3089/J XXVI. GP

Eingelangt am 14.03.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Sabine Schatz, Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

betreffend das faschistische Ustaša-Treffen in Bleiburg/Kärnten

Alljährlich findet in Bleiburg/Kärnten ein Treffen zum Gedenken an die faschistischen Ustaša- Einheiten statt. Das Treffen gilt als eines der größten rechtsextremen Netzwerktreffen in
Europa. Des Weiteren kam es in den vergangenen Jahren immer wieder zu Verstößen gegen
das NS-Verbotsgesetz. Neben offen zur Schau gestellten NS-Symbolen und Hitlergrüßen,
fallen insbesondere auch faschistische Symbole ins Auge, die bisher nach geltender österreichischer Rechtslage keinen strafbaren Tatbestand erfüllten.

Mit der Symbolegesetz-Novelle wurden nun auch die Ustaša-Gruppierungen in deren Wirkungsbereich aufgenommen, die viele ihrer Symbole beim Treffen in Bleiburg offen zur
Schau stellen. Allerdings sind etliche Symbole der Ustaša-Gruppierung durch die
Gesetzesnovelle nicht erfasst, sodass auch heuer wieder davon auszugehen ist, dass viele einschlägige Abzeichen zu sehen sein werden.

Die katholische Kirche erteilt für das Jahr 2019 keine Erlaubnis zur Feier der heiligen Messe
auf dem Loibacher Feld bei Bleiburg in Kärnten. Es wird eine politische Instrumentalisierung
des Gottesdienstes durch Ustascha-Anhänger sowie fehlende Distanz zu faschistischem Gedankengut geortet.

Abzuwarten bleibt, wo und in welcher Form das Treffen für 2019 beantragt wird.

Es entstehen bei den jährlichen Treffen begleitenden Polizeieinsätzen nicht nur hohe Kosten, sondern es werden auch Straßen und Bahnstrecken blockiert.

Die unterfertigenden Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang nachstehende
folgende

Anfrage

1.      Am 9.5.2018 hat die LPD-Direktorin für Kärnten im Rahmen einer im Internet
übertragenen Pressekonferenz verkündet, dass sie den Auftrag gegeben hätte, „alle Polizeieinsätze der letzten Jahre, die am Loibacher Feld stattgefunden haben
" zusammenfassen zu lassen und „als Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Überprüfung" vorlegen zu lassen um den Vorwurf des „kollektiven Amtsmissbrauchs" auszuräumen. Ist diese Zusammenfassung bereits an eine Staatsanwaltschaft übermittelt worden? Wenn ja, an welche Staatsanwaltschaft?

2.       Mit welchem Datum ist die Zusammenfassung datiert und wann wurde sie übermittelt?

3.       Welchen Umfang hat die Zusammenfassung und welche Arten von Dokumenten,
Berichten, usw. umfasst diese?

4.       Falls die Zusammenfassung aus 1. die Staatanwaltschaft Klagenfurt übermittelt wurde:
Wurde die Möglichkeit geprüft, die Staatanwaltschaft eines anderen Sprengels damit zu befassen um etwaige Bedenken in Hinblick auf Befangenheit der Staatsanwältlnnen vorab auszuräumen, zumal StaatsanwältInnen und RichterInnen aus dem fraglichen LG-Sprengel
zum Teil ja auch während der Ustascha-Feiern vor Ort waren?

5.       Falls nicht (auch) an die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft: Warum konnte eine Zuständigkeit der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft von vornherein ausgeschlossen werden?

6.       Wie ist sichergestellt, dass Staatsanwältlnnen, die in den letzten fünf Jahren während der Ustascha-Feier anwesend waren, nicht mit der Sachverhaltsdarstellung der LPD Kärnten betreffend „strafrechtlichen Überprüfung" des Verdachts auf „kollektiven
Amtsmissbrauchs
" befasst sind?

7.       Wie viele RichterInnen und wie viele Staatsanwältlnnen waren während der Ustascha-
Feier 2018 selbst vor Ort?

a.       Von welchem Gericht bzw. StA waren diese?

b.      In welcher Zeitspanne waren diese vor Ort?

c.       Wie lautete ihr Auftrag und was umfasste ihre Tätigkeit?

8.       Wie viele RichterInnen und wie viele Staatsanwältlnnen waren während der Ustascha-
Feier 2017 selbst vor Ort?

a.       Von welchem Gericht bzw. StA waren diese?

b.      In welcher Zeitspanne waren diese vor Ort?

c.        Wie lautete ihr Auftrag und was umfasste ihre Tätigkeit?

9.       Wie viele RichterInnen und wie viele StaatsanwältInnen waren während der Ustascha-
Feier 2016 selbst vor Ort?

a.      Von welchem Gericht bzw. StA waren diese?

b.       In welcher Zeitspanne waren diese vor Ort?

c.        Wie lautete ihr Auftrag und was umfasste ihre Tätigkeit?

10.   Wie viele RichterInnen und wie viele Staatsanwältlnnen waren während der Ustascha-
Feier 2015 selbst vor Ort?

a.       Von welchem Gericht bzw. StA waren diese?

b.      In welcher Zeitspanne waren diese vor Ort?

c.       Wie lautete ihr Auftrag und was umfasste ihre Tätigkeit?

11.   Wie viele RichterInnen und wie viele StaatsanwältInnen waren während der Ustascha-
Feier 2014 selbst vor Ort?

a.       Von welchem Gericht bzw. StA waren diese?

b.      In welcher Zeitspanne waren diese vor Ort?

c.        Wie lautete ihr Auftrag und was umfasste ihre Tätigkeit?

12.   Welche Sach- und Personalkosten entstanden durch diese Dienste (2014-2018) jeweils?

13.   Die Ustascha-Feier 2017 fand am 13.5.2017 statt. Der Sprecher der Landespolizeidirektion Kärnten, R. D., gab am Nachmittag des 13.5.2018 der Austria Presse Agentur (APA) die Information, dass es "drei Anzeigen nach dem Verbotsgesetz" gegeben hätte. Der
Sprecher nannte zu diesen Anzeigen auch persönliche Daten: Ein 68-Jähriger und ein 55­Jähriger Kroate habe je den Hitlergruß gezeigt, ein weiterer Kroate hätte auf den Armen Hakenkreuze tätowiert gehabt. In einer Pressekonferenz der LPD Klagenfurt vom 9.5.2018 sprach die LPD-Direktorin für Kärnten M. K. von 12 Anzeigen nach dem Verbotsgesetz,
drei Anzeigen wegen Körperverletzung, zwei Anzeigen nach dem Sicherheitspolizeigesetz
und zwei Anzeigen nach dem Eisenbahngesetz. Wie viele Anzeigen nach dem
Verbotsgesetz wurden in Bezug auf das Ustascha-Treffen 2017 seitens der Exekutive zur strafrechtlichen Beurteilung an die StA Klagenfurt weitergeleitet? Bitte um
Aufschlüsselung nach Alter/Geschlecht des/der Tatverdächtigen, StaatsbürgerInnenschaft
und Datum der Weiterleitung an die StA.

14.   Wie viele Verfahren nach anderen Delikten wurden seitens der Exekutive zur
strafrechtlichen Beurteilung an die StA Klagenfurt übermittelt und um welche Delikte
handelte es sich jeweils?

15.   Das Verfahren gegen den (damals) 68-jährigen Kroaten wurde im Juni 2018 mit einem Schuldspruch abgeschlossen. Wie endete das Ermittlungs- bzw. Strafverfahren gegen den (damals) 55-jährigen Kroaten?

a.      Welche Ermittlungsschritte wurden eingeleitet?

b.      Welche Stellen wurde mit der Ermittlung beauftragt?

c.       Welche Beweise lagen/liegen gegen den Verdächtigen vor?

d.      Falls das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, warum wurde keine Anklage/kein Strafantraf erhoben?

e.      Welche Maßnahmen wurden gesetzt, dass der Verdächtige an der Ustascha-Feier
2018 teilnimmt?

16.   Wann wurde das Verfahren gegen den Kroaten mit Hakenkreuz-Tattoo, der an der Ustascha-Feier 2017 teilnahm und von der LPD Klagenfurt wegen dem Verdachts des Verstoßes nach dem Verbotsgesetz genannt wurde, eingestellt?

a.       Wie endete das Ermittlungs- bzw. Strafverfahren gegen den Kroaten mit Hakenkreuz­Tattoo?

b.      Welche Ermittlungsschritte wurden eingeleitet?

c.       Welche Stellen wurde mit der Ermittlung beauftragt?

d.      Welche Beweise lagen/liegen gegen den Verdächtigen vor?

e.      Wurden Schritte unternommen um zu verhindern, dass der Verdächtige an der Ustascha-Feier 2018 teilnimmt?

f.        Nahm der Verdächtige an der Ustascha-Feier 2018 teil?

17.   Wann wurden die anderen neun von der LPD-Direktorin für Kärnten genannten
Verbotsgesetz-Fälle der Ustascha-Feier 2017 der StA Klagenfurt jeweils übermittelt?

18.   In wie vielen der in 14. genannten Fälle wurde Strafantrag bzw. Anklage erhoben und zu welchem Zeitpunkt erfolgte dies?

19.   Während der Ustascha-Feier 2017 am 13.5.2017 wurden drei Personen von der Polizei angehalten, die verdächtigt wurden gegen das Verbotsgesetz verstoßen zu haben. Ihre Personalien wurden aufgenommen (zumindest von zwei der drei), die Verdächtigen aber
auf freien Fuß gesetzt und angezeigt.

a.       Welche Organisationseinheit entschied wann auf welcher gesetzlichen Grundlage,
dass der damals 68-jährige kroatische Staatsbürger nicht festgenommen werden soll?

b.      Welcher Tatverdacht und welche Beweise bzw. eigene dienstliche Wahrnehmungen lagen zu diesem Zeitpunkt vor?

c.       Unter Abwägung welcher Grundsätze geschah diese Entscheidung’

20.   Welche Organisationseinheit entschied wann auf welcher Grundlage, dass der damals 55­jährige kroatische Staatsbürger nicht festgenommen werden soll?

a.       Welcher Tatverdacht und welche Beweise bzw. eigene dienstliche Wahrnehmungen lagen zu diesem Zeitpunkt vor?

b.      Unter Abwägung welcher Grundsätze geschah diese Entscheidung?

21.   Welche Organisationseinheit entschied wann auf welcher Grundlage, dass der kroatische Staatsbürger mit dem Hakenkreuz-Tattoo nicht festgenommen werden soll?

a.       Welcher Tatverdacht und welche Beweise bzw. eigene dienstliche Wahrnehmungen lagen zu diesem Zeitpunkt vor?

b.      Unter Abwägung welcher Grundsätze geschah diese Entscheidung?

22.   Welche Organisationseinheit ihres Ressorts entschied wann auf welcher Grundlage, dass
der 67-jährige kroatische Staatsbürger und Funktionär einer politischen Partei Kroatiens,
der seinen rechten Arm während der Ustascha-Feier zum Hitlergruß erhoben hat und sodann am 29.6.2018 verurteilt wurde, festgenommen werden soll?

a.       Welcher Tatverdacht und welche Beweise bzw. eigene dienstliche Wahrnehmungen lagen zu diesem Zeitpunkt vor?

b.     Unter Abwägung welcher Grundsätze geschah diese Entscheidung der Festnahme?

c.       Der Verurteilte war lokaler Funktionär einer politischen Partei in Kroatien.

Sind Ihnen Nachfragen, Interventionen oder Beschwerden seitens der kroatischen Regierung, der kroatischen Botschaft, der betreffenden Partei oder anderer
kroatischer Stellen bekannt die auf eine Freilassung zielten oder anderweitig auf die Verfahren Einfluss nehmen wollten?

23.   Welche Organisationseinheit ihres Ressorts entschied wann auf welcher Grundlage, dass
der 30-jährige kroatische Staatsbürger, der seinen rechten Arm während der „Kranzniederlegung
" zum Hitlergruß erhoben hat und sodann am 4.7.2018 verurteilt
wurde, festgenommen werden soll?

a.       Welcher Tatverdacht und welche Beweise bzw. eigene dienstliche Wahrnehmungen lagen zu diesem Zeitpunkt vor?

b.      Unter Abwägung welcher Grundsätze geschah diese Entscheidung der Festnahme?

c.       Wer entschied wann auf welcher Grundlage, dass die kroatische Staatsbürgerin wegen Verdacht auf Verstoß nach dem Verbotsgesetz, festgenommen werden soll?

d.      Welcher Tatverdacht und welche Beweise bzw. eigene dienstliche Wahrnehmungen lagen zu diesem Zeitpunkt vor?

e.    Unter Abwägung welcher Grundsätze geschah diese Entscheidung der Festnahme?

24.   Über die kroatische Staatsbürgerin wurde keine U-Haft verhängt.

a.       Wurde sie trotzdem angezeigt?

b.      Wie ist der Ermittlungsstand?

c.       Was wird ihr vorgeworfen?

25.   Welche Organisationseinheit entschied wann auf welcher Grundlage, dass der
slowenische Staatsbürger wegen Verdacht auf Verstoß nach dem Verbotsgesetz, festgenommen werden soll?

a.       Welcher Tatverdacht und welche Beweise bzw. eigene dienstliche Wahrnehmungen lagen zu diesem Zeitpunkt vor?

b.      Unter Abwägung welcher Grundsätze geschah diese Entscheidung der Festnahme?

c.       Wie ist der Ermittlungsstand bzw. Stand des Verfahrens?

d.      Bis wann war der Verdächtige in U-Haft? Was wird oder wurde ihm vorgeworfen?

26.   In einer Anfragebeantwortung des BMI (808/AB) ist von zehn Anzeigen nach dem Verbotsgesetz während der Ustascha-Feier 2018 die Rede. Wie ist der Ermittlungsstand
der verbleibenden Verfahren?

a.       Welche Staatsbürgerschaften, Alter und Geschlecht haben die Tatverdächtigen, welcher Tat werden sie beschuldigt?

b.      Hat man ihre Identitäten festgestellt?

27.   In einer Pressekonferenz der LPD Kärnten am 9.5.2018 kündigte die LPD-Direktorin für Kärnten an, dass die Einsatzkräfte angewiesen worden seien, nach den „unbekannten Tatverdächtigen vom vorigen Jahr" Ausschau zu halten um eine „Aufarbeitung der
Altlasten aus dem Vorjahr
" zu erreichen. Wurden der Staatsanwaltschaft diesbezügliche Meldungen gemacht?

28.   Wie ist der Verfahrensstand betreffend den (damals) 55-jährige kroatischen Staatsbürger, dessen Identität während der Ustascha-Feier 2017 wegen Verdacht auf Verstoß nach dem Verbotsgesetz festgestellt wurde, der aber nicht festgenommen wurde?

a.       Falls sein Verfahren eingestellt wurde: Aus welchen Gründen und wann?

29.   Wie ist der Verfahrensstand betreffend den kroatischen Staatsbürger mit Hakenkreuz- Tattoo, dessen Identität während der Ustascha-Feier 2017 wegen Verdacht auf Verstoß nach dem Verbotsgesetz festgestellt wurde, der aber nicht festgenommen wurde?

a.       Falls sein Verfahren eingestellt wurde: Aus welchen Gründen und wann?

30.   Wie ist der Verfahrensstand betreffend der neun anderen Personen?