2497/J XXVI. GP

Eingelangt am 21.12.2018
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Anfrage

 

 

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Aberkennungsverfahren nach dem Asylgesetz

 

Um die Wirksamkeit und Effizienz von politischen und gesetzlichen Maßnahmen, sowie den Umgang mit Steuergeldern, im Bereich des Asylwesens beurteilen zu können, ist die Kenntnis folgender Daten in Zusammenhang mit Aberkennungsverfahren unabdingbar.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



1.    Wie viele erstinstanzliche Aberkennungsverfahren in Bezug auf den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG wurden in den Jahren 2015-2018 eingeleitet? Bitte jeweils um Auflistung nach Jahr, Herkunftsland und Aberkennungsgrund gemäß §§ 6, 7 AsylG.

a.    Wie viele erstinstanzliche Aberkennungsverfahren wurden eingeleitet, weil der/die Asylberechtigte straffällig wurde?

b.    Wie viele erstinstanzliche Aberkennungsverfahren wurden eingeleitet, weil der/die Asylberechtigte eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs darstellt?

c.    Wie viele erstinstanzliche Aberkennungsverfahren wurden eingeleitet, weil konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass der/die Asylberechtigte sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaats gestellt hat, die verlorene Staatsangehörigkeit seines Herkunftsstaats wieder erworben hat oder er sich freiwillig wieder in seinem Herkunftsstaat niedergelassen hat, etwa weil er/sie in seinen Herkunftsstaat eingereist ist oder einen Reisepeass seines/ihres Herkunftsstaates beantragt hat?

d.    Wie viele erstinstanzliche Aberkennungsverfahren wurden eingeleitet, weil es im Herkunftsstaat des/der Asylberechtigten zu einer wesentlichen und dauerhaften Veränderungen der Verhältnisse gekommen ist?

2.    Gibt es über den Gesetzestext in § 2 Abs 3 AsylG hinaus Kriterien für die Bewertung von Straffälligkeit für die Überprüfung bzw. Einleitung von Aberkennungsverfahren?

a.    Wenn ja, welche?

3.    Nach welchen Kriterien werden Asylberechtigte für die Einleitung eines erstinstanzlichen Aberkennungsverfahren ausgewählt?

a.    Werden Reisen in benachbarte Länder des Herkunftslandes bzw. kulturell nahestehende Länder als Auslöser für die Einleitung von erstinstanzlichen Aberkennungsverfahren herangezogen? Falls ja, mit welcher Begründung?

b.    Wird die Erlangung der Volljährigkeit des/der Asylberechtigten als Auslöser für die Einleitung von erstinstanzlichen Aberkennungsverfahren herangezogen? Falls ja, mit welcher Begründung?

c.    Gibt es Herkunftsländer bei denen mit der Erlangung der Volljährigkeit des/der Asylberechtigten automatisch eine Überprüfung des Status des Asylberechtigten bzw. ein erstinstanzliches Aberkennungsverfahren eingeleitet wird? Falls ja, mit welcher Begründung und welche Herkunftsländer betrifft das?

d.    Wird die Beendigung der schulischen oder beruflichen Ausbildung durch den/die Asylberechtigten als Auslöser zur einer Überprüfung des Status des Asylberechtigten bzw. der Einleitung eines erstinstanzlichen Aberkennungsverfahren herangezogen? Falls ja, mit welcher Begründung?

4.    In wie vielen Fällen wurde der Status des Asylberechtigten in den Jahren 2015-2018 vom BFA aberkannt? Bitte jeweils um Auflistung nach Jahr, Herkunftsland und Aberkennungsgrund gemäß §§ 6, 7 AsylG.

a.    In wie vielen Fällen wurde der Status des Asylberechtigten vom BFA aberkannt, weil der/die Asylberechtigte straffällig wurde?

b.    In wie vielen Fällen wurde der Status des Asylberechtigten vom BFA aberkannt, weil der/die Asylberechtigte eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs darstellt?

c.    In wie vielen Fällen wurde der Status des Asylberechtigten vom BFA aberkannt, weil konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass der/die Asylberechtigte sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaats gestellt hat, die verlorene Staatsangehörigkeit seines Herkunftsstaats wieder erworben hat oder er sich freiwillig wieder in seinem Herkunftsstaat niedergelassen hat, etwa weil er/sie in seinen Herkunftsstaat eingereist ist oder einen Reisepeass seines/ihres Herkunftsstaates beantragt hat?

d.    In wie vielen Fällen wurde der Status des Asylberechtigten vom BFA aberkannt, weil es im Herkunftsstaat des/der Asylberechtigten zu einer wesentlichen und dauerhaften Veränderungen der Verhältnisse gekommen ist?

e.    In wie vielen Fällen wurde nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Non-Refoulement-Gebots vom BFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 2 AsylG zuerkannt?

f.      In wie vielen Fällen wurde nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten vom BFA eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt?

g.    In wie vielen Fällen wurde nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten vom BFA ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK erteilt?

5.    Wie viele Beschwerden gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind in den Jahren 2015-2018 beim BFA eingelangt? Wie viele davon wurden vom BFA an das BVwG weitergeleitet?

6.    Wie viele Aberkennungsverfahren in Bezug auf den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG sind aktuell beim BFA anhängig? Bitte jeweils um Auflistung nach Jahr, Herkunftsland und Aberkennungsgrund gemäß §§ 6, 7 AsylG.

a.    Wie viele Aberkennungsverfahren sind aktuell beim BFA anhängig, weil der/die Asylberechtigte straffällig wurde?

b.    Wie viele Aberkennungsverfahren sind aktuell beim BFA anhängig, weil der/die Asylberechtigte eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs darstellt?

c.    Wie viele Aberkennungsverfahren sind aktuell beim BFA anhängig, weil konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass der/die Asylberechtigte sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaats gestellt hat, die verlorene Staatsangehörigkeit seines Herkunftsstaats wieder erworben hat oder er sich freiwillig wieder in seinem Herkunftsstaat niedergelassen hat, etwa weil er/sie in seinen Herkunftsstaat eingereist ist oder einen Reisepeass seines/ihres Herkunftsstaates beantragt hat?

d.    Wie viele Aberkennungsverfahren sind aktuell beim BFA anhängig, weil es im Herkunftsstaat des/der Asylberechtigten zu einer wesentlichen und dauerhaften Veränderungen der Verhältnisse gekommen ist?

7.    Mit vielen Kosten wird für die erstinstanzlichen Aberkennungsverfahren in Bezug auf den Status des Asylberechtigten gerechnet?

8.    Wie viele erstinstanzliche Aberkennungsverfahren in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG wurden in den Jahren 2015-2018 eingeleitet? Bitte jeweils um Auflistung nach Jahr, Herkunftsland und Aberkennungsgrund gemäß §§ 8, 9 AsylG.

a.    Wie viele erstinstanzliche Aberkennungsverfahren wurden eingeleitet, weil der/die subsidiär Schutzberechtigte straffällig wurde?

b.    Wie viele erstinstanzliche Aberkennungsverfahren wurden eingeleitet, weil der/die subsidiär Schutzberechtigte eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs darstellt?

c.    Wie viele erstinstanzliche Aberkennungsverfahren wurden eingeleitet, weil der/die subsidiär Schutzberechtigte die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und daher von keiner Verletzung des Non-Refoulement-Gebots mehr auszugehen ist?

d.    Wie viele erstinstanzliche Aberkennungsverfahren wurden eingeleitet, weil sich die Situation im Herkunftsstaat derart verändert hat, dass von keiner Verletzung des Non-Refoulement-Gebots mehr auszugehen ist?

9.    Nach welchen Kriterien werden subsidiär Schutzberechtigte für die Einleitung eines erstinstanzlichen Aberkennungsverfahren ausgewählt?

a.    Werden Reisen in benachbarte Länder des Herkunftslandes bzw. kulturell nahestehende Länder als Auslöser für die Einleitung von erstinstanzlichen Aberkennungsverfahren herangezogen? Falls ja, mit welcher Begründung?

b.    Wird die Erlangung der Volljährigkeit des/der subsidiär Schutzberechtigten als Auslöser für die Einleitung von erstinstanzlichen Aberkennungsverfahren herangezogen? Falls ja, mit welcher Begründung?

c.    Gibt es Herkunftsländer bei denen mit der Erlangung der Volljährigkeit des/der subsidiär Schutzberechtigten automatisch eine Überprüfung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. ein erstinstanzliches Aberkennungsverfahren eingeleitet wird? Falls ja, mit welcher Begründung und welche Herkunftsländer betrifft das?

d.    Wird die Beendigung der schulischen oder beruflichen Ausbildung durch den/die subsidiär Schutzberechtigten als Auslöser zur einer Überprüfung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. der Einleitung eines erstinstanzlichen Aberkennungsverfahren herangezogen? Falls ja, mit welcher Begründung?

10. In wie vielen Fällen wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in den Jahren 2015-2018 vom BFA aberkannt? Bitte jeweils um Auflistung nach Jahr, Herkunftsland und Aberkennungsgrund gemäß §§ 8, 9 AsylG.

a.    In wie vielen Fällen wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten vom BFA aberkannt, weil der/die subsidiär Schutzberechtigte straffällig wurde?

b.    In wie vielen Fällen wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten vom BFA aberkannt, weil der/die subsidiär Schutzberechtigte eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs darstellt?

c.    In wie vielen Fällen wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten vom BFA aberkannt, weil der/die subsidiär Schutzberechtigte die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und daher von keiner Verletzung des Non-Refoulement-Gebots mehr auszugehen ist?

d.    In wie vielen Fällen wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten vom BFA aberkannt, weil sich die Situation im Herkunftsstaat derart verändert hat, dass von keiner Verletzung des Non-Refoulement-Gebots mehr auszugehen ist?

e.    In wie vielen Fällen wurde Personen, die bereits einen "Daueraufenthalt - EU" haben, der Status des subsidiär Schutzberechtigten vom BFA aberkannt?

f.      In wie vielen Fällen wurde nach Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vom BFA eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt?

g.    In wie vielen Fällen wurde nach Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vom BFA ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK erteilt?

11. Wie viele Beschwerden gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind in den Jahren 2015-2018 beim BFA eingelangt? Wie viele davon wurden vom BFA an das BVwG weitergeleitet?

12. Wie viele Aberkennungsverfahren in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG sind aktuell beim BFA anhängig? Bitte jeweils um Auflistung nach Jahr, Herkunftsland und Aberkennungsgrund gemäß §§ 8, 9 AsylG.

a.    Wie viele Aberkennungsverfahren sind aktuell beim BFA anhängig, weil der/die subsidiär Schutzberechtigte straffällig wurde?

b.    Wie viele Aberkennungsverfahren sind aktuell beim BFA anhängig, weil der/die subsidiär Schutzberechtigte eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs darstellt?

c.    Wie viele Aberkennungsverfahren sind aktuell beim BFA anhängig, weil der/die subsidiär Schutzberechtigte die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und daher von keiner Verletzung des Non-Refoulement-Gebots mehr auszugehen ist?

d.    Wie viele Aberkennungsverfahren sind aktuell beim BFA anhängig, weil sich die Situation im Herkunftsstaat derart verändert hat, dass von keiner Verletzung des Non-Refoulement-Gebots mehr auszugehen ist?

13. Mit vielen Kosten wird für die erstinstanzlichen Aberkennungsverfahren in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten gerechnet?

14. Wie viele subsidiär Schutzberechtigte verfügen zum Stichtag 31.12.2018 bereits mehr als (a) ein Jahr, (b) zwei Jahre, (c) drei Jahre, (d) vier Jahre, (e) fünf Jahre, (f) sechs Jahre, (g) sieben Jahre, (h) acht Jahre, (i) neun Jahre, (j) zehn Jahre, (k) fünfzehn Jahre bzw. (l) zwanzig Jahre über diesen Status? Bitte um Auflistung nach Herkunftsland.

15. Wie viele Personen sind mit der Auswahl und Bearbeitung von erstinstanzlichen Aberkennungsverfahren nach dem AsylG aktuell beschäftigt? Bitte um monatliche Aufstellung der Personalplanung für diesen Bereich für die nächsten 12 Monate.

16. Mit welchen Kosten rechnen Sie für die Auswahl und Bearbeitung von erstinstanzlichen Aberkennungsverfahren nach dem AsylG? Bitte um monatliche Aufstellung der Personalplanung für diesen Bereich für die nächsten 12 Monate.

17. Mit wie vielen Überprüfungen von Aberkennungen, eingeleiteten erstinstanzlichen Aberkennungsverfahren nach dem AsylG, erstinstanzlichen Aberkennungen und rechtskräftigen erstinstanzlichen Aberkennungen rechnen Sie in den nächsten 2 Jahren? Bitte um Auflistung nach Herkunftsland.