2435/J XXVI. GP
Eingelangt am 13.12.2018
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Original sind möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
betreffend Fallführung im "BVT-Strafverfahren"
Bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) ist zu 6 St 2/18f das sogenannte "BVT-Strafverfahren" gegen Beschuldigte aus dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) anhängig. Dieses Strafverfahren, im Zuge dessen es auch zur höchst umstrittenen Hausdurchsuchung im BVT sowie zur Suspendierung von dessen Direktor Peter Gridling kam, steht im Mittelpunkt des ‘'BVT-Untersuchungsausschusses". Die fallführende Oberstaatsanwältin, Mag. Ursula Schmudermayer, L.L.M., wurde in diesem Zusammenhang auch dreimal als Aus- kunftsperson in den Ausschuss geladen.
Mittlerweile wurden, mit einer einzigen Ausnahme, sämtliche seitens der WKStA angeordneten Hausdurchsuchungen seitens des OLG Wien für rechtswidrig erklärt. Darüber hinaus wurden die Verfahren gegen zwei Beschuldigte auf Weisung der Oberstaatsanwaltschaft eingestellt. Ein Strafverfahren gegen die ermittelnde Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg wurde mittlerweile eingeleitet. Auch hausintern herrscht offenbar massiver Druck, wie sich aus den auferlegten Berichts- pflichten und Äußerungen insbesondere des Generalsekretärs des BMVRDJ, Mag. Christian Pilnacek, ergibt, der unter anderem von einem "Skandal" in diesem Zusammenhang sprach. Selbst die Ressortspitze des BMVRDJ geht von einem aufgebauten "Ermittlungsdruck" auf die Staatsanwaltschaft aus.
Ermittelnde Staatsanwälte sind stets zur Objektivität verpflichtet; belastenden und entlastenden Umständen muss immer mit gleicher Sorgfalt nachgegangen werden (§ 3 Abs 2 StPO).
Nach § 47 StPO hat sich jedes Organ der Staatsanwaltschaft der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn es befangen ist. Dies ist nach § 47 Abs 1 Z 3 StPO insbesondere auch dann der Fall, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
In Anbetracht der oben umrissenen enormen Drucksituation auf die ermittelnde Staatsanwältin sowohl ressortintern als auch extern (durch öffentliche Berichterstattung und laufendes Strafverfahren) ist der Anschein einer Befangenheit und mangelnden Objektivität jedenfalls gegeben, zumal jede (weitere) (Teil-)Einstellung des Strafverfahrens mit einem zusätzlichen Reputationsschaden für diese verbunden ist. Für diesen Anschein der Befangenheit spricht auch, dass die bisher erfolgten Einstellungen auf Grund von Weisungen durch die Oberstaatsanwaltschaft Wien und nicht aus Eigenem erfolgten. Die fallführende Staatsanwältin gab hingegen im Untersuchungsausschuss befragt an, dass sich die Vorwürfe gegen die Beschuldigten erhärtet hätten (https://diepresse.com/home/innenpolitik/5544432/BVT_Ermittlungen-gegen-ITChef-eingestellt) - ein eklatanter Wertungswiderspruch, der den Anschein einer Befangenheit zusätzlich verstärkt. Die Anfragesteller sind im Übrigen der Auffassung, dass diese Anscheinsbefangenheit jedenfalls für die gesamte mit dem Fall befasste Gruppe innerhalb der WKStA (geleitet von OStA Mag. Wolfgang Handler)
und auch für die in die bisherige Fallführung massiv involvierte Leiterin Ilse-Maria Vrabl-Sanda gilt.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage:
1. Wird das Verfahren 6 St 2/18f der WKStA nach wie vor von Oberstaatsanwältin Mag. Ursula Schmudermayer LL.M., geführt?
2. Wenn nein: wer wurde mit der Führung des Verfahrens beauftragt?
3. Ist geplant, auf Grund der in der Begründung dargelegten Überlegungen, per Weisung das Verfahren an eine/n andere/n Staatsanwältin/Staatsanwalt zu übertragen?
4. Wenn nein: warum nicht?