2660/J XXVI. GP

Eingelangt am 22.01.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Angela Lueger, Genossinnen und Genossen an den Bundesminister für Inneres

betreffend „Waffenverbotszonen“

Österreichweit gibt es derzeit in zwei Bundesländern Waffenverbotszonen: Ende 2018 wurden solche am Linzer Hinsenkampplatz sowie entlang der Innsbrucker Bogenmeile eingerichtet. Im Vorjahr war vom Innenministerium der Aufträge an alle Landespolizeidirektionen erteilt worden, die Bundesländer auf die Notwendigkeit von Waffenverbotszonen zu überprüfen.

Auch in Wien könnten in Kürze zwei Waffenverbotszonen eingerichtet werden. Geplant seien diese in zwei Bereichen - am Praterstern samt Venediger Au und in Teilen des Donaukanal- Treppelwegs am Franz-Josefs-Kai. Diese beiden Bereiche hat die Wiener Landespolizeidirektion im Auftrag von Innenminister Herbert Kickl definiert. Das Inkrafttreten wird laut Polizeisprecher Paul Eidenberger für 1. Februar 2019 anvisiert. Für die Waffenverbotszonen ist eine zeitliche Befristung von drei Monaten vorgesehen.

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres folgende

ANFRAGE

1.         Wie viele bestimmte Orte iSd. § 36b SPG, für die eine Prognose nach dieser Norm ergab, dass die Anordnung einer Waffnverbotszone angemessen ist, bestehen in Österreich, aufgeschlüsselt nach Bundesland und Bezirk?

a.    Um welche bestimmten Orte iSd. § 36b SPG handelt es sich dabei, aufgeschlüsselt nach Bundesland und Bezirk?

b.    Wie viele Delikte gegen Leib und Leben wurden an diesen bestimmten Orten gemäß § 36b SPG in den Monaten Jänner-Dezember der Jahre 2016-2018 jeweils begangen?

c.    Welche Kriterien wurden dabei als ausschlaggebend für die Einrichtung einer Waffenverbotszone nach § 36b SPG herangezogen, aufgeschlüsselt nach Bundesland und Bezirk?

2.         Für wie viele bestimmte Orte iSd. § 36b SPG wurde eine Prognose nach dieser Norm erstellt, aufgeschlüsselt nach Bundesland und Bezirk?

a.    Um welche bestimmten Orte iSd. § 36b SPG handelt es sich dabei, aufgeschlüsseit nach Bundesland und Bezirk?

3.         Aufgrund welcher Kriterien wurden diese bestimmten Orte iSd. § 36b SPG für die Erstellung einer Prognose nach dieser Norm ausgewählt, aufgeschlüsselt nach Bundesland und Bezirk?

4.         Welcher Zeitraum wurde dabei zur Erstellung der Prognose nach § 36b SPG herangezogen, aufgeschlüsseit nach Bundesland und Bezirk?

5.         Nach welchen Kriterien richtet sich eine allfällige Verlängerung bzw. Einstellung der Waffenverbotszonen nach der vorgesehenen Frist von drei Monaten?

6.         Die Errichtung wie vieler Waffenverbotszonen gemäß § 36b SPG sind im Bundesgebiet geplant und um welche bestimmten Orte iSd § 36b SPG handelt es sich dabei, aufgeschlüsseit nach Bundesland und Bezirk?

7.         Werden die Erfahrungen, die mit den bisherigen Waffenverbotszonen gemacht wurden, evaluiert?

8.         Wenn ja, wann ist mit den Ergebnissen dieser Evaluierung zu rechnen?

9.         Werden die Ergebnisse der Evaluierung veröffentlicht? Wenn ja, in welcher Form werden die Ergebnisse der Evaluierung veröffentlicht?