2489/J XXVI. GP

Eingelangt am 20.12.2018
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Folgeanfrage: Sicherung der Qualität von Asylbescheiden

 

Aus der Beantwortung unserer Anfrage 1585/J (1571/AB) geht hervor, dass der Referent, der in der Begründung einer negativen Asylentscheidung meinte, Homosexuelle an ihrem Gang erkennen zu können, noch immer im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl tätig ist. Ihm wurde zwar die Approbation entzogen, d.h. er kann keine Amtshandlung iSd § 3 BFA-VG setzen, also etwa keine Bescheide ausstellen. Er darf aber weiterhin Einvernahmen durchführen. Bei der Entscheidung, ob jemandem Asyl gewährt wird, spielt die Glaubwürdigkeit eine zentrale Rolle. Diese kann aber nur jemand beurteilen, der den Asylwerber auch befragt und angehört hat. Deshalb ist davon auszugehen, dass dieser Referent immer noch großen Einfluss auf den Ausgang von Asylverfahren hat. Außerdem führte der Innenminister in der Anfragebeantwortung aus, dass dem betroffenen Referenten nach einer Nachschulung die Approbationsbefugnis wieder erteilt werden und er damit wieder Bescheide ausstellen kann.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

1.    Wie viele Einvernahmen von Asylwerber_innen führte der betroffene Referent nach Entziehung der Approbation durch?

2.    Warum wurde der betroffene Referent nach Bekanntwerden der mangelhaften Bescheide nicht umgehend suspendiert?

3.    Inwiefern wird im Sinne des § 112 Abs 1 Z 3 BDG durch seine Belassung im Dienst nicht das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet?

4.    Welche Inhalte und wie viele Stunden umfasst(e) die Nachschulung des betroffenen Referenten und wer führt(e) diese durch?

5.    Hat der betroffene Referent die Nachschulung mittlerweile abgeschlossen?

a.    Wenn ja, wann?

b.    Wenn nein, wann ist mit einem Abschluss der Nachschulung zu rechnen?

6.    Falls die Nachschulung bereits abgeschlossen ist, wurde dem betroffenen Referenten die Approbationsbefugnis wieder erteilt?

a.    Wenn ja, wann und mit welcher Begründung?

b.    Wenn nein, warum nicht und bleibt der Referent dennoch im BFA tätig?