Beteiligung von Dritten, die im Wahlkampf entweder für oder gegen einen Wahlwerber auftreten, umgangen werden. Die Tatsache, dass Dritte nicht

zur Finanzberichterstattung oder Offenlegung von Finanzquellen und Ausgaben verpflichtet sind, untergräbt die Transparenz der Wahlkampffinanzierung und die Wirkungskraft der Höchstrahmen. In Betracht gezogen werden sollten die Reglementierung von Krediten und der Finanzierung von Dritten, einschließlich durch mit Meinungs- und Versammlungsfreiheit konformen Offenlegungspflich­ten.

-- Parteiengesetz 2012 §§ 4 und 5.

1)    Ist beabsichtigt, dieser Empfehlung zu folgen?

2)    Wann ist mit der Umsetzung dieser Empfehlung zu rechnen?

3)    Falls Frage 1 nicht mit „Ja“ beantwortet wurde: Warum sollte dieser Empfehlung nicht gefolgt werden?

b)    OSZE-Empfehlung: Spenden von mehr als 50.000 EUR sind dem Rechnungs­hof unverzüglich zu melden; der Rechnungshof veröffentlich die Meldungen dann auf seiner Internetseite. Allerdings ist die Form der Berichtslegung nicht gesetzlich geregelt und der Rechnungshof ist auch nicht zur Vorgabe eines verpflichtenden Formats ermächtigt. Das Fehlen detaillierter und umfassender Rechenschaftsberichte verhindert eine Beurteilung der Einhaltung des PartG durch die Parteien. Da keine zeitnahen Berichte über Wahlkampfspenden und -ausgaben verfügbar sind, ist es den Wählerinnen und Wählern auch nicht möglich, diesbezügliche Überlegungen in ihre Wahlentscheidung einfließen zu lassen. -- Verpflichtende Berichte zur Wahlkampffinanzierung, die vor der Wahl vorläufige Angaben zu Einnahmen und Ausgaben der wahlwerbenden Parteien bieten, würden zu mehr Transparenz beitragen und es den Wählerin­nen und Wählern erlauben, auf Basis besserer Informationen zu entscheiden. Die folgenden jährlichen Rechenschaftsberichte könnten dann umfassende und nach einzelnen Posten aufgeschlüsselte Angaben zu den Finanzen bein­halten. Ebenso könnte eine Ausweitung der jährlichen Berichtspflicht auf Par­lamentsklubs und Vorfeldorganisationen erwogen werden. -- Parteiengesetz 2012 §§ 5 und 6.

4)    Ist beabsichtigt, dieser Empfehlung zu folgen?

5)    Wann ist mit der Umsetzung dieser Empfehlung zu rechnen?

6)    Falls Frage 1 nicht mit „Ja“ beantwortet wurde: Warum sollte dieser Empfehlung nicht gefolgt werden?

c)    OSZE-Empfehlung: Das Prüfungsmandat des Rechnungshofes ist gemäß PartG auf die Kontrolle der jährlichen Berichte auf Basis der vorgelegten Infor­mationen beschränkt und umfasst keine Befugnis zu prüfen, ob die Angaben vollständig und wahrheitsgetreu sind. Die Kontrollinstanz kann, da etwa die Möglichkeit fehlt, in die Bücher, Aufzeichnungen und Belege Einsicht zu neh­men, kein vollständiges Bild der Finanzgebarung einer Partei erlangen, wodurch die Ausübung einer effektiven Kontrollfunktion unmöglich ist. Dieser Kontrollmechanismus. entspricht daher nicht den internationalen Standards und bewährten Verfahrensweisen. Um eine effektive Kontrolle von Parteienfi­nanzierung und Wahlkampfausgaben zu gewährleisten, sollte der Rechnungs­hof Befugnisse zur Prüfung des Finanzgebarens politischer Parteien erhalten,

entsprechend seiner Prüfungskompetenz gegenüber anderen öffentlich finan­zierten Institutionen, und die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Res­sourcen sollten bereitgestellt werden. -- Parteiengesetz 2012 § 5

7)    Ist beabsichtigt, dieser Empfehlung zu folgen?

8)    Wann ist mit der Umsetzung dieser Empfehlung zu rechnen?

9)    Falls Frage 1 nicht mit „Ja“ beantwortet wurde: Warum sollte dieser Empfehlung nicht gefolgt werden?

d)    OSZE-Empfehlung: Die bestehenden Sanktionsmöglichkeiten sind nicht zur Verhinderung von Verstößen oder zur Rechtsdurchsetzung geeignet. Insbe­sondere stellt das Fehlen von Sanktionen gegen Parteien, die ihre jährlichen Rechenschaftsberichte nicht oder verspätet vorlegen, eine erhebliche Lücke dar. Sowohl der Rechnungshof als auch der UPTS haben auf Unzulänglichkei­ten im Geltungsbereich des PartG hingewiesen. In Betracht gezogen werden sollte eine Gesetzesänderung, um verhältnismäßige, effektive und abschre­ckende Sanktionen bei Verstößen gegen Bestimmungen zur Wahlkampffinan­zierung einzuführen, basierend auf einer klaren und angemessenen Auflistung der zu ahndenden Unregelmäßigkeiten, geltend für alle Wahlwerber sowie für dritte Akteure. Parteiengesetz 2012 §§ 8, 10 und 12

10) Ist beabsichtigt, dieser Empfehlung zu folgen?

11) Wann ist mit der Umsetzung dieser Empfehlung zu rechnen?

12) Falls Frage 1 nicht mit „Ja“ beantwortet wurde: Warum sollte dieser Empfeh­lung nicht gefolgt werden?

13) Wurden  dazu bereits aus Ihrem Ministerium Meinungen eingeholt oder Exper­ten befragt? Gibt es aus Ihrer Sicht Vorbereitungen für eine solche Enquete?