3256/J XXVI. GP
Eingelangt am 04.04.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der
Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll, Kolleginnen und Kollegen,
an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
in Zusammenhang mit dem Generalsekretär des BMfASGK.
Kurz nach Amtsantritt hat die Regierung
Generalsekretäre für die Bundesministerien ernannt
und diese mit dem neuen Bundesministeriengesetz (BMG) vom 28.12.2017 zu
zentralen In-
stitutionen in den Ministerien gemacht. Dies wurde von der Opposition und den
Medien heftig
kritisiert. Wie der Abg. Dr. Noll in seiner Rede im Nationalrat am 19.
März 2018 ausführte,
unterlagen diese Positionen dem Ausschreibungsgesetz. Da auch der Innenminister
einen Generalsekretär ohne Ausschreibung, also gesetzwidrig, ernannt
hatte, wurde er am selben
Tag vom Klub der Liste Pilz unter den Verdacht des Amtsmissbrauchs angezeigt.
Schon am
21. März wurde das sogenannte Budgetbegleitgesetz dem Parlament als
Regierungsvorlage
übermittelt, in dessen unübersichtlicher Mitte ein Artikel 17 das
Ausschreibungsgesetz än-
derte. Was auffällt, da im Budgetbegleitgesetz eigentlich nur Anpassungen
an das vorge-
schlagene Budget enthalten sein sollten. Und siehe da, im Ausschreibungsgesetz
wurde nun
ein Absatz eingefügt, welcher die ministeriellen Generalsekretäre von
der Ausschreibungs-
pflicht ausnimmt, und das rückwirkend ab 8. Jänner 2018. - So kann
man es als Regie-
rungspartei auch machen.
Um den Zweck dieser neuen Positionen abzusichern,
wurde im Dezember 2017 auch ein
neuer § 9 Abs 2 ins BMG eingefügt: „(2)
Vertragsbedienstete, die mit der Leitung eines Ge-neralsekretariats, einer
Sektion oder einer Botschaft betraut sind, sind auf ihren Antrag in
das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.“ Dieser Ansatz wird durch die Bestimmung des
§ 136b Abs 3 BDG erleichtert, der für die in § 9 Abs 2 und 3 BMG
genannten Personen Ausnahmen von den Voraussetzungen zur Begründung eines
öffentlich-rechtli-
chen Dienstverhältnisses gewährt.
Es ist also nur eine Frage der Zeit, wann die
Generalsekretäre, die nicht schon Beamte sind,
den Antrag stellen werden, in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
übernommen zu wer-
den. Da anzunehmen ist, dass die Generalsekretäre auf Positionen des
„Höheren Dienstes“ (Verwendungsgruppe A 1) ernannt werden
sollten, stellt sich die Frage, wie die „Definitivstel-
lungserfordernisse“ gem. 1.20 der Anlage 1 zum BDG erfüllt werden
sollten.
Der erfolgreiche Abschluß der
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 ist als Defi-
nitivstellungserfordernis daher nachzuweisen. Die Dienstprüfung ist
Bestandteil der Grund-
ausbildung (§ 28 Abs 1 BDG).
Die bisher anscheinend geübte Praxis,
Vertragsbedienstete im Sinne des § 9 Abs 2 und 3
BMG bzw. § 136b Abs 3 BDG als Beamte zu übernehmen, ohne dass sie
eine Dienstprüfung
ablegen müssen, erscheint gesetz- bzw. verfassungswidrig.
Gesetzwidrig ist diese Vorgangsweise, da die früher in § 4 Abs 4 und 5 BDG vorgesehenen Nachsichtsmöglichkeiten auch der besonderen Ernennungserfordernisse ganz bewusst mit
dem „Deregulierungsgesetz - Öffentlicher
Dienst 2002“[1] aufgehoben wurden. Denn, so er-
läutert die Regierungsvorlage[2],
„die Möglichkeit der Nachsicht von [...] den besonderen Ernennungserfordernissen soll
in Zukunft nicht mehr bestehen.“ Die „Definitivstellungserforder-
nisse“ gem. 1.20 der Anlage 1 zum BDG müssen also für alle
Positionen der Verwendungs-
gruppe A 1 erfüllt werden. Das BDG sieht - im Gegensatz zur genannten
Ausnahme der Er-
fordernisse des § 136a BDG durch § 136b BDG - keine sonstige Ausnahme
von den Erfor-
dernissen der Definitivstellung mehr vor[3].
Verfassungswidrig ist diese Praxis wahrscheinlich
schon deshalb, weil die zugrundeliegende
Bestimmung im BMG eine gleichheitswidrige Bevorzugung politischer
Vertragsbediensteter
ermöglicht, oder weil sie in diesem Sinne verfassungswidrig ausgelegt
wird. Es gibt über-
haupt keine sachliche Begründung für den Wegfall der allgemeinen und
besonderen Erfor-
dernisse einer Definitivstellung für den durch § 9 Abs 2 und 3
umschriebenen Personenkreis.
Umgekehrt ist diese de-facto Bevorzugung eine Diskriminierung aller anderen
sich um Auf-
nahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bewerbenden
Vertragsbediensteten.
Auch zu § 136b BDG ergeben sich aus der
systematischen Betrachtung der Beamtenstel-
lung und der Intention des Gesetzgebers verfassungsrechtliche Bedenken[4] .
In diesem Zusammenhang richten die unterzeichnenden Abgeordneten daher
an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumenten-
schutz diese
Anfrage:
1. Gem. § 25 Abs 1 BDG hat die Grundausbildung
die Grund- und Übersichtskenntnisse
sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den
vorgesehenen Auf-gabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Gem. § 30
BDG und § 12 Abs 1
BMASK-Grundausbildungs-verordnung 2017 können Berufserfahrungen auf die
Grundausbildung angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der
Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der
Grundausbil-
dung zweckmäßig ist. Da die Position des Generalsekretärs eine
weitestgehend poli-
tische ist, die am ehesten der des Bundesministers selbst ähnelt (gleiche
generelle Weisungsbefugnis), kann diese Tätigkeit nicht auf die
Grundausbildung angerechnet
werden, da sie weder die fachlichen, noch die methodischen oder sozialen Kompe-
tenzen vermittelt, die für eine Beamtenstellung nachzuweisen sind. Wie
wird daher,
wenn der Generalsekretär in Ihrem BM einen Antrag gem. § 9 Abs 2 BMG
stellt, si-
chergestellt, dass die Anforderungen des § 4 Abs 2 in Verbindung mit § 25 Abs 1
BDG erfüllt sind, bevor
der Generalsekretär in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhält-
nis übernommen bzw. auf eine Planstelle ernannt wird (Ernennung im Sinne
des § 5
Abs 2 BDG)?
2. Wie wird das Erfordernis der Dienstprüfung
im Sinne des BDG und des § 13 BMASK- Grundausbildungsverordnung 2017
gehandhabt werden, wenn der Generalsekretär
einen Antrag gem. § 9 Abs 2 BMG stellen wird?
3.
Kann § 12
BMASK-Grundausbildungsverordnung 2017 zu einer Anrechnung der ge-
samten Grundausbildung auf eine Tätigkeit als Generalsekretär
führen, obwohl diese
Tätigkeit mit völlig anderen, politischen, Aufgabenstellungen
ausgefüllt ist, und somit
die Erfordernisse des § 30 BDG nicht erfüllt sind?
4. Falls ja, wie sollen die Ziele der Grundausbildung
gem. § 2 BMASK-Grundausbil- dungsverordnung 2017 erreicht werden, da ja
die Tätigkeit eines Generalsekretärs
kaum Berührungspunkte mit dem Detailwissen der Fachzweige des BMF
aufweist?
5. Sollte die Dienstprüfung nachgesehen werden:
Wie kann dies ohne ausdrückliche ge-
setzliche Ausnahmebestimmung für das Absehen von der Dienstprüfung im
BDG
möglich sein, da doch in der Systematik des BDG diese Prüfung als
conditio sine qua
non für eine Ernennung gestaltet ist?
6. Welche Nebentätigkeiten
wurden von Ihrem Generalsekretär gemeldet bzw. von
Ihnen genehmigt?
[1] BGBl Nr I 119/2002.
[2] 1182 dB, XXI. GP, 50; s auch Zach-Koblizek, Beamten-Dienstrecht, 119. Erg, § 4 BDG, 15 f.
[3] So auch Fellner, Beamten-Dienstrecht, 74. Lfg, § 136b BDG, 252/5, noch § 4 Abs 4 u 5 BDG zitierend.
[4] Vgl Willi, Die Aufnahme in den Verwaltungsdienst
des Bundes. Verfassungskonform?, SlAK-Journal
- Zeitschrift für Polizeiwissenschaft und polizeiliche Praxis (3), 2005, S
43.