2682/J XXVI. GP

Eingelangt am 25.01.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundeskanzler

betreffend De Minimis Beihilfen

BEGRÜNDUNG

Die De Minimis Verordnung der EU von 2006, zuletzt geändert durch die EU Verordnung 1407/2013, hat zum Ziel, geringfügige Beihilfen vom strengen EU Beihilfenregime auszunehmen und damit den bürokratischen Aufwand zu verringern. Die Verordnung legt eine Schwelle von 200.000 Euro fest, unterhalb derer die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht anwendbar sind. Die Verordnung 1407/2013 läuft 2020 aus. Ein weiteres Problem stellt die Nicht-Valorisierung der Schwelle von 200.000 Euro dar. Der 2006 festgelegte Betrag entspricht mit dem VPI valorisiert derzeit einem Wert von rund 250.000 Euro.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

1.      Wird die Verlängerung der EU Verordnung 1407/2013 zu den De Minimis Beihilfen derzeit verhandelt?

2.      Was ist die Verhandlungsposition der österreichischen Bundesregierung zu der De Minimis Verordnung?

3.      Tritt die österreichische Bundesregierung für eine Anhebung der seit 2006 bestehenden Schwelle von 200.000 Euro auf 250.000 Euro ein?

4.      Setzt sich die österreichische Bunderegierung im Rahmen der De Minimis Verordnung für erleichterte Bedingungen und/oder höhere Schwellen und/oder Ausnahmen bei Beihilfen an nicht gewinnorientierte Unternehmen ein?

5.       Wie viele Beihilfen mit welcher Gesamtsumme wurden in den letzten zehn Berichtsjahren gemäß der De Minimis Regel gewährt? (Bitte nach Jahren getrennt anführen.)