2946/J XXVI. GP

Eingelangt am 27.02.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Hermann Krist

Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

betreffend aufschiebende Wirkung Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

§ 13 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes regelt die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Weiters kann die Behörde Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

Diese aufschiebende Wirkung kann bei Bescheiden, in denen eine Bewilligung erteilt wird, problematische Auswirkungen zeigen: sind zB im angefochtenen Bescheid Auflagen enthalten, gegen die der Bescheidadressat beruft, so kann er die erteilte Bewilligung nicht ausüben, solange über seine Beschwerde nicht entschieden ist.

Da das Bundesverwaltungsgericht va. wegen der Überlastung durch die Asylfälle oft nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen 6 Monate über Beschwerden entscheidet, ergeben sich dadurch Wartezeiten von bis zu einem Jahr oder länger, innerhalb der die erteilte Bewilligung wegen der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde selbst im bescheidmäßig genehmigten Umfang nicht ausgeübt werden darf.

Da es sich um eine gesetzliche Rechtsfolge und nicht um ein subjektives Recht handelt, kann ein Beschwerdeführer derzeit auf diese aufschiebende Wirkung nicht verzichten. Besonders bei der Erteilung luftfahrtrechtlicher Bewilligungen durch die Luftfahrtbehörde Austro Control GmbH zeigte sich dieses Problem in letzter Zeit sehr massiv.

 

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz nachstehende

ANFRAGE:

1.    Gibt es in der Vollziehung von § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in der Praxis Probleme, die ihrem Ressort bekannt sind und die grundsätzlich mit langen Verfahrensdauern im Zusammenhang stehen?

2.    Sehen Sie oder Ihr Ressort eine Notwendigkeit, § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zu novellieren?

3.    Wenn ja, wann werden sie einen Ministerialentwurf in Begutachtung schicken, welchen Inhalt soll dieser Entwurf haben und welche Zwecke sollen konkret damit erreicht werden?