2432/J XXVI. GP

Eingelangt am 13.12.2018
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Arbeit‚ Soziales‚ Gesundheit und Konsumentenschutz

 

betreffend Verbot von CBD-Produkten

Das BMASGK hat laut Medienberichten vom 11.12.2018 per Erlass den Verkauf von Lebensmitteln sowie kosmetischen Produkten mit dem Cannabis-Inhaltsstoff Cannabidiol (CBD – nicht berauschend) verboten. CBD-Produkte gelten laut WHO als unbedenklich, wobei CBD nicht mit dem in größeren Dosen berauschend wirkenden THC zu verwechseln ist. Der Erlass bietet für Apotheken Ausnahmen, die weiterhin CBD-Produkte, wie etwa Öle und Sprays, als sogenannte Präsentationsarzneimittel anbieten dürfen, ermöglicht also eine Art "Monopolstellung für Apotheken". Zahlreiche Unternehmerinnen und Unternehmer, die schon bisher in diesem Geschäftszweig tätig waren, erleben den Entzug der Geschäftsgrundlage mittels Erlass. Sie erfahren eine schwere Beeinträchtigung ihrer Erwerbstätigkeit, die verfassungsrechtlich problematisch erscheint. Solche Unternehmen verlieren natürlich augenblicklich an Wert, was wiederum das in der Verfassung geschützte Recht auf Eigentum berührt.

Begründet wird das Verbot vordergründig mit der europäischen Novel-Food-Verordnung. Mit welcher Argumentation CBD genau unter diese Verordnung fallen soll, ist aber unklar. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch bekannt, dass der Einfluss von Kammern im Gesundheitsministerium enorm war und ist. Aktuelle Fälle: "Ärztegesetz-Novelle", "KAKUG-Novelle",... Der Unterschied besteht lediglich darin, welche Kammer gerade Einfluss auf das Ministerium hat. Im konkreten Fall profitieren zusätzlich noch die Pharmabranche und Pharmagroßhandel durch die getroffenen Einschränkungen:

Durch den Erlass des BMASGK sind Apotheken jetzt aufgefordert, alle nicht qualitätsgeprüften und nicht GMP-zertifizierten CBD-Restbestände zu vernichten. Künftig dürfen Apotheken nur mehr GMP-zertifizierte CBD-Produkte als Einzelsubstanz beim Großhändler bestellen und als magistrale Rezeptur verkaufen. Das heißt für die Patienten: ihr Produkt wird massiv teurer. Ob CBD als nicht anerkannter Wirkstoff und als Nicht-Arzneimittel tatsächlich rezeptpflichtig sein darf, wird rechtlich noch zu klären sein.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

1.    Wie schätzt das BMASGK die berauschende Wirkung und die Gesundheitsgefährdung durch CBD-Produkte ein?

a.    Auf welche wissenschaftlichen Publikationen oder Papers stützt das BMASGK diese Einschätzung?

2.    Mit welcher juristischen Begründung fällt CBD unter den Anwendungsbereich der Novel-Food-Verordnung der Europäischen Union?

a.    Seit wann gelten diese Elemente der gegenständlichen Verordnung?

b.    Wie erklären Sie den zeitlichen Abstand zwischen Inkrafttreten der relevanten Bestimmungen der EU-Verordnung und der Herausgabe des ministeriellen Erlasses?

3.    Wie erklären Sie wissenschaftlich die unterschiedliche Behandlung von Rauchwaren mit CBD und anderen CBD-haltigen Produkten?

4.    Wie erklären Sie auf Basis der EU-Verordnung juristisch die unterschiedliche Behandlung von Rauchwaren mit CBD und anderen CBD-haltigen Produkten?

5.    Wie begründen Sie rechtlich die Behandlung von CBD-Kosmetika in Ihrem Erlass als food (Nahrungsmittel) unter Bezugnahme auf die novel food-Verordnung der EU?

6.    Durch den CBD-Erlass ergibt sich eine Monopolstellung der Apotheken für den Handel mit CBD-Produkten.

a.    Inwiefern war die Apothekerkammer bei der Vorbereitung des Erlasses einbezogen?

b.    In welchem Ausmaß hat die Apothekerkammer bei der Vorbereitung des Erlasses mitgewirkt?

c.    Wie oft waren Vertreter_innen der Apothekerkammer und des Apothekerverbandes seit Ihrer Amtsübernahme im BMASGK zu Gesprächen?

d.    Welche Themen wurden dabei besprochen?

e.    Wurde dabei die Einschränkungen des Verkaufs von CBD-Produkten besprochen?

                                  i.    Wenn ja, wie?

7.    Wie will das BMASGK im Sinne des Konsument_innenschutzes einem Preisanstieg bei CBD-Produkten durch ein Verkaufsmonopol durch Apotheken entgegenwirken?

8.    Auf welche Rechtsgrundlage stützen Sie Ihre Vorgabe im Erlass, dass CBD-Produkte, obwohl sie keine Arzneimittel sind, nur noch auf Rezept erhältlich sein dürfen?

9.    Hat der Verfassungsdienst im BMVRDJ den Erlass vorab auf die Vereinbarkeit mit dem Recht auf Erwerbsfreiheit geprüft?

a.    Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

10. Hat der Verfassungsdienst im BMVRDJ den Erlass vorab auf die Vereinbarkeit mit dem Recht auf Eigentum geprüft?

a.    Wenn ja, mit welchem Ergebnis?