2757/J XXVI. GP

Eingelangt am 30.01.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Kai Jan Krainer
Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend: begünstigter Umsatzsteuersatz für Kunstphotographien

Nach der EU MWSt-Richtlinie, wonach der Steuersatz für die Lieferung von Kunstgegenständen herabgesetzt werden könnte, wurden einige unter den Begriff „Kunstgegenstand“ fallende Werke - darunter Gemälde, Antiquitäten, etc., im österreichischen UStG mit dem begünstigten Steuersatz von 10% erfasst. Mit der Steuerreform 2015/2016 und der Anpassung der Lieferungen und Leistungen, die den begünstigten Steuersätzen von 10% unterliegen bzw. Einführung eines zweiten ermäßigten USt-Satzes erfolgte eine Anhebung auf 13%.

Als Künstlerin bzw. Künstler bezeichnet man jene Personen, die beruflich aufgrund besonderer künstlerischer Begabungen im werkherstellenden (z.B. Malerei, Bildhauerei, Architektur) sowie im darstellenden Bereich (Theater, Schauspiel, Musikkünstlerinnen und -künstler) Kunstwerke hervorbringen, ausführen oder interpretieren. Die Richtlinien des UStG verweisen bei der Künstlerdefinition auf das Einkommensteuergesetz, womit an die künstlerische Begabung und persönliche eigenschöpferische Tätigkeit in einem anerkannten Kunstfach angeknüpft wird (s. RZ 5237 ESt-RL).

Nach Anhang IX der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie fallen nach Ziffer 7 unter den Begriff der Kunstgegenstände auch „vom Künstler aufgenommene Photographien, die von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen wurden und signiert sowie nummeriert sind“. Österreich hat in der Anlage 2 zum UStG 1994 idgF die ersten vier Ziffern der Richtlinie für die dem begünstigten Steuersatz von 13% unterliegenden Kunstgegenständen übernommen (Gemälde, Originalstiche, Bildhauerkunst, Tapisserien, Textilwaren), nicht jedoch ua. Photographiekunstwerke.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

1)      Nach welchen Kriterien wurde seinerzeit bei der Umsetzung der EU Mehrwertsteuer-Richtlinie die für Österreich geltende taxative Liste der Kunstgegenstände erstellt bzw. ausgewählt?

2)   Welche Gründe gab es von Künstlern aufgenommene Photographien nicht in diese Liste aufzunehmen?

3)    Welche Gründe sprechen aus heutiger Sicht des BMF dafür die Liste der dem begünstigten Steuersatz unterliegenden Kunstgegenstände zu erweitern oder unverändert zu belassen?

4)         Beabsichtigt das Finanzministerium im Rahmen der kommenden Steuerreform oder der aktuellen Reform des Mehrwertsteuersystems auf EU­Ebene, und insbesondere der System Umstellung bei der Anwendung begünstigter Steuersätze, die Liste der dem begünstigten Steuersatz unterliegenden Kunstgegenstände zu erweitern?

a)   Wenn ja: werden Kunstphotographien in die Liste aufgenommen und ab welchem Zeitpunkt ist die Änderung vorgesehen?

b)   Wenn nein: warum soll die Liste nicht erweitert bzw. unter anderem um Kunstphotographien ergänzt werden?