2708/J XXVI. GP

Eingelangt am 28.01.2019
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll, Kolleginnen und Kollegen,

an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

betreffend die Einstellungen bzw. die nicht stattgefundene Einleitung von Er­mittlungen der Staatsanwaltschaft in offenkundigen Fällen des Verstoßes ge­gen das Verbotsgesetz.

Mehrere Medien berichteten in den letzten Tagen über die Einstellung der Verfahren gegen Mitglieder einer Internetplattform, die 2017 rechtsextreme, antisemitische, rassistische und herabwürdigende Bilder und Nachrichten ausgetauscht hatten (Fal­ter 3/19, Der Standard 18./19.1.2018). Laut der Sprecherin der Staatsanwaltschaft Wien wurden die Ermittlungen zum Teil eingestellt, zum Teil wurden diese gar nicht eingeleitet. Da unter anderem Abbildungen mit Hakenkreuz und Frauen beim Hitler­gruß gezeigt und versendet wurden, stellt sich die Frage, warum kein Tatbestand des Verbotsgesetzes verfolgt wird. Insbesondere, da gegen junge ÖVP-Funktionäre und angehende Akademiker (zum Zeitpunkt der Taten) ermittelt worden war.

Um Aufschluss über die Gründe für die Einstellung der Verfahren zu bekom­men, richten die unterzeichnenden Abgeordneten an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz diese

Anfrage:

1)    Weshalb wurden die Verfahren von der Staatsanwaltschaft Wien eingestellt?

2)    Wie kann der Vorsatz fehlen, wenn mehrere Male Bilder mit nationalsozialisti­schen Symbolen und ähnlichem an mehrere Personen versendet wurden?

3)    Da es sich offenbar bei allen oder der Mehrheit der Beschuldigten um ange­hende Juristen handelt, ist mangelnder Vorsatz sehr unwahrscheinlich. Wurde das Vorliegen des Vorsatzes bei allen Beschuldigten unter diesem Aspekt ge­prüft?

4)    Wurden die Beschuldigten einvernommen, um Aufschluss über den Vorsatz zu bekommen, oder nahm die Staatsanwaltschaft einfach an, dass kein Vor­satz gegeben war?

5)    Wurden die Computer der Beschuldigten forensisch durchsucht, um eventuel­le weitere Tatbestände nach dem Verbotsgesetz zu erhärten?

6)    Wurden bei den Beschuldigten Hausdurchsuchungen durchgeführt, um even­tuelle weitere Tatbestände nach dem Verbotsgesetz zu erhärten?

7)    Wurde auch gemäß § 3g Verbotsgesetz ermittelt?

8)    Wurde von Funktionären oder Amtsträgern der ÖVP zu Gunsten der Beschul­digten interveniert?