2790/J XXVI. GP

Eingelangt am 07.02.2019
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Anfrage

 

der Abgeordneten Univ.-Prof. Dr. Alfred J. NolI, Kolleginnen und Kollegen,

an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

betreffend Missstände bei Jugendwohlfahrt und Familiengerichtsbarkeit

 

 

Bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption wurde vom Opfer T. C. eine Strafanzeige eingebracht, in der – in substanziierter und mit Beweismitteln unterlegter Weise - mehrere konkrete Verdachte auf strafbare Handlungen dargelegt sind.

Da insbesondere die Rechte des Opfers T. C., aber auch öffentliche Interessen, wie die Frage, ob die Gewährung von Verfahrenshilfe rechtmäßig erfolgt ist und ob richterliche Amtspflichten eingehalten oder verletzt wurden, der Klärung und Transparenz bedürfen, wird hiermit an Sie im Hinblick auf Ihre im StAG und BMG vorgesehene Aufsichtszuständigkeit In der (bereits Gegenstand mehrfacher medialer Berichterstattung gewesenen) Rechtssache C. und deren Behandlung durch die – Ihrer Aufsicht unterliegenden - staatsanwaltschaftlichen Behörden (9 St 56/18v der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption und zu 38 St 1/19w der Staatsanwaltschaft Wien) die folgende

 

Anfrage

 

gerichtet:

1)  Wieso sieht die Staatsanwaltschaft Wien laut ihrer zu 38 St 1/19w-1 ergangenen Verständigung vom 3. 1. 2019 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab?

a)    Betrifft dies die Strafanzeige gegen N. C.?


2)  Wieso wurde ein Anfangsverdacht ohne Einvernahmen und ohne Ermittlungen verneint?

3)  Ergeben die Anzeigesachverhalte - wenn sich deren Tatsachengrundlage als wahr erweist - den Verdacht auf eine oder mehrere Straftaten?

a.    Wenn nein: Warum nicht?

4)  Inwiefern ist der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung, von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, mit den Opferrechten Herrn C. unter dem Aspekt des Rechts auf wirksame Beschwerde gemäß Artikel 13 EMRK vereinbar?

5)  Wird die Strafanzeige gegen Richterin G. (9 St 56/18v) der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption. zuständigkeitshalber von dieser geprüft?

a.    Wenn nein: Warum nicht?

6)  Werden Sie im Rahmen Ihres Weisungsrechts die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens herbeiführen?

a.    Wenn nein: Warum nicht?

7)  Liegen Ihnen zu 9 St 56/18v der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption und zu 38 St 1/19w der Staatsanwaltschaft Wien Berichte gemäß § 8 StAG vor?

a.    Wenn nein: Warum nicht?

b.    Wenn nein: Müssten Ihnen angesichts der in mehreren führenden österreichischen Medien behandelten Thematik, die auf ein öffentliches Interesse schließen lässt, nicht solche Berichte zugegangen sein?

c.    Wenn ja: Was ist der Inhalt dieser Berichte?

8)  Ist der anzeigegegenständliche Aspekt des Verdachts der unrechtmäßigen Verfahrenshilfegewährung geprüft worden?

a.    Wenn ja: Inwiefern?