2771/J XXVI. GP

Eingelangt am 30.01.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

des Abgeordneten Bruno Rossmann, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend Sicherheit in der Schifffahrt

 

BEGRÜNDUNG

 

In der Straßenverkehrsordnung (StVO BGBI. I Nr. 1960/159) werden Regelungen zur Überprüfung von LenkerInnen und deren Beeinträchtigung durch Alkohol getroffen. Es ist vorgesehen, den Alkoholgehalt in der Atemluft zu messen. Sollte eine Messung in der Atemluft (über den Alkomat) nicht möglich sein, kann ein Bluttest vorgenommen werden. Dieser Bluttest ist in der StVO eine Verfassungsbestimmung und er ist für die Probanden verpflichtend. Ähnliche Regelungen gibt es für weitere Beeinträchtigungen, etwa durch Suchtgifte.

 

Das Schifffahrtsgesetz (Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt BGBI. I Nr. 62/1997) trifft Regelungen zur Feststellung von Beeinträchtigungen der Schiffsbesatzung durch Alkohol oder andere Stoffe. Im Unterschied zu den Regelungen der StVO ist in der Schifffahrt allerdings ein Bluttest nur dann möglich, wenn die zu untersuchende Person zustimmt. Dies gilt auch für Personen, bei denen eine Untersuchung - etwa des Blutalkoholgehaltes in der Atemluft (Alkomat) - aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war.

 

Regelungen zur Feststellung der Beeinträchtigung durch weitere Stoffe gibt es im Schifffahrtsgesetz, abseits der amtsärztlichen Untersuchung, nicht. Sollte eine Person ein nicht-kooperatives Verhalten an den Tag legen und Vortests, Alkomaten oder die Feststellung der Beeinträchtigung durch Amtsärzte verweigern, sind der Behörde sowohl beim Alkoholmissbrauch als auch bei der Beeinträchtigung durch andere Stoffe die Hände gebunden. Dies, obwohl die Unfälle im Zusammenhang mit Binnenschiffen - aufgrund der bewegten Tonnagen - gravierende Ausmaße annehmen können. Das Fehlen der Möglichkeit eines verpflichtenden Bluttests gefährdet die Sicherheit der Schifffahrt.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende


ANFRAGE

 

1.    Warum wurden die Regelungen der StVO zur Beeinträchtigung durch Suchtgifte (Speichelvortestgeräte) nicht (sinngemäß) für die Schifffahrt übernommen?

 

2.    Was passiert bei der Verweigerung des Vortests?

 

3.    Was passiert bei einer Verweigerung der Feststellung der Beeinträchtigung durch einen Alkomat (Alkohol)?

 

4.    Was passiert, wenn der/die zu Untersuchende einem Bluttest nicht zustimmt?

 

5.    Warum wurde der Behörde nicht die Möglichkeit eingeräumt, in letzter Konsequenz einen Bluttest zur Feststellung der Beeinträchtigung durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen durchzuführen?

 

6.    Wie wird bei jenen Personen, die Vortestgeräte, Alkomaten und eine amtsärztliche Untersuchung verweigern, die Beeinträchtigung bzw. der Grad der Beeinträchtigung festgestellt?