3105/J XXVI. GP

Eingelangt am 15.03.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Post-Pensionskasse

Wie die „Kleine Zeitung“ in ihrer Ausgabe vom 04.03.2019 berichtet, droht der Öster­reichischen Post AG eine „saftige Nachzahlung" für nicht entrichtete Pensionskas­senbeiträge. Im Bericht des Redakteurs Bernd Hecke ist die Rede von bis zu EUR 25 Millionen.

In Ausführung zu § 22a Gehaltsgesetz wurde mit Gültigkeit ab 01.01.2009 ein Kollek­tivvertrag für Bundesbedienstete abgeschlossen, der die Zahlung von Pensionskas­senbeiträgen regelt.

Wie der OGH in 9 ObA 72/15 vom 25.05.2016 erkannt hat, ergibt bereits eine wörtli­che Auslegung des § 22a Gehaltsgesetz, „dass die Verpflichtung, allen nach dem 31. 12. 1954 geborenen Beamtinnen und Beamten eine betriebliche Pensionskas­senzusage iSd § 2 Z 1 BPG zu erteilen, nach § 22a Abs 1 GehG den Bund trifft (9 ObA 66/11p). Diese Verpflichtung des Bundes besteht auch in den hier zu beurtei­lenden Fällen des § 22a Abs 5 GehG, weil diese Bestimmung ausdrücklich die An­wendbarkeit der Abs 1 bis 3 des § 22a GehG auf die nach § 17 Abs 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - die ja auch weiterhin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen - anordnet “

Nunmehr hat der VwGH in Ro 2017/12/007 vom 30.01.2019 festgestellt, dass die gemäß § 17 PTSG zu Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten vom per­sönlichen Anwendungsbereich jenes Kollektivvertrages für Bundesbedienstete aus­genommen sind, auf dessen Grundlagen Pensionskassenbeiträge für Bundesbe­dienstete entrichtet werden.

§ 22a Abs 5 Gehaltsgesetz sieht für jene Bundesbeamten, die gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung der Österreichischen Post AG zugewiesen sind, eine Sondernorm vor:

,,(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben an­zuwenden, dass

1.    vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,

2.    an die Stelle der in Abs. 3 angeführten Bundesministerin oder des Bundesminis­ters für öffentlichen Dienst und Sport der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt und der Kollektivvertrag nach den Abs. 1 und 2 mit dem Öster­reichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebe­diensteten abzuschließen ist, und

3.    die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungs­recht auch für die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Be­amten gelten."

 

Es hätte demnach der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG einen solchen Kollektivvertrag abschließen müssen, um den nach § 17 PTSG zur Dienst­leistung zugewiesenen Beamten ebenfalls die Rechte nach § 22a Gehaltsgesetz zu­kommen zu lassen. Das ist bisher gesetzwidrigerweise unterblieben, oder wie der VwGH es in der zitierten Entscheidung formuliert, sind die „zur Umsetzung Ermäch­tigten (...) dieser gesetzlich festgelegten Verpflichtung des Bundes derzeit noch nicht nachgekommen".

Gesetzlich festgeschriebene Verpflichtungen werden also nicht eingehalten. Den Mitarbeitern, die in einem Vertragsverhältnis zum Bund stehen, entgehen Rechte der betrieblichen Altersvorsorge (2. Säule). Die Aufsicht durch den BMF über die Öster­reichische Post AG wird jedenfalls in dieser Sache nicht wahrgenommen, obwohl seit 2016 eine OGH-Entscheidung vorliegt, aus der die Rechtslage klar hervorgeht.

Der Schaden besteht nunmehr nicht nur darin, dass den Beschäftigten die Beiträge nachgezahlt werden müssen. Der Dienstgeber haftet auch dafür, dass durch die Nichtleistung auch Erträgnisse (Performance) entgehen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

1.    Wie viele nach dem 31.12.1954 geborene Beamtinnen und Beamte sind gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen

a.    der Österreichischen Post AG?

b.    der Gebühren Info Service GmbH?

c.    der Telekom Austria Aktiengesellschaft?

d.    der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft?

e.    allfälligen Rechtsnachfolgern?

2.    Wie viele nach dem 31.12.1954 geborene Beamtinnen und Beamte waren gemäß § 17 zur Dienstleistung zugewiesen und sind nach dem 01.01.2009 in Ruhestand getreten bei

a.     der Österreichischen Post AG?

b.    der Gebühren Info Service GmbH?

c.    der Telekom Austria Aktiengesellschaft?

d.    der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft?

e.    anfälligen Rechtsnachfolgern?

3.    Auf wie viele dieser Dienstverhältnisse ist § 22a Gehaltsgesetz anzuwenden?

4.    Unter welchen Umständen ist § 22a GehG auf diese Beamtinnen und Beamten nicht anzuwenden?

5.    Trifft die Pflicht zur Zahlung von Pensionskassenbeiträgen für die nach § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Personen den Bund oder die Österreichi­sche Post AG?

6.    Warum wird die höchstgerichtlich festgestellte Verpflichtung des Vorstandsvorsit­zenden der Österreichischen Post AG zum Abschluss eines Kollektivvertrages in Umsetzung des § 22a GehG nicht eingehalten?

7.    Welche Schritte hat der BMF als Aufsichtsbehörde über die Österreichische Post AG in den letzten 10 Jahren unternommen, um die Einhaltung des § 22a GehG zu bewirken?

8.    Wann hat der BMF den Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG zuletzt aufgefordert, dieser gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen?

9.    Wie hoch ist die Summe der Beiträge, die seit 2009 bezahlt werden hätte müs­sen?

10. Wie hoch ist die Summe der fiktiven Anwartschaften, die bestehen würden, wenn die Beiträge seit 2009 eingezahlt worden wären?

11. Wird sich das BMF als Eigentümervertreter beim Vorstandsvorsitzenden (bei den früheren Vorstandsvorsitzenden) der Österreichischen Post AG schadlos halten?

12. Wann  die GÖD in dieser Angelegenheit beim BMF zuletzt vorgesprochen?

13. Liegen entsprechende Kollektivverträge für die anderen in Frage 1 genannten Unternehmen vor?

a.    Wenn nein, für welche nicht?

b.    Wenn nein, warum nicht?

c.    Wenn nein, welche Schritte unternehmen Sie zur Herstellung des recht­mäßigen Zustandes?