2807/J XXVI. GP

Eingelangt am 12.02.2019
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Anfrage

der Abgeordneten Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Verkehr‚ Innovation und Technologie

betreffend Bewilligung für ÖBB Starkstromleitungen

 

In Wernberg in Kärnten werden Liegenschaften von einer 110-kV Starkstromleitung überspannt. Betrieben wird diese Stromleitung von den ÖBB, Erhebungen zufolge seit 31.3.1957 ohne Betriebsbewilligung und auch ohne aufrechten Baubescheid, der aufgrund von zwei darin nicht erfüllten Bedingungen mit 31.12.1957 erloschen ist.

Im September 2015 erging an die Eigentümer der Liegenschaften ein Schreiben der ÖBB mit der Aufforderung, einen Dienstbarkeitsvertrag für diese Starkstromleitung zu unterzeichnen. Als die ÖBB die Leitung 1955 – 1957 errichtet haben, wurden, so behaupten es die ÖBB selbst, Grundstückseigentümer, deren Parzellen nur überspannt wurden, weder enteignet noch entschädigt, noch mit einer Servitut belastet, obwohl das Eisenbahnenteignungsgesetz, das ein Jahr zuvor, 1954, in Kraft getreten war, Enteignung und Entschädigung vorgeschrieben hatte. 

Wohl in Planung, das inzwischen 60 Jahre alte Seil auszutauschen und aufgrund der Notwendigkeit, die dafür fehlenden Servitute einzuholen, haben die ÖBB im September 2015 alle Eigentümer von überspannten Grundstücken zur Unterzeichnung eines Dienstbarkeitsvertrags aufgefordert, anstatt sie zu enteignen und zu entschädigen und die Eintragung der Servitute im Grundbuch auf diesem juristisch vorgegebenem Weg zu erreichen. Die Starkstromleitung, die von Warmbad Villach nach St. Veit führt, verfügt über 180 Masten, und geht man von durchschnittlich +/- 15 Eigentümern zwischen je zwei Masten aus, sind etwa 2.500 – 3.000 Eigentümer betroffen.

In der Präambel des Dienstbarkeitsvertrags werden wahrheitswidrig und irreführend sowohl eine aufrechte Betriebsbewilligung wie auch eine aufrechte Baubewilligung unter Hinweis auf die Bescheide der Kärntner Landesregierung aus 1955 behauptet. Am 6.12.1956 wurden jedoch im Rahmen einer Bauüberprüfung der Leitung Baumängel festgestellt, weshalb lediglich eine vorläufige, mit 31.3.1957 befristete und auf 15 kV begrenzte Betriebsbewilligung erteilt wurde. Eine endgültige Betriebsbewilligung für den Betrieb von 110 kV ist danach nie bewilligt worden. 

Hinweise von Seiten der Eigentümer an die ÖBB, auch mittels anwaltlichem Schreiben, dass die Angaben im Dienstbarkeitsvertrag nicht den Tatsachen entsprechen, wurden ignoriert und Aufforderungen, Betriebsbewilligung und Baubescheid vorzulegen, sind unbeantwortet geblieben. 

Die Volksanwaltschaft hat aufgrund einer Beschwerde ein Verfahren gegen das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingeleitet. In dem Bericht vom 16.10.2018 stellt Dr. Günther Kräuter fest, dass für die Leitung seit über 60 Jahren keine Betriebsbewilligung existiert und dass, weil es die Behörden unterlassen haben, gegen den bewilligungslosen Zustand vorzugehen, ein Missstand in der Verwaltung besteht.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

1.      Was gedenken Sie gegen diesen bereits vom LVwG Wien und der Volksanwaltschaft festgestellten Missstand (Betrieb der konsenslosen Eisenbahnanlage) zu unternehmen?

2.      Wird nun ein ordnungsgemäßes Betriebsbewilligungsverfahren für die in Streit stehende Starkstromleitungstrasse nachgeholt?

a.       Wenn ja, wann?

b.      Wenn nein, weshalb wird solch ein Betriebsbewilligungsverfahren nicht nachgeholt?

3.      Gedenken Sie die ÖBB zur Stellung eines entsprechenden Antrags auf Erteilung einer Betriebsbewilligung aufzufordern?

a.       Wenn ja, wann und welche Frist gedenken Sie den ÖBB zur Stellung eines solchen Antrags einzuräumen?

b.      Wenn nein, weshalb nicht?

4.      Wie gedenken Sie vorzugehen, wenn die ÖBB einen solchen Antrag nicht stellen?

5.      Würde dies auf ein ex-lege Stilllegung der Leitung hinauslaufen, sieht das Gesetz doch vor, dass solche Anlagen nur mit aufrechte Bewilligung betrieben werden dürfen?

6.      Wie gedenken Sie bis zur rechtskräftigen Erteilung/bzw Versagung der Betriebsbewilligung vorzugehen?

7.      Wird die Anlage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Betriebsbewilligungsverfahrens stillgelegt?

a.       Wenn ja, wann?

b.      Wenn nein, weshalb nicht?

8.      Gemäß § 163 Z 10 des Eisenbahngesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine Eisenbahnanlage oder eine nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung ohne die hiefür erforderliche Betriebsbewilligung in Betrieb nimmt. Werden Sie aufgrund dieser Bestimmung gegenüber den ÖBB ein Verwaltungsstrafverfahren einleiten?

a.       Wenn ja, wann?

b.      Wenn nein, mit welcher Begründung?

9.      Der Verdacht liegt nahe, die ÖBB hätten die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (Behauptung die Anlage würde über eine aufrechte Betriebsbewilligung verfügen) zur Unterzeichnung der Servitutsverträge verleitet. Eine solche Vorgangsweise erfüllt, sofern sie tatsächlich passiert ist, den Straftatbestand des Betrugs. Wird einer Behörde der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet. Sollte sich der Verdacht erhärten - werden Sie Ihrer Pflicht nach § 78 StPO nachkommen?

10.  Die illegale Leitung hat auch ein Sicherheitsproblem. Vor Jahren hat ein Funkenüberschlag der Starkstromleitung einen Baum in Brand gesetzt, was eine Folge der heute nicht mehr genehmigungsfähigen zu geringen Seilhöhe war. Ist Ihnen dieser Missstand bekannt?

a.       Wenn ja, weshalb wurde die Seilhöhe nicht entsprechend den Sicherheitsbestimmungen angepasst?

b.      Wenn nein, gedenken Sie, in Zukunft gegen diesen Missstand Maßnahmen zu veranlassen?