2424/J XXVI. GP

Eingelangt am 12.12.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Daniela Holzinger, Kolleginnen und Kollegen an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

betreffend Pflegegeld für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr

Begründung

Beim Pflegegeld für Kinder und Jugendliche ist bis jetzt noch der Bund - und sind seit 2012 nicht
mehr die Länder- zuständig. Kinder und Jugendliche bekommen ein Bundespflegegeld. Mit wenigen Ausnahmen administriert die Pensionsversicherungsanstalt die Pflegegeldverfahren von Kindern und Jugendlichen.

Bereits im Jänner 2012 wurde ein Konsenspapier zur einheitlichen, ärztlichen und pflegerischen Begutachtung nach dem Bundespflegegeldgesetz vorgelegt, das seitdem für alle Entscheidungsträger
und Gutachter - aber nicht aber für die Sozialgerichte - gilt. (Quelle:

https://www.sozialministerium.at/cms/site/attachments/5/0/8/CH3434/CMS1476359940409/konse

nsuspapier.neu.pdf)

In ihm werden typische Pflegesituationen bei Kindern und Jugendlichen dargestellt und es werden
daraus durchschnittliche Zeitwerte und Altersgrenzen entwickelt, vergleichbar mit jenen von
Erwachsenen. Diese dienen als Grundlage für Gutachtende, um den funktionellen Pflegebedarf bei
Kindern und Jugendlichen zu ermitteln und nicht in jedem Einzelfall den Zeitaufwand für jede
einzelne Verrichtung prüfen zu müssen.

Aber: Wie unter anderem die Judikatur (zum Beispiel OLG Linz vom 6.11.2015, 11 Rs 109/15) deutlich macht, steht die im Konsenspapier gewählte Vorgangsweise der Einstufung anhand von Richt- und Pauschalwerten im deutlichen Widerspruch zu den Vorgaben des Bundespflegegeldgesetzes sowie
der Einstufungsverordnung.

Denn: Laut § 4 Abs. 3 des BPGG ist bei der Pflegegeldeinstufung bzw. der Ermittlung des
Pflegebedarfs nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über jenes Ausmaß an Pflege
hinausgeht, das auch gleichaltrige, nicht behinderte Kinder und Jugendliche benötigen. Folglich geht
es bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr in einem ersten Schritt um die
konkrete Ermittlung des tatsächlich notwendigen Gesamtaufwands für jede einzelne
Pflegeverrichtung. Von dem ermittelten Gesamtaufwand wird dann der natürliche, altersbedingte Pflegebedarf, der auch bei einem gesunden Kind anfällt, abgezogen. Am Ende dieser
Differenzrechnung bleibt der
behinderungsbedingte Pflegemehraufwand übrig.

Nur dieser wird dann für die Einstufung berücksichtigt. Für die Differenzrechnung entscheidend ist
daher die Frage, ab welchem Alter ein nicht behindertes Kind bestimmte Alltagsverrichtungen
selbständig erledigen kann.

Nun wurde diese Angelegenheit per Ministeriumsverordnung (Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz - Kinder-EinstV) 2016 neu geregelt. Grund genug, die Erfahrungen mit
dieser Verordnung zu sammeln und zu bewerten - auch und vor allem in Hinblick auf die
angekündigte Reform der Pflegegeldfinanzierung.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE

1.       An wie viele Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre wurde Pflegegeld ausgezahlt (Bitte nach
Bundesland und Pflegegeldstufe aufschlüsseln)?

2.       Wie bewähren sich aus Ihrer Sicht die Festlegungen der Selbständigkeitsgrenzen in der
Verordnung?

3.       Wie viele gerichtliche Pflegegeldverfahren gab es nach Erlass der Kinder-EinstV?

4.       Wie viele dieser Verfahren führten zu einer höheren Pflegegeld-Einstufung der Kinder und Jugendlichen?