2568/J XXVI. GP

Eingelangt am 10.01.2019
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Anfrage

 

 

der Abgeordneten Dr. Alfred J. NolI, Kolleginnen und Kollegen,

an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

betreffend den Entwurf eines Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (104/ME 26.GP).

Mit dem Entwurf der og. Novelle durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sollte eingeführt werden, dass Personen, die zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, vom Bezug der Sozialhilfe ausgeschlossen werden, soweit sie das Niveau der Grundversorgung übersteigt (§ 4 Abs 3 zweiter Satz und Abs 4 Sozialhilfe­Grundsatzgesetz).

Durch die Verurteilung sind die betroffenen Personen von vornherein bei der Beschaffung eines Arbeitsplatzes benachteiligt. Diese verminderten Chancen am Arbeitsmarkt erschweren den möglichen Ausgleich der entfallenden Sozialhilfe aus eigener Kraft, sodass als Folge drohende Obdachlosigkeit im Raum steht.

Wie die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter in ihrer Stellungnahme ausführt, sind Armut und Perspektivlosigkeit wesentliche Faktoren bei der Entstehung von Kriminalität. Der Gesetzesentwurf schafft somit die Voraussetzungen, die betroffenen Personen verstärkt in diese Randbereiche zu drängen und als Konsequenz unmittelbarer Notlage die Gefahr von Rückfall und weiterer Kriminalität zu fördern. Die Folgekosten würden wahrscheinlich das Einsparungspotential bei Sozialleistungen übersteigen und die entstehenden Mehrkosten auf die Justiz überwälzen.

In diesem Zusammenhang richten die unterzeichnenden Abgeordneten an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz diese

Anfrage:

1)   Wurde das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bezüglich dieser Neuerung, die den Justizbereich unmittelbar betreffen wird, kontaktiert?


2)    Werden Sie diese Novellierung (§ 4 Abs 3 zweiter Satz und Abs 4 Sozialhilfe­Grundsatzgesetz) befürworten?

3)    Wie schätzen Sie die Folgekosten dieser geplanten Neuregelung für Ihr Resort ein?

4)    Ist die in den Erläuterungen zum Entwurf enthaltene Begründung, dass damit eine "adäquate öffentliche Sanktionswirkung" gewährleistet sei, vom BM für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz rechtspolitisch nachvollzieh­bar und wünschenswert?