2805/J XXVI. GP

Eingelangt am 12.02.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Einwallner, Lueger, Genossinnen und Genossen,
an die
Bundesminister für Inneres
betreffend „Mord in Dornbirn“

Die Berichte über den Mord am Leiter des Sozialamts in Dornbirn erschüttern die Öffentlichkeit seit Tagen und werfen etliche Fragen danach auf, wie dieser Mord passieren konnte.

Ein 34 Jahre alter Mann, türkischer Staatsangehöriger, gegen den 2009 aufgrund mehrfacher Straffälligkeit ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, soll den langjährigen Beamten mit einem Küchenmesser erstochen haben.

Eigentlich stünde ein aufrechtes Aufenthaltsverbot aufgrund mehrfacher Straffälligkeit, nachdem angenommen werden konnte, dass der Mann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, der Gewährung von internationalem Schutz im Sinne des Asylgesetzes entgegen.

Aufgrund der Dringlichkeit der Thematik wird der Bundesminister für Inneres höflich darum ersucht, diese Anfrage binnen 14 Tagen zu beantworten.

Aus den oben genannten Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende

Anfrage:

1.    Wann und durch welche Behörde wurde gegen den Mann, der den Leiter des Sozialamts von Dornbirn erstochen haben soll, ein Aufenthaltsverbot erlassen?

a.     Auf die Begehung strafbarer Handlungen nach welchen Rechtsgrundlagen gründete sich das Aufenthaltsverbot?

b.     Auf welchen Zeitraum und auf welches Gebiet bezog es sich?

c.     Wenn das Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen wurde und aufgrund der Judikatur des EGMR nachträglich eine Befristung angenommen werden musste, welche Befristung wurde angenommen und wem wurde dies in welcher Art und Weise mitgeteilt?

d.     Aufgrund welcher Judikatur des EGMR wurde nachträglich eine Befristung angenommen und auf Basis welcher Überlegungen wurde eine Gültigkeit dieser Judikatur für den Fall des Mannes, der den Leiter des Sozialamts von Dornbirn erstochen haben soll, angenommen?

2.    Wann und wo reiste der Mann, der den Leiter des Sozialamts von Dornbirn erstochen haben soll, nach Erlassung des Aufenthaltsverbots aus dem Bundesgebiet aus?

3.     Wann und wo reiste der Mann, der den Leiter des Sozialamts von Dornbirn erstochen haben soll, wieder in das Bundesgebiet ein?

4.     Wann und wo stellte der Mann, der den Leiter des Sozialamts von Dornbirn erstochen haben soll, einen Antrag auf internationalen Schutz?

5.     Wann, wo und durch welche Organisationseinheit welcher Behörde wurde die Ersteinvernahme des Mannes, der den Leiter des Sozialamts von Dornbirn erstochen haben soll, durchgeführt?

6.     Wann und wo erlangte welche Behörde als erste Kenntnis darüber, dass gegen diesen Mann ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde?

7.     Wurde daraufhin ein Aberkennungsverfahren nach § 7 AsylG eingeleitet?

a.     Wenn ja, wann gelangte dieses zu welchem Ergebnis?

b.     Wenn nein, warum nicht?

8.     Wann und wie reiste der Mann, der den Leiter des Sozialamts von Dornbirn erstochen haben soll, daraufhin wieder nach Vorarlberg?

a.     Wann und wie wurden die Behörden in Vorarlberg darüber informiert?

9.     Wurde im Falle des Mannes, der den Leiter des Sozialamts von Dornbirn erstochen haben soll die Verhängung von Schubhaft geprüft?

a.     Welche Erwägungen führten dazu, dass diese nicht erlassen wurde?

b.     Welche gelinderen Mittel kamen daraufhin zur Anwendung?

10.  Wurden im Hinblick auf die amtsbekannte Historie des Mannes besondere Maßnahmen getroffen?

a.     Um welche Maßnahmen handelte es sich dabei?

b.     Erfolgten sie im Einvernehmen mit den Behörden in Vorarlberg? Wenn nein, warum nicht?