2870/J XXVI. GP

Eingelangt am 18.02.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Daniela Holzinger-Vogtenhuber, BA, Kolleginnen und Kollegen,

an die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend

betreffend Auszahlungsmodalitäten des Familienbonus und Werbekosten

 

Am 1. Jänner 2019 trat der Familienbonus Plus, der eine Steuerersparnis von bis zu 1.500 Euro pro Kind und Jahr gewährt, in Kraft. Doch gerade was die verschiedenen Aufteilungsmöglichkeiten, sowie die Beantragung betrifft, herrscht bei vielen Eltern noch Unklarheit.

Beantragen kann man den Familienbonus entweder mit dem „Formular E 30" zum Zweck einer monatlichen Steuerentlastung über die Lohnverrechnung, oder im Nachhinein über die Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung 2019 mittels „Beilage L1k".

Bei (Ehe)Partnern kann der Familienbonus aufgeteilt werden. Das heißt, eine Person kann entweder den vollen Familienbonus in Höhe von 1.500 Euro (bzw. 500 Euro) für das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird stattdessen zwischen den (Ehe)Partnern aufgeteilt (750/750 bzw. 250/250).

Der Familienbonus Plus steht auch für Kinder von getrennt lebenden Eltern zu. In diesem Fall können ihn die/der Familienbeihilfeberechtigte und die Person, die für das Kind Unterhalt zahlt, in Anspruch nehmen. Auch hier kann er aufgeteilt werden.

Das heißt, eine der beiden Personen kann entweder den vollen Familienbonus in Höhe von 1.500 Euro (bzw. 500 Euro) für das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird stattdessen zwischen Familienbeihilfenbezieher und Unterhaltszahler aufgeteilt (750/750 bzw. 250/250).

Da der Familienbonus Plus für jedes Kind insgesamt nur einmal zur Gänze berücksichtigt werden kann, kommt es zu einer Aufteilung 750/750 (bzw. 250/250). wenn er von beiden Teilen in einem insgesamt zu hohen Ausmaß beansprucht wird.

Ein Unterhaltsverpflichteter kann den Familienbonus Plus nur für die Anzahl der Monate beanspruchen, für die er den Unterhalt voll zahlt und ihm ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Wird der Unterhalt während des Jahres somit nicht zur Gänze bezahlt, steht der Familienbonus Plus dem Unterhaltszahler nur in vermindertem Ausmaß zu.

Wird gar kein Unterhalt bezahlt, steht dem Unterhaltszahler auch kein Familienbonus Plus zu. Der andere Elternteil kann in diesem Fall den vollen Bonus in Höhe von 1.500 Euro (bzw. 500 Euro) beanspruchen. Falls der andere Elternteil einen neuen (Ehe-)Partner hat, besteht auch eine Aufteilungsmöglichkeit mit dem neuen (Ehe-)Partner, um den Familienbonus Plus voll ausschöpfen zu können.

Im Rahmen einer Übergangsfrist von drei Jahren ist für getrennt lebende Partner eine ergänzende Aufteilungsvariante vorgesehen. Diese erfolgt dann, wenn ein Elternteil überwiegend (neben dem Unterhalt) bis zum 10. Lebensjahres des Kindes für die Kinderbetreuung aufkommt. Die Kinderbetreuungskosten müssen zudem mindestens 1.000 Euro im Jahr betragen. Dann erfolgt eine Aufteilung des Familienbonus Plus im Verhältnis 1.350 : 150 Euro (90 Prozent zu 10 Prozent).

Damit wird eine Schlechterstellung von jenen getrennt Lebenden verhindert, die bisher zusätzlich Betreuungskosten getragen haben. Diese Aufteilungsvariante kann man ausschließlich im Nachhinein im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.

In den Erläuterungen des Jahressteuergesetzes 2018 (190 d.B.) wird auf Seite 15 folgendes Beispiel genannt:

„Die Steuerpflichtigen A und B haben ein neunjähriges Kind, sind geschieden und  leben getrennt (in Österreich). Die Mutter A bezieht das gesamte Kalenderjahr Familienbeihilfe für das Kind. Der Vater B leistet für das gesamte Kalenderjahr den gesetzlichen Unterhalt, weshalb für 12 Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. In Summe sind im Kalenderjahr Kinderbetreuungskosten von 2.500 Euro angefallen, wovon A 2.000 Euro geleistet hat.

A erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von 90% des Familienbonus Plus, das sind 1.350 Euro. Auf Grund ihres Antrages in der Steuererklärung wird der Familienbonus Plus in Höhe von 90% berücksichtigt. B stehen daher nur mehr 150 Euro Familienbonus Plus zu. Sollte bei B bereits ein höherer Betrag berücksichtigt worden sein, ist die Veranlagung von B entsprechend zu korrigieren.'" [1]

Im „Formular E 30" wird in keinster Weise auf eine spätere Aufteilungsmöglichkeit 90/10, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung, verwiesen. Auch im Informationsschreiben über den Familienbonus des Bundesministeriums für Finanzen findet die Aufteilungsvariante 90/10 keine Erwähnung.

Gerade diese Variante, bei der ein Elternteil den Großteil der Kinderbetreuungskosten trägt und 90% des Familienbonus Plus erhält, lässt vor dem Hintergrund der Befristung bis 2021 und dem Wegfall der Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten, einige Fragen offen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1)      Von wie vielen Personen und für wie viele Kinder wurde der Familienbonus Plus bisher in welchen Varianten beantragt?

2)      Wie vielen Personen und für wie viele Kinder wurde der Familienbonus Plus bisher gewährt?

3)      Wie viele Familienbeihilfenbezieher haben den Familienbonus Plus für wie viele Kinder bisher beantragt? (Auflistung nach ganzem bzw. halbem Familienbonus Plus, sowie nach Geschlechtern.)

4)      Wie viele Familienbeihilfenbezieher haben den Familienbonus Plus für wie viele Kinder bisher erhalten? (Auflistung nach ganzem bzw. halbem Familienbonus Plus, sowie nach Geschlechtern.)

 

 

 

 

 

 

 

5)      Wie viele Unterhaltsverpflichtete haben den Familienbonus Plus für wie viele Kinder bisher beantragt? (Auflistung nach ganzem bzw. halbem Familienbonus Plus, sowie nach Geschlechtern.)

6)      Wie viele Unterhaltsverpflichtete haben den Familienbonus Plus für wie viele Kinder bisher erhalten? (Auflistung nach ganzem bzw. halbem Familienbonus Plus, sowie nach Geschlechtern.)

7)      Von wie vielen Personen und für wie viele Kinder wurde der Kindermehrbetrag bisher beantragt? (Auflistung nach Geschlechtern.)

8)      Wie vielen Personen und für wie viele Kinder wurde der Kindermehrbetrag bisher gewährt? (Auflistung nach Geschlechtern.)

9)      Warum wird weder im Infobrief des Finanzministeriums, noch im Formular E 30 über die Aufteilungsmöglichkeit 90/10 informiert?

10)  Welche Überlegungen stehen hinter der Einführung einer Übergangsfrist für eine Aufteilung 90/10 bis 2021?

11)  Welche Überlegungen stehen hinter der Befristung bis 2021 im Gegensatz zu einer dauerhaften Aufteilungsmöglichkeit im Verhältnis 90/10?

12)  Wie sieht die Regelung betreffend Aufteilungsvariante 90/10 nach Auslaufen der Übergangsfrist im Jahr 2021 aus?

13)   Kommt es für jene Eltern, die bisher den Großteil der Kinderbetreuungskosten trugen und die Kinderbetreuungskosten absetzen konnten, nach 2021 zu einer finanziellen Schlechterstellung?

14)  Wie wird die Aufteilung des Familienbonus Plus, für die im Beispiel aus den Erläuterungen[2] genannten Elternteile, nach Auslaufen der bis 2021 befristeten 90/10 Regelung, aussehen?

15)   Eine schon erfolgte Veranlagung des anderen Elternteils ist gegebenenfalls gemäß

§ 295a BAO zu ändern, wenn sich für diese Veranlagung (als rückwirkendes Ereignis)   ergibt, dass 90% des Familienbonus Plus einem anderen Steuerpflichtigen zustehen und deshalb nur 10% berücksichtigt werden können. Dies gilt auch dann, wenn in einem solchen Fall der halbe oder volle Familienbonus Plus entsprechend der Regelung des § 33 Abs. 3a EStG berücksichtigt worden ist. Wie wird diese Rückabwicklung durchgeführt?

16)   Mit welchen Verwaltungskosten wird für die nachträgliche Rückabwicklung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zur Aufteilungsvariante 90/10 gerechnet?

17)  Wie hoch waren die Werbekosten seitens des Ministeriums für Frauen, Familie und Jugend für den Familienbonus Plus?

18)  Wie hoch waren die Kosten für Inserate seitens des Ministeriums für Frauen, Familie und Jugend für den Familienbonus Plus? (Auflistung nach Medien.)

19)  Wie hoch waren die Kosten für Informationsmaterialien seitens des Ministeriums für Frauen, Familie und Jugend für den Familienbonus Plus? (Auflistung der unterschiedlichen Informationsmaßnahmen.

 



[1] https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/l/l_00190/fname_698480.pdf.

[2] https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/l/l_00190/fname_698480.pdf. S.15.