2756/J XXVI. GP

Eingelangt am 30.01.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Kai Jan Kramer,
Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend: Finanzminister konstruiert eine digitale Konzernsteuer

Sehr geehrter Herr Finanzminister!

Im Rahmen der letztjährigen EU-Ratspräsidentschaft haben Sie Österreich als Finanzminister vertreten. Auf Grund Ihrer Anfragebeantwortung 1560/AB[1] hatte das Digitalpaket aus Digitalsteuer (DST) und der digitalen Betriebsstätte (SDP) „hohe Priorität". Im Jänner 2019 legte die Bundesregierung den Ministerratsvortrag 41.14 mit dem Titel „Digitale Konzersteuer" vor. Darin wird die Einführung einer Digitalkonzernsteuer auf Online-Werbung beschrieben.[2] Diese soll für Umsätze aus dem Bereich Online-Werbung gelten, 3% betragen und von Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von 750 Mio. €, deren österreichischer Umsatz 10 Mio. € betragen, zu entrichten sein. Der Ministerrat enthält folgende Begründung „Damit wird mehr Steuergerechtigkeit für die heimische Werbewirtschaft gegenüber den internationalen Anbietern sichergestellt."[3]

Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen daher nachstehende

Anfrage:

1.    Was wird der Anwendungsbereich der österreichischen „digitalen Konzernsteuer" sein?

a.    Welche Varianten der Online-Werbung werden erfasst sein (wie wird die gesetzliche Definition aussehen)?

b.    Werden Online- bzw. Vermittlungsplattformen erfasst sein, wenn ja welche bzw. wie wird die gesetzliche Definition aussehen?

c.    Werden die Umsätze aus dem Verkauf von Daten, die aus Nutzerinformationen generiert werden, erfasst? Wenn ja, welche bzw. wie wird die gesetzliche Definition aussehen?

d.    Wird der Steuersatz generell 3% betragen, oder wird es unterschiedliche Steuersätze geben?

2.    Nach Art. 3 des Richtlinienvorschlages der EK[4] sollten steuerbare Erträge sein

a.    „die Platzierung von Werbung auf einer digitalen Schnittstelle, die sich an die Nutzer dieser Schnittstelle richtet;

b.    die Bereitstellung einer mehrseitigen digitalen Schnittstelle für Nutzer, die es diesen ermöglicht, andere Nutzer zu finden und mit ihnen zu interagieren, und die darüber hinaus die Lieferung zugrunde liegender Gegenstände oder Dienstleistungen unmittelbar zwischen Nutzern ermöglichen kann;

c.    die Übermittlung gesammelter Nutzerdaten, die aus den Aktivitäten der Nutzer auf digitale Schnittstellen generiert werden."

Welche dieser Richtlinien-Definitionen beabsichtigt das BMF in die österreichische Version zu übernehmen?

Wodurch wird sich die österreichische Bemessungsgrundlage vom Richtlinienvorschlag inhaltlich unterscheiden?

3.    Welche Einnahmen werden vom BMF nur aus diesem Vorhaben der „Digitalen Konzernsteuer" erwartet? (bitte um Angabe in Mio. € p.a. für die Jahre 2019-2022)

a. Welche Annahmen liegen den Schätzungen des BMF zu Grunde?

4.    Ist dieses Aufkommensvolumen aus Sicht des Finanzministeriums der steuerlich faire Beitrag von internationalen Konzernen zum österreichischen Steueraufkommen, insbesondere bezüglich der in Österreich erwirtschafteten Gewinne, welche durch Verschiebung der Steuerbemessungsgrundlage im Inland gar nicht besteuert werden?

5.    Aus welchen Gründen soll die Online-Werbung in Österreich, die nun mit der „Digitalen Konzernsteuer" erfasst werden soll, nicht der Werbeabgabe unterliegen?

6.    Aus welchen Gründen soll die Online-Werbung in Österreich, die nun mit der „Digitalen Konzernsteuer" erfasst werden soll, vom Steuersatz einem günstigeren Steuersatz unterliegen als die in der Werbeabgabe erfassten Umsätze?

7.    Worin besteht die im Ministerratsvortrag erwähnte Steuergerechtigkeit für die heimische Werbewirtschaft gegenüber internationalen Anbietern, wenn die Werbeabgabe in Österreich 5% beträgt?

a. Plant das Finanzministerium im Rahmen der Steuerreform Änderungen bei der Werbeabgabe durchzuführen, wenn ja welche? Wird dabei der Steuersatz geändert, wenn ja, welcher neue Steuersatz ist vorgesehen?

 

8.    Die Europäische Kommission schätzte das Aufkommen aus der Steuer auf digitale Dienste EU-weit auf 5 Mrd. €[5]. Aus den internen Schätzungen des Finanzministeriums zu dieser Schätzung der Kommission: wie viel hätte Österreich aus der Digitalsteuer in der Konstruktion der EK erwarten können (bitte um Angabe des jährlichen Aufkommens in Mio. €)



[1] https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/AB/AB_01560/index.shtml

[2] https://www.bundeskanzleramt.gv.at/documents/131008/1141801/41_41_mrv.pdf

[3] MRV 41.14 vom 11.1.2019, S. 2

[4] s. Europäische Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zum gemeinsamen System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen, vom 21.3.2018, S. 28 unter

https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/proposal_common_svstem_digital_services_tax_21032018_de.pdf

[5] https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/company-tax/fair-taxation-digital-economy.de