2566/J XXVI. GP

Eingelangt am 09.01.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

 

der Abgeordneten Daniela Holzinger, Kolleginnen und Kollegen,

an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

betreffend: Persönlichkeitspauschale (Folgeanfrage zu 2046/J)

In Ihrer Antwort auf die parlamentarische Anfrage 2046/J zur „Ankündigung von Bundeskanzler Sebastian Kurz zur Reform der Pflege" vom 19.12.2018 (2054/AB) führen Sie unter anderem aus:

„Zur Aktualisierung des bestehenden umfangreichen Datenmaterials und zur Darstellung möglicher Finanzierungsmodelle, ist im Masterplan Pflege die Erstellung einer Studie zur zukünftigen Finanzierung der Pflegevorsorge vorgesehen. Ein Fokus dabei wird auch auf einem internationalen Vergleich von Finanzierungssystemen liegen. Die Ergebnisse dieser Studie sollen die Grundlage für eine politische Entscheidung bilden und bis Mitte 2019 vorliegen.

Eine wichtige Beurteilungsgrundlage dabei soll auch das Einkommen der/des zu Pflegenden unter Berücksichtigung einer frei verfügbaren Persönlichkeitspauschale sein."

Die Formulierung „unter Berücksichtigung einer frei verfügbaren Persönlichkeitspauschale“ ist in mehrfacher Hinsicht irritierend und bedarf einer Klärung. Zum einen ist nach einem langen, arbeitsreichen Leben der etwaige Empfang einer bloßen „Persönlichkeitspauschale“ nicht wertschätzend. Zum anderen stimmen alle großen Pflegeorganisationen darin überein, dass es das Ziel eines modernen Pflegesettings sein sollte, die Autonomie des zu Pflegenden so lange wie möglich aufrecht zu erhalten. Dazu gehört natürlich auch die freie Verfügung über ein Pensionseinkommen.

Schließlich ist es in Österreich länderweit sehr unterschiedlich geregelt, ob und inwieweit im Fall einer Pflegebedürftigkeit das Einkommen - über das Pflegegeld hinaus - zur Finanzierung der Pflege herangezogen werden kann. Jedenfalls reicht beispielsweise in den Bundesländern Niederösterreich oder der Steiermark das Pflegegeld keinesfalls aus, um den tatsächlichen Pflegebedarf abzudecken, der für das Erreichen der Pflegestufen eigentlich angesetzt wird.

In Niederösterreich bleibt der pflegebedürftigen Person beispielsweise in jedem Fall die Netto-Mindestpension von 863,04 Euro. Dafür werden in diesem Bundesland immer nur 60 Stunden Betreuung finanziert, gleich in welcher Pflegestufe. Der Vergleich mit anderen Bundesländern ist deshalb schwer zu ziehen, weil auch die Tarife für die Pflege-Dienstleistungen (von der Heimhilfe über die Pflegeassistenz bis hin zur diplomierten Krankenschwester) von Bundesland zu Bundesland variieren. In der Steiermark wiederum sind für eine Mindestpensionsbezieherin laut steirischem Tarifmodell vom Pflegegeld nur rund 19 Stunden Heimhilfenbetreuung leistbar. Für die Zuerkennung der Pflegestufe 1 sind allerdings mehr als 65 Stunden Betreuungsbedarf vorgesehen. Der derzeitige Pflegegeldsatz von 157,30 Euro kann diesen Pflegeaufwand bereits jetzt keinesfalls abdecken.

Da die Aussage aus Ihrer Anfragebeantwortung - „eine wichtige Beurteilungsgrundlage dabei soll auch das Einkommen der/des zu Pflegenden unter Berücksichtigung einer frei verfügbaren Persönlichkeitspauschale sein“ - zur Verunsicherung geführt hat, möchten wir nochmals nachhaken und für Klarheit sorgen.


 

Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende Anfrage:

 

1.    Wie definieren Sie eine „frei verfügbare Persönlichkeitspauschale" und welche Veränderungen würde eine solche Pauschale in den jeweiligen Pflegesettings (mobile Pflege, Tagespflege, Pflegeheim) nach sich ziehen?

2.    Bezieht sich Ihre oben zitierte Formulierung einer „frei verfügbaren Persönlich­keitspauschale" auf alle Pflegesettings (von der mobilen Pflege über die Tagespflege bis zum Pflegeheim)?

a.    Falls ja: Orientiert sich die Höhe dieser Persönlichkeitspauschale dann eher an dem Taschengeld, das in Heimen gezahlt wird (rund 150 bis 200 Euro) oder an der Netto-Mindestpension von 863,04 wie in Niederösterreich - oder soll die Pauschale über dem Betrag einer Netto- Mindestpension liegen?

b.    Falls Nein: In welchen Pflegesettings käme eine solche Pauschale dann zur Anwendung?

3.    Wird die Persönlichkeitspauschale einkommensunabhängig festgelegt oder soll die Höhe der Pauschale vom Einkommen der zu pflegenden Person abhängen?

4.    In unserer Anfrage vom 19.10.2018 hatten wir überdies gefragt, ob und in welcher Form Sie von Bundeskanzler Kurz den Auftrag zu einer Reform der Pflegefinan­zierung erhalten haben. Diese Fragen wurden in der Antwort 2054/AB nicht beantwortet und werden daher nochmals gestellt: Wann hat Ihr Ministerium den Auftrag von Bundeskanzler Kurz erhalten, einen Vorschlag zur Pflegefinanzierung zu erarbeiten?

5.    Gibt es dazu einen schriftlichen Auftrag (Brief, Mail, Notiz)?

a.    Falls ja: Wie ist sein Wortlaut?

b.    Falls Nein: Mit welcher Formulierung wurde er mündlich erteilt?