2415/J XXVI. GP

Eingelangt am 11.12.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

des Abgeordneten Wolfgang Zinggl,

Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien

Gernot Blümel

betreffend „Veränderungen im Garten des Schwarzenbergpalais"

BEGRÜNDUNG

Der Garten des Schwarzenbergpalais ist in der im Denkmalschutzgesetz verzeichneten Liste der 56 Gartenanlagen, die gemäß einer §15a B-VG Vereinbarung unter Denkmalschutz gestellt werden sollen, enthalten. Er gehört also zu den 56 bedeutendsten der insgesamt etwa 2000 historischen Park- und Gartenanlagen Österreichs.

Im Einreichungsdokument zur Eintragung in die Liste des Weltkulturerbes wird der Garten als erhaltene barocke Gartenanlage erwähnt („The preserved Baroque gardens of the Belvedere and Schwarzenberg palaces deserve mention here").

Derzeit sind Umbauarbeiten am Garten im Gange, in einem zentralen Bereich soll ein Biergarten für 880 Verabreichungsplätze mit einem sieben Meter von der Mittelachse entfernt platzierten dreigeschossigen Betongebäude errichtet werden.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

1.       Das Areal ist Teil der Schutzzone des UNESCO Weltkulturerbes „Historisches Zentrum von Wien“. Die Republik hat sich verpflichtet, dieses Erbe zu schützen. Warum wurden so gravierende Veränderungen des Areals, die einer Zerstörung der Gesamtanlage gleichkommen, vom Bundesdenkmalamt genehmigt?

2.       Das Bundeskanzleramt teilte der UNESCO World Heritage Kommission in Paris im April 2018 in einem Bericht als Conclusio mit: "The planning was carried out in dose cooperation with the Federal Monuments Authority Austria. In addition, the Federal Monuments Authority Austria has imposed a requirement for archaeological site support, which is particularly important for excavation work. If, during the excavation work, indications of baroque architectural remains or any other historical remains are discovered, an immediate building freeze is imposed and the situation is reassessed.“ Nachdem letzte Woche Funde barocker Becken vom BDA bestätigt wurden: Wird das Gesamtprojekt vom BDA neu bewertet?

a.    Wenn nein, warum nicht?

3.       Hat man Untersuchungen zum historischen Bestand der barocken Anlage, insbesondere zu den beiden barocken Spiegelbecken, durchgeführt?

4.       Falls solche Befundungen stattgefunden haben, wer hat sie beauftragt und wer durchgeführt?

5.       Was haben die Untersuchungen ergeben?

6.       Welche Schlüsse ergeben sich aus der Auswertung der Befunde?

7.       In jüngster Vergangenheit wurden im Belvedere barocke Wasserbecken wiederhergestellt. In Schönbrunn wurde ein Wasserbecken im Kronprinzengarten (an der Meidlinger Seite in östlichem Anschluss an das Schloss) ergraben und wiederhergestellt. Im Schwarzenbergpark hat man bisher nur einen Probegraben mit einer breiten Baggerschaufel in der Mitte des historischen Beckens gezogen. Wird der Beckenrand nun umlaufend gesucht und archäologisch sorgfältig freigelegt?

a.    Wenn nein, warum nicht?

8.       §1 Denkmalschutzgesetz schützt „von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung“. Alle anderen barocken Wasserbecken in dieser prominenten und baukünstlerisch herausragenden Anlage von Lucas von Hildebrandt und Fischer von Erlach in der Kernzone des Welterbes sind noch vorhanden.

a.       Wie wollen Sie die Sanierung der gefundenen Wasserbecken sicherstellen?

b.      Ist damit zu rechnen, dass das Bundesdenkmalamt der (Teil-)Zerstörung der barocken Spiegelbecken zustimmt?

c.     Ab wann erachtet das Bundesdenkmalamt bauliche Reste für schutzwürdig?

9.      § 8 Denkmalschutzgesetz schreibt vor: „Werden unter der Erd-bzw. Wasseroberfläche Gegenstände, die infolge ihrer Lage, Form oder Beschaffenheit offenkundig den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegen könnten (Bodendenkmale), aufgefunden (Zufallsfunde), so ist dies im Hinblick auf die für Bodenfunde zumeist besondere Gefährdung durch Veränderung, Zerstörung oder Diebstahl sofort, spätestens aber an dem der Auffindung folgenden Werktag, dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen."

Ist dies im vorliegenden Fall ordnungsgemäß geschehen?

10.  Wurde gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz die Fortsetzung der Arbeiten gestattet und wenn ja, mit welcher Begründung?

11.   Im November war eine Advisory Mission der UNESCO und ICOMOS zu Gast in Wien. Die Advisory Mission wird Ende Jänner dazu einen Bericht vorlegen. Wird dieser Bericht abgewartet, bevor die Gartenanlage weiter zerstört wird?