2674/J XXVI. GP

Eingelangt am 24.01.2019
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Irmgard Griss, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Regresse nach dem Organhaftpflichtgesetz

 

Das Organhaftpflichtgesetz (OrgHG) sieht vor, dass Personen, die als Organe des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, eines Trägers der Sozialversicherung oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen haften, den sie dem Rechtsträger, als dessen Organ sie gehandelt haben, in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben. 

Im Bereich der Organhaftung besteht somit grundsätzlich für jeden Grad des Verschuldens eine Haftung der handelnden Person. Lediglich bei entschuldbarer Fehlleistung ist eine Haftung gemäß § 2 Abs 2 OrgHG ausgeschlossen.

In allen zivilrechtlichen Schadenersatzprozessen wird der Bund gemäß § 3 Finanzprokuraturgesetz von der Finanzprokuratur vertreten. Die Dienst- und Fachaufsicht über die Finanzprokuratur obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

Es liegt im allgemeinen Interesse, dass für den Bund gesetzeskonform und mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt wird. Um dies sicherzustellen, muss Fehlverhalten sanktioniert werden. Eine wirksame Sanktion ist die Organhaftung, wenn Fehlverhalten eines Organs dazu führt, dass der Bund im Wege der Amtshaftung haftbar gemacht wird.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



Für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 wird um eine detaillierte Aufstellung ersucht:

1.    In wie vielen Fällen wurden Rechtsträger des Bundes durch rechtswidrige und schuldhafte Handlungen bzw Unterlassungen von Organen unmittelbar iSd des OrgHG geschädigt? (Inklusive der mittelbaren Bundesverwaltung durch die Länder)

a.    Welche Rechtsträger waren davon jeweils und in wie vielen Fällen betroffen? Um Aufgliederung nach Bundesministerien sowie sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und den Trägern der Sozialversicherung wird ersucht.

                                  i.    Wie viele Fällen bezogen sich auf vorsätzliches Organverhalten?  Um Aufgliederung nach Bundesministerien, Bundesländern sowie sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und den Trägern der Sozialversicherung sowie um Angabe der Gesamtsumme wird ersucht.

                                ii.    Wie viele Fällen bezogen sich auf grob fahrlässiges Organverhalten? Um Aufgliederung nach Bundesministerien, Bundesländern sowie sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und den Trägern der Sozialversicherung sowie um Angabe der Gesamtsumme wird ersucht.

                               iii.    Wie vielen Fällen bezogen sich auf leicht fahrlässiges Organverhalten? Um Aufgliederung nach Bundesministerien, Bundesländern sowie sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und den Trägern der Sozialversicherung sowie um Angabe der Gesamtsumme wird ersucht.

b.    In welcher Höhe (Schadenssumme) wurden Rechtsträger des Bundes durch rechtswidrige und schuldhafte Handlungen bzw Unterlassungen von  Organen unmittelbar iSd des OrgHG geschädigt? (Inklusive der mittelbaren Bundesverwaltung durch die Länder) Um Aufgliederung nach Bundesministerien sowie sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und den Trägern der Sozialversicherung wird ersucht.

2.    In wie vielen Fällen und in welcher Höhe insgesamt wurden von den Rechtsträgern jeweils Ersatzansprüche gegenüber ihren Organen iSd OrgHG geltend gemacht? Um Aufgliederung nach Bundesministerien sowie sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und den Trägern der Sozialversicherung wird ersucht.

a.    In welcher Höhe und in wie vielen Fällen haben Organe freiwillig Rückersatz geleistet?

b.    In welcher Höhe und in wie vielen Fällen wurden Organe zum Rückersatz verurteilt?

3.    In welcher Höhe und in wie vielen Fällen bezogen sich die geltend gemachten Ersatzansprüche auf Handlungen von Mitgliedern oder ehemaligen Mitgliedern der Bundesregierung?

4.    In welcher Höhe und in wie vielen Fällen bezogen sich die geltend gemachten Ersatzansprüche auf Handlungen von Mitgliedern oder ehemaligen Mitgliedern von Landesregierungen in der mittelbaren Bundesverwaltung?

5.    In welcher Höhe und in wie vielen Fällen bezogen sich die geltend gemachten Ersatzansprüche auf Handlungen von Bundesbediensteten?

6.    In welcher Höhe und wie vielen Fällen bezogen sich die geltend gemachten Ersatzansprüche von den Rechtsträgern auf Handlungen Organen in der mittelbaren Bundesverwaltung?