2813/J XXVI. GP

Eingelangt am 13.02.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll, Kolleginnen und Kollegen,
an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung
und Justiz, in Zusammenhang mit der weiteren Vorgangsweise
beim Thema „Vorratsdatenspeicherung“.

Seit der Aufhebung von Teilen des Telekommunikationsgesetz 2003, der StPO und des SPG durch den VfGH (VfSIg 19892/2014) gibt es keine Vorratsdatenspeicherung dieser Art mehr in Österreich. Das Erkenntnis des VfGH war auch Folge der Ent­scheidung des EuGH, C-293/12 und C-594/12, Digital Rights Ireland und Seitlinger ua, welcher damit ebenso über ein Vorabentscheidungsersuchen des VfGH ent­schied.

In der „Jahresvorschau des BMVRDJ“ (Jahresvorschau des BMVRDJ auf Grundlage des Legislativ- und Arbeitsprogramms der Europäischen Kommission für 2019, S 11 f) beschreibt der BMVRDJ die Bemühungen in der Arbeitsgruppe „DAPIX“, eine datenschutz- und grundrechtskonforme Methode der Datenspeicherung zu entwickeln. Dazu wurde ein Sachstandsbericht zitiert, welcher auch als Argumentationshilfe vor dem EuGH dienen soll. Wenn auch der BM in der „Jahresvorschau“ mitteilt, es gäbe derzeit keine Vorhaben zur Vorratsdatenspeicherung in Österreich, wirft der Sachstandsbericht doch einige Fragen auf, die für die weitere Entwicklung in Öster­reich relevant sein können.

In diesem Zusammenhang richten die unterzeichnenden Abgeordneten an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz diese

Anfrage:

1.   Welche Arbeiten oder Vorhaben gibt es in ihrem Zuständigkeitsbereich in Zu­sammenhang mit dem Thema „Vorratsdatenspeicherung“?

2.    Soll es nach Ihrer Intention bei der gegenwärtigen gesetzlichen Situation blei­ben, so dass es außer der Anlassdatenspeicherung gemäß § 135 StPO keine Datenspeicherung zum Zweck sicherheitspolizeilicher Maßnahmen geben wird?

3.    Die 2017 eingeführten Bestimmungen der Anlassdatenspeicherung gemäß § 135 Abs 2b StPO sieht gemäß § 137 Abs 3 StPO einen Überwachungs- und Speicherungszeitraum von 12 Monaten vor, ohne zwischenzeitliche Überprü­fung. Wie ist das mit § 37 Abs 1 Z 5 DSG und der Judikatur des EGMR und

des VfGH in Einklang zu bringen?

4.    Teilen Sie die Rechtsmeinung des Sachstandsberichts vom 23. November 2018, 14319/18, DAPIX 349, wonach die Schlussfolgerungen des EuGH in den Rechtssachen Digital Rights Ireland und Tele 2 nicht für Teilnehmerdaten, sondern lediglich für Verkehrs- und Standortdaten gelten?

5.    Falls ja (Frage 4), teilen Sie die Rechtsmeinung auch für das oben zitierte Er­kenntnis des VfGH?

6.    Teilen Sie die Rechtsmeinung desselben Sachstandsberichts, „dass es schwierig, wenn nicht gar unmöglich wäre, eine nennenswerte Zahl weiterer Datenkategorien von vornherein von der Speicherung auszuschließen“?

7.    Wie ist nach Ihrer Rechtsansicht die weitere Aussage des Sachstandsberichtes: „Da die für Strafverfolgungszwecke nicht erforderlichen Datenkategorien bereits ausgeschlossen sind, gibt es keine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung im Sinne des EuGH-Urteils in der Rechtssache Tele 2“, mit den Tatsachenfeststellungen des zitierten EuGH-Urteils in Einklang zu bringen?

8.    Was ist Ihre Position zu den in der Arbeitsgruppe ventilierten „Erneuerbaren Speicherungsanordnungen“?

9.    Könnten solche „Erneuerbare Speicherungsanordnungen“ überhaupt so gestaltet werden, dass sie nicht per se gegen die Bestimmungen des Datenschutzrechtes verstoßen?

10. Halten Sie die in der Arbeitsgruppe erwähnte Speicherungsdauer für Daten von 12 Monaten im Lichte der Judikatur des EuGh und des VfGH für adäquat?