2787/J XXVI. GP

Eingelangt am 04.02.2019
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Arbeit‚ Soziales‚ Gesundheit und Konsumentenschutz

betreffend Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind

 

Ein Verordnungsentwurf der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sieht vor, dass nun auch reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind, ein Gütesiegel verwenden dürfen. Dieses Gütesiegel enthält ein stilisiertes Bundeswappen der Republik Österreich sowie den Schriftzug „staatlich geprüft“.

In der Anlage der Verordnung werden Muster dieses Gütesiegels abgebildet, wie beispielsweise folgende:

 

_scroll_external/attachments/bildschirmfoto-2019-01-15-um-12-17-09-e996d5d25d90e5e3fbe82cea0a3d17f07b5cdb410c3885a4743f77836f3fe2d5.png

Bereits anhand dieser Beispiele ist ersichtlich, wie groß die Bandbreite der Gewerbe ist, die nunmehr berechtigt sein sollen, ein derartiges Gütesiegel zu tragen.

Das Gewerbe der Drucker und Druckformhersteller ist eines von zahlreichen reglementierten Gewerben, die keine Handwerke sind. In der Verordnung, die die Zugangsvoraussetzungen für dieses Gewerbe regelt, werden neben dem Ablegen der Befähigungsprüfung 9 weitere Möglichkeiten des fachlichen Qualifikationsnachweises normiert. Eine dieser Möglichkeiten ist etwa der Abschluss eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges in Verbindung mit mindestens einjähriger fachlicher Tätigkeit. Das Regime der Gewerbeordnung räumt aber nur bei Ablegung der Befähigungsprüfung dem/der Gewerbeausübenden das Recht ein, das besagte Gütesiegel zu verwenden.

Gewerbliche Vermögensberatung ist ein weiteres reglementiertes Gewerbe, das kein Handwerk ist. Neben der Befähigungsprüfung können diese ihre fachliche Qualifikation unter anderem auch über den Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiums und eine einjährige fachliche Tätigkeit nachweisen. Die Absolvent_innen eines Studiums müssen sich zahlreichen Prüfungen an Universitäten unterziehen.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



1.    Wie wird mit dem Problem umgegangen, dass bei Konsument_innen der Eindruck entstehen könnte, dass auch jene Unternehmen, die nunmehr berechtigt sind ein solches Gütesiegel zu tragen, staatliche Aufgaben erfüllen?

2.    Das Staatswappen gilt als besonderes Prädikat und hat einen hohen Stellenwert in der Gesellschaft. Wie wird verhindert, dass die inflationäre Verwendung dieses Symbols zu einem Verlust dieser Sonderstellung führt?

3.    Wie wird die Ungleichbehandlung bzgl. der Gewerbe der Drucker und Druckformhersteller, (vgl. Begründungstext), die auch in anderen reglementierten Gewerben vorliegt, gerechtfertigt?

4.    Warum dürfen Vermögensberater_innen, die sich einer einmaligen Befähigungsprüfung ihrer Interessensvertretung unterziehen, das Siegel „staatlich geprüft“ führen, Absolvent_innen von – durch das Bundes-Verfassungsgesetz selbst (Art 81c) eingerichteten und gesetzlich geregelten – Universitäten aber nicht?

5.    Ist diese Ungleichbehandlung geeignet, das in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) angegebene Ziel „Erhöhung der Transparenz der Berufsqualifikation von Gewerbetreibenden“ zu erreichen?

6.    Die positiven Effekte durch die Verwendung des Gütesiegels werden in der WFA der Verordnung mit mindestens 100 Euro pro Unternehmen beziffert.

a. Auf welche Grundlage stützen sich diese Annahmen?

b. Werden dabei auch mögliche Verluste von anderen Gewerbetreibenden derselben Branche berücksichtigt, die das Gütesiegel, etwa aus Gründen, die in Frage 3 und 4 erläutert wurden, nicht tragen dürfen oder, wie in der WFA selbst angenommen, den rd. 50.000 Betrieben, die das Gütesiegel aus anderen Gründen nicht verwenden werden?