3089/J XXVI. GP
Eingelangt am 14.03.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom
Original sind möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Sabine Schatz, Genossinnen und Genossen
an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
betreffend das faschistische Ustaša-Treffen in Bleiburg/Kärnten
Alljährlich findet
in Bleiburg/Kärnten ein Treffen zum Gedenken an die faschistischen
Ustaša- Einheiten statt. Das Treffen gilt als eines der größten
rechtsextremen Netzwerktreffen in
Europa. Des Weiteren kam es in den vergangenen Jahren immer wieder zu
Verstößen gegen
das NS-Verbotsgesetz. Neben offen zur Schau gestellten NS-Symbolen und
Hitlergrüßen,
fallen insbesondere auch faschistische Symbole ins Auge, die bisher nach
geltender österreichischer Rechtslage keinen strafbaren Tatbestand
erfüllten.
Mit der Symbolegesetz-Novelle
wurden nun auch die Ustaša-Gruppierungen in deren Wirkungsbereich
aufgenommen, die viele ihrer Symbole beim Treffen in Bleiburg offen zur
Schau stellen. Allerdings sind etliche Symbole der Ustaša-Gruppierung
durch die
Gesetzesnovelle nicht erfasst, sodass auch heuer wieder davon auszugehen ist,
dass viele einschlägige Abzeichen zu sehen sein werden.
Die katholische Kirche
erteilt für das Jahr 2019 keine Erlaubnis zur Feier der heiligen Messe
auf dem Loibacher Feld bei Bleiburg in Kärnten. Es wird eine politische
Instrumentalisierung
des Gottesdienstes durch Ustascha-Anhänger sowie fehlende Distanz zu
faschistischem Gedankengut geortet.
Abzuwarten bleibt, wo und in welcher Form das Treffen für 2019 beantragt wird.
Es entstehen bei den jährlichen Treffen begleitenden Polizeieinsätzen nicht nur hohe Kosten, sondern es werden auch Straßen und Bahnstrecken blockiert.
Die unterfertigenden
Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang nachstehende
folgende
Anfrage
1.
Am
9.5.2018 hat die LPD-Direktorin für Kärnten im Rahmen einer im
Internet
übertragenen Pressekonferenz verkündet, dass sie den Auftrag gegeben
hätte, „alle Polizeieinsätze der letzten Jahre, die am
Loibacher Feld stattgefunden haben" zusammenfassen zu lassen und „als
Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen
Überprüfung" vorlegen zu lassen um den Vorwurf des
„kollektiven Amtsmissbrauchs" auszuräumen. Ist diese Zusammenfassung
bereits an eine Staatsanwaltschaft übermittelt worden? Wenn ja, an welche
Staatsanwaltschaft?
2. Mit welchem Datum ist die Zusammenfassung datiert und wann wurde sie übermittelt?
3.
Welchen
Umfang hat die Zusammenfassung und welche Arten von Dokumenten,
Berichten, usw. umfasst diese?
4.
Falls
die Zusammenfassung aus 1. die Staatanwaltschaft Klagenfurt übermittelt
wurde:
Wurde die Möglichkeit geprüft, die Staatanwaltschaft eines anderen
Sprengels damit zu befassen um etwaige Bedenken in Hinblick auf Befangenheit
der Staatsanwältlnnen vorab auszuräumen, zumal StaatsanwältInnen
und RichterInnen aus dem fraglichen LG-Sprengel
zum Teil ja auch während der Ustascha-Feiern vor Ort waren?
5. Falls nicht (auch) an die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft: Warum konnte eine Zuständigkeit der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft von vornherein ausgeschlossen werden?
6.
Wie
ist sichergestellt, dass Staatsanwältlnnen, die in den letzten fünf
Jahren während der Ustascha-Feier anwesend waren, nicht mit der
Sachverhaltsdarstellung der LPD Kärnten betreffend „strafrechtlichen
Überprüfung" des Verdachts auf „kollektiven
Amtsmissbrauchs" befasst sind?
7.
Wie viele
RichterInnen und wie viele Staatsanwältlnnen waren während der
Ustascha-
Feier 2018 selbst vor Ort?
a. Von welchem Gericht bzw. StA waren diese?
b. In welcher Zeitspanne waren diese vor Ort?
c. Wie lautete ihr Auftrag und was umfasste ihre Tätigkeit?
8.
Wie
viele RichterInnen und wie viele Staatsanwältlnnen waren während der
Ustascha-
Feier 2017 selbst vor Ort?
a. Von welchem Gericht bzw. StA waren diese?
b. In welcher Zeitspanne waren diese vor Ort?
c. Wie lautete ihr Auftrag und was umfasste ihre Tätigkeit?
9.
Wie viele
RichterInnen und wie viele StaatsanwältInnen waren während der
Ustascha-
Feier 2016 selbst vor Ort?
a. Von welchem Gericht bzw. StA waren diese?
b. In welcher Zeitspanne waren diese vor Ort?
c. Wie lautete ihr Auftrag und was umfasste ihre Tätigkeit?
10.
Wie
viele RichterInnen und wie viele Staatsanwältlnnen waren während der
Ustascha-
Feier 2015 selbst vor Ort?
a. Von welchem Gericht bzw. StA waren diese?
b. In welcher Zeitspanne waren diese vor Ort?
c. Wie lautete ihr Auftrag und was umfasste ihre Tätigkeit?
11.
Wie
viele RichterInnen und wie viele StaatsanwältInnen waren während der
Ustascha-
Feier 2014 selbst vor Ort?
a. Von welchem Gericht bzw. StA waren diese?
b. In welcher Zeitspanne waren diese vor Ort?
c. Wie lautete ihr Auftrag und was umfasste ihre Tätigkeit?
12. Welche Sach- und Personalkosten entstanden durch diese Dienste (2014-2018) jeweils?
13.
Die
Ustascha-Feier 2017 fand am 13.5.2017 statt. Der Sprecher der
Landespolizeidirektion Kärnten, R. D., gab am Nachmittag des 13.5.2018 der
Austria Presse Agentur (APA) die Information, dass es "drei Anzeigen nach dem
Verbotsgesetz" gegeben hätte. Der
Sprecher nannte zu diesen Anzeigen auch persönliche Daten: Ein
68-Jähriger und ein 55Jähriger Kroate habe je den
Hitlergruß gezeigt, ein weiterer Kroate hätte auf den Armen
Hakenkreuze tätowiert gehabt. In einer Pressekonferenz der LPD Klagenfurt
vom 9.5.2018 sprach die LPD-Direktorin für Kärnten M. K. von 12
Anzeigen nach dem Verbotsgesetz,
drei Anzeigen wegen Körperverletzung, zwei Anzeigen nach dem
Sicherheitspolizeigesetz
und zwei Anzeigen nach dem Eisenbahngesetz. Wie viele Anzeigen nach dem
Verbotsgesetz wurden in Bezug auf das Ustascha-Treffen 2017 seitens der
Exekutive zur strafrechtlichen Beurteilung an die StA Klagenfurt
weitergeleitet? Bitte um
Aufschlüsselung nach Alter/Geschlecht des/der Tatverdächtigen,
StaatsbürgerInnenschaft
und Datum der Weiterleitung an die StA.
14.
Wie
viele Verfahren nach anderen Delikten wurden seitens der Exekutive zur
strafrechtlichen Beurteilung an die StA Klagenfurt übermittelt und um
welche Delikte
handelte es sich jeweils?
15. Das Verfahren gegen den (damals) 68-jährigen Kroaten wurde im Juni 2018 mit einem Schuldspruch abgeschlossen. Wie endete das Ermittlungs- bzw. Strafverfahren gegen den (damals) 55-jährigen Kroaten?
a. Welche Ermittlungsschritte wurden eingeleitet?
b. Welche Stellen wurde mit der Ermittlung beauftragt?
c. Welche Beweise lagen/liegen gegen den Verdächtigen vor?
d. Falls das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, warum wurde keine Anklage/kein Strafantraf erhoben?
e.
Welche
Maßnahmen wurden gesetzt, dass der Verdächtige an der Ustascha-Feier
2018 teilnimmt?
16. Wann wurde das Verfahren gegen den Kroaten mit Hakenkreuz-Tattoo, der an der Ustascha-Feier 2017 teilnahm und von der LPD Klagenfurt wegen dem Verdachts des Verstoßes nach dem Verbotsgesetz genannt wurde, eingestellt?
a. Wie endete das Ermittlungs- bzw. Strafverfahren gegen den Kroaten mit HakenkreuzTattoo?
b. Welche Ermittlungsschritte wurden eingeleitet?
c. Welche Stellen wurde mit der Ermittlung beauftragt?
d. Welche Beweise lagen/liegen gegen den Verdächtigen vor?
e. Wurden Schritte unternommen um zu verhindern, dass der Verdächtige an der Ustascha-Feier 2018 teilnimmt?
f. Nahm der Verdächtige an der Ustascha-Feier 2018 teil?
17.
Wann
wurden die anderen neun von der LPD-Direktorin für Kärnten genannten
Verbotsgesetz-Fälle der Ustascha-Feier 2017 der StA Klagenfurt jeweils
übermittelt?
18. In wie vielen der in 14. genannten Fälle wurde Strafantrag bzw. Anklage erhoben und zu welchem Zeitpunkt erfolgte dies?
19.
Während
der Ustascha-Feier 2017 am 13.5.2017 wurden drei Personen von der Polizei
angehalten, die verdächtigt wurden gegen das Verbotsgesetz verstoßen
zu haben. Ihre Personalien wurden aufgenommen (zumindest von zwei der drei),
die Verdächtigen aber
auf freien Fuß gesetzt und angezeigt.
a.
Welche
Organisationseinheit entschied wann auf welcher gesetzlichen Grundlage,
dass der damals 68-jährige kroatische Staatsbürger nicht festgenommen
werden soll?
b. Welcher Tatverdacht und welche Beweise bzw. eigene dienstliche Wahrnehmungen lagen zu diesem Zeitpunkt vor?
c. Unter Abwägung welcher Grundsätze geschah diese Entscheidung’
20. Welche Organisationseinheit entschied wann auf welcher Grundlage, dass der damals 55jährige kroatische Staatsbürger nicht festgenommen werden soll?
a. Welcher Tatverdacht und welche Beweise bzw. eigene dienstliche Wahrnehmungen lagen zu diesem Zeitpunkt vor?
b. Unter Abwägung welcher Grundsätze geschah diese Entscheidung?
21. Welche Organisationseinheit entschied wann auf welcher Grundlage, dass der kroatische Staatsbürger mit dem Hakenkreuz-Tattoo nicht festgenommen werden soll?
a. Welcher Tatverdacht und welche Beweise bzw. eigene dienstliche Wahrnehmungen lagen zu diesem Zeitpunkt vor?
b. Unter Abwägung welcher Grundsätze geschah diese Entscheidung?
22.
Welche
Organisationseinheit ihres Ressorts entschied wann auf welcher Grundlage, dass
der 67-jährige kroatische Staatsbürger und Funktionär einer
politischen Partei Kroatiens,
der seinen rechten Arm während der Ustascha-Feier zum Hitlergruß
erhoben hat und sodann am 29.6.2018 verurteilt wurde, festgenommen werden soll?
a. Welcher Tatverdacht und welche Beweise bzw. eigene dienstliche Wahrnehmungen lagen zu diesem Zeitpunkt vor?
b. Unter Abwägung welcher Grundsätze geschah diese Entscheidung der Festnahme?
c. Der Verurteilte war lokaler Funktionär einer politischen Partei in Kroatien.
Sind Ihnen Nachfragen,
Interventionen oder Beschwerden seitens der kroatischen Regierung, der
kroatischen Botschaft, der betreffenden Partei oder anderer
kroatischer Stellen bekannt die auf eine Freilassung zielten oder anderweitig
auf die Verfahren Einfluss nehmen wollten?
23.
Welche
Organisationseinheit ihres Ressorts entschied wann auf welcher Grundlage, dass
der 30-jährige kroatische Staatsbürger, der seinen rechten Arm
während der „Kranzniederlegung" zum Hitlergruß erhoben hat und sodann
am 4.7.2018 verurteilt
wurde, festgenommen werden soll?
a. Welcher Tatverdacht und welche Beweise bzw. eigene dienstliche Wahrnehmungen lagen zu diesem Zeitpunkt vor?
b. Unter Abwägung welcher Grundsätze geschah diese Entscheidung der Festnahme?
c. Wer entschied wann auf welcher Grundlage, dass die kroatische Staatsbürgerin wegen Verdacht auf Verstoß nach dem Verbotsgesetz, festgenommen werden soll?
d. Welcher Tatverdacht und welche Beweise bzw. eigene dienstliche Wahrnehmungen lagen zu diesem Zeitpunkt vor?
e. Unter Abwägung welcher Grundsätze geschah diese Entscheidung der Festnahme?
24. Über die kroatische Staatsbürgerin wurde keine U-Haft verhängt.
a. Wurde sie trotzdem angezeigt?
b. Wie ist der Ermittlungsstand?
c. Was wird ihr vorgeworfen?
25.
Welche
Organisationseinheit entschied wann auf welcher Grundlage, dass der
slowenische Staatsbürger wegen Verdacht auf Verstoß nach dem
Verbotsgesetz, festgenommen werden soll?
a. Welcher Tatverdacht und welche Beweise bzw. eigene dienstliche Wahrnehmungen lagen zu diesem Zeitpunkt vor?
b. Unter Abwägung welcher Grundsätze geschah diese Entscheidung der Festnahme?
c. Wie ist der Ermittlungsstand bzw. Stand des Verfahrens?
d. Bis wann war der Verdächtige in U-Haft? Was wird oder wurde ihm vorgeworfen?
26.
In
einer Anfragebeantwortung des BMI (808/AB) ist von zehn Anzeigen nach dem
Verbotsgesetz während der Ustascha-Feier 2018 die Rede. Wie ist der
Ermittlungsstand
der verbleibenden Verfahren?
a. Welche Staatsbürgerschaften, Alter und Geschlecht haben die Tatverdächtigen, welcher Tat werden sie beschuldigt?
b. Hat man ihre Identitäten festgestellt?
27.
In
einer Pressekonferenz der LPD Kärnten am 9.5.2018 kündigte die
LPD-Direktorin für Kärnten an, dass die Einsatzkräfte angewiesen
worden seien, nach den „unbekannten Tatverdächtigen vom vorigen Jahr" Ausschau zu halten um
eine „Aufarbeitung der
Altlasten aus dem Vorjahr" zu erreichen. Wurden der Staatsanwaltschaft
diesbezügliche Meldungen gemacht?
28. Wie ist der Verfahrensstand betreffend den (damals) 55-jährige kroatischen Staatsbürger, dessen Identität während der Ustascha-Feier 2017 wegen Verdacht auf Verstoß nach dem Verbotsgesetz festgestellt wurde, der aber nicht festgenommen wurde?
a. Falls sein Verfahren eingestellt wurde: Aus welchen Gründen und wann?
29. Wie ist der Verfahrensstand betreffend den kroatischen Staatsbürger mit Hakenkreuz- Tattoo, dessen Identität während der Ustascha-Feier 2017 wegen Verdacht auf Verstoß nach dem Verbotsgesetz festgestellt wurde, der aber nicht festgenommen wurde?
a. Falls sein Verfahren eingestellt wurde: Aus welchen Gründen und wann?
30. Wie ist der Verfahrensstand betreffend der neun anderen Personen?