2435/J XXVI. GP

Eingelangt am 13.12.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

betreffend Fallführung im "BVT-Strafverfahren"

Bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) ist zu 6 St 2/18f das sogenannte "BVT-Strafverfahren" gegen Beschuldigte aus dem Bundesamt für Ver­fassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) anhängig. Dieses Strafverfahren, im Zuge dessen es auch zur höchst umstrittenen Hausdurchsuchung im BVT sowie zur Suspendierung von dessen Direktor Peter Gridling kam, steht im Mittelpunkt des ‘'BVT-Untersuchungsausschusses". Die fallführende Oberstaatsanwältin, Mag. Ursu­la Schmudermayer, L.L.M., wurde in diesem Zusammenhang auch dreimal als Aus- kunftsperson in den Ausschuss geladen.

Mittlerweile wurden, mit einer einzigen Ausnahme, sämtliche seitens der WKStA an­geordneten Hausdurchsuchungen seitens des OLG Wien für rechtswidrig erklärt. Darüber hinaus wurden die Verfahren gegen zwei Beschuldigte auf Weisung der Oberstaatsanwaltschaft eingestellt. Ein Strafverfahren gegen die ermittelnde Staats­anwältin bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg wurde mittlerweile eingeleitet. Auch hausintern herrscht offenbar massiver Druck, wie sich aus den auferlegten Berichts- pflichten und Äußerungen insbesondere des Generalsekretärs des BMVRDJ, Mag. Christian Pilnacek, ergibt, der unter anderem von einem "Skandal" in diesem Zu­sammenhang sprach. Selbst die Ressortspitze des BMVRDJ geht von einem aufge­bauten "Ermittlungsdruck" auf die Staatsanwaltschaft aus.

Ermittelnde Staatsanwälte sind stets zur Objektivität verpflichtet; belastenden und entlastenden Umständen muss immer mit gleicher Sorgfalt nachgegangen werden (§ 3 Abs 2 StPO).

Nach § 47 StPO hat sich jedes Organ der Staatsanwaltschaft der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn es befangen ist. Dies ist nach § 47 Abs 1 Z 3 StPO insbesondere auch dann der Fall, wenn Gründe vorlie­gen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.

In Anbetracht der oben umrissenen enormen Drucksituation auf die ermittelnde Staatsanwältin sowohl ressortintern als auch extern (durch öffentliche Berichterstat­tung und laufendes Strafverfahren) ist der Anschein einer Befangenheit und man­gelnden Objektivität jedenfalls gegeben, zumal jede (weitere) (Teil-)Einstellung des Strafverfahrens mit einem zusätzlichen Reputationsschaden für diese verbunden ist. Für diesen Anschein der Befangenheit spricht auch, dass die bisher erfolgten Einstel­lungen auf Grund von Weisungen durch die Oberstaatsanwaltschaft Wien und nicht aus Eigenem erfolgten. Die fallführende Staatsanwältin gab hingegen im Untersu­chungsausschuss befragt an, dass sich die Vorwürfe gegen die Beschuldigten erhär­tet hätten (https://diepresse.com/home/innenpolitik/5544432/BVT_Ermittlungen-gegen-ITChef-eingestellt) - ein eklatanter Wertungswiderspruch, der den Anschein einer Befangenheit zusätzlich verstärkt. Die Anfragesteller sind im Übrigen der Auf­fassung, dass diese Anscheinsbefangenheit jedenfalls für die gesamte mit dem Fall befasste Gruppe innerhalb der WKStA (geleitet von OStA Mag. Wolfgang Handler)

und auch für die in die bisherige Fallführung massiv involvierte Leiterin Ilse-Maria Vrabl-Sanda gilt.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

1.    Wird das Verfahren 6 St 2/18f der WKStA nach wie vor von Oberstaatsanwältin Mag. Ursula Schmudermayer LL.M., geführt?

2.    Wenn nein: wer wurde mit der Führung des Verfahrens beauftragt?

3.    Ist geplant, auf Grund der in der Begründung dargelegten Überlegungen, per Weisung das Verfahren an eine/n andere/n Staatsanwältin/Staatsanwalt zu über­tragen?

4.    Wenn nein: warum nicht?