2888/J XXVI. GP

Eingelangt am 19.02.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll, Kolleginnen und Kollegen,
an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

betreffend Vorgänge im Zusammenhang mit der Wahl der Rektorin/ des Rektors
an der Kunstuniversität Graz

Für die Funktion des Rektors der Kunstuniversität Graz (KUG) ab 1. Oktober 2018 war zunächst das langjährige Rektoratsmitglied Univ.-Prof. DI Mag. Dr. R. H. vorgesehen. R. H. gehört der KUG seit Jahrzehnten als Mitarbeiter an. Bereits 1989 war er Assistent und Lektor am Institut für Elektronische Musik an der KUG. Die Kandidatur R.H.s unterstützte im Jahr 2017 auch der in der Findungskommission vertretene Universitätsrat und Senatsvorsitz inklusive Stellvertretung, obwohl die Disziplinarkommission R.H. kurz zuvor in einem Erkenntnis (BMWFW-900.000/0007- WF/DK/2017) für schuldig befunden hatte, in Dienstreiseanträgen wahrheitswidrige Angaben gemacht zu haben. Diese wahrheitswidrigen Angaben hatten dazu geführt, dass Vergütungen für Reisebewegungen, die privaten Zwecken R.H.s dienten, als Dienstreisen zur Abrechnung kamen und an R.H. ausbezahlt wurden.

Als die Kandidatur R.H.s letztlich scheiterte, unterstützte der Universitätsrat mit Hilfe des Senatsvorsitzenden Univ.Doz. W. H., den im Jahr 2012 sogar im Wege einer höchstgerichtlichen Entscheidung (VwGH 23.10.2012, 2011/10/0193) de facto abgesetzten Altrektor ao. Univ. Prof. Dr. G.S. als Kompromisskandidat. G.S. und W.H. gehören der KUG ebenfalls seit Jahrzehnten an. G. S. wurde in der Folge 2018 vom Universitätsrat neuerlich zum Rektor gewählt.

Wegen Diskriminierung der seit 2014 amtierenden „Zwischen-Rektorin“, welche sich 2017 abermals der Rektorswahl gestellt hatte, brachte der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen eine Beschwerde gegen die Bestellung von G. S. zum Rektor ein. Das Vorliegen einer Diskriminierung wurde von der Schiedskommission gem. § 43 UG mittlerweile bestätigt.

Zurzeit wird die KUG von einem interimistischen Rektorat geleitet. Diesem gehören ab Jänner 2019 ausschließlich Vizerektor/innen an, welche ihr Amt bereits unter G. S. innehatten. Es ist dies insbesondere Univ.Prof. Mag. E. S. (derzeit „geschäftsführender“ Vizerektor) und Dr. B.S. (Vizerektorin für Ressourcen und zugleich Leiterin des Controllings an der KUG). Auch der rechtskräftig wegen eines Disziplinarvergehens verurteilte R. H. war bereits Vizerektor unter G. S.

Die einzige Vizerektorin, welche nicht unter G.S. ihr Amt innehatte (PD. Dr. B.B.), schied mit 1. Jänner 2019 aus dem Amt aus.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende

Anfrage

1.    In welchem Zeitraum und auf Basis welcher Rechtsgrundlagen gehören folgende akademischen Funktionäre und Funktionärinnen der KUG an (bitte auch Studienzeiten anführen):

       Univ.Doz. Dr. G. S.

       Univ.-Prof. DI Mag. Dr. R. H.

       Mitglieder des seit 1. Oktober 2018 im Amt befindlichen Rumpfrektorats.

       Vorsitzender des Senats

       Stellvertretende Vorsitzende des Senats

2.    Ist es korrekt, dass ein Mitglied des seit 1. Oktober 2018 im Amt befindlichen Rumpfrektorats mit 1. Jänner 2019 aus dem Rektorat ausscheidet?

a. Wenn ja, welches?

3.    Trifft es zu, dass das ehemalige Rektoratsmitglied Univ.-Prof. DI Mag. Dr. R.H. rechtskräftig disziplinär verurteilt wurde?

a. Wenn ja: Weshalb?

b. Wenn ja: Von wem wurde die Disziplinaranzeige erstattet?

c.  Wenn ja: Ist es korrekt, dass der Universitätsrat der Kunstuniversität Graz Univ.-Prof. DI Mag. Dr. R.H. Kandidatur für den Rektorsposten trotz dieses Schuldspruchs durch die Disziplinarkommission zur Kandidatur aufforderte?

i.      Wenn ja: Weshalb?

ii.     Wenn nein: Welche Kandidaten forderte der Universitätsrat sonst zur Kandidatur auf?

4.   Hat der Universitätsrat dem BM bisher anlassbezogene Berichte im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 13 UG über schwerwiegende Rechtsverstöße im Zeitraum 2009-2018 übermittelt?

a.    Wenn ja: Zu welchen Sachverhalten?

b.    Wenn nein: Welche Konsequenz knüpft das BM daran, wenn rechtswidriger Weise derartige Berichte unterlassen werden.

c.     Wenn ja: Gab es konkrete Reaktionen des BM auf diese Berichte?

i.     Wenn nein: Weshalb nicht?

ii.    Wenn ja: Inwiefern?

5.    Ist es korrekt, dass die derzeitige Vizerektorin für Ressourcen Dr. B.S., welche in ihrem Funktionsbereich für die ordnungsgemäße Gebarung der KUG die Verantwortung trägt, seit ihrem Amtsantritt zugleich die Leitung des Controllings an der Kunstuniversität Graz innehat und damit quasi ihre eigenen Entscheidungen überprüft?

a.    Wenn ja: Inwiefern ist die Ausübung dieser Aufgaben miteinander vereinbar?

b.    Wenn ja: Werden Sie sich für eine personell getrennte Ausübung dieser Aufgabenbereiche einsetzen?

i.     Wenn ja: Wie und inwiefern?

ii.    Wenn nein: Warum nicht?

6.    Ist es korrekt, dass der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (AKG) in Reaktion auf die vergangene Rektorswahl an der Kunstuniversität Graz in einer Beschwerde ua. geltend machte, dass eine Diskriminierung einer in der Wahl schlussendlich unterlegenen Kandidatin aufgrund ihrer Weltanschauung („Rechtstreue“) erfolgt sei?

a.    Liegt bereits eine endgültige Entscheidung in dieser Causa vor?

i. Wenn ja: Wie lautet diese?

b.    Wie begründete der AKG seine Intervention im Detail?

 

7.    Die Beurteilung der Frage, ob „Rechtstreue“ unter den Begriff der „Weltanschauung“ im Sinne des B-GBG, UG oder Frauenförderungsplans der KUG fällt, ist eine rein formaljuridische. Werden Sie unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor der Schiedskommission bzw. den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts entsprechende Maßnahmen an der KUG setzen, wenn eine Kandidatin im Rektorswahlverfahren aufgrund ihrer Rechtstreue diskriminiert worden sein sollte?

a.        Wenn ja: Welche?

b.        Wenn nein: Warum nicht?