3258/J XXVI. GP

Eingelangt am 04.04.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Alfred J. NolI, Kolleginnen und Kollegen,
an die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus in Zu­sammenhang mit dem Generalsekretär des BMfNT.

Kurz nach Amtsantritt hat die Regierung Generalsekretäre für die Bundesministerien ernannt und diese mit dem neuen Bundesministeriengesetz (BMG) vom 28.12.2017 zu zentralen In­stitutionen in den Ministerien gemacht. Dies wurde von der Opposition und den Medien heftig kritisiert. Wie der Abg. Dr. Noll in seiner Rede im Nationalrat am 19. März 2018 ausführte, unterlagen diese Positionen dem Ausschreibungsgesetz. Da auch der Innenminister einen Generalsekretär ohne Ausschreibung, also gesetzwidrig, ernannt hatte, wurde er am selben Tag vom Klub der Liste Pilz unter dem Verdacht des Amtsmissbrauchs angezeigt. Schon am 21. März wurde das sogenannte Budgetbegleitgesetz dem Parlament als Regierungsvorlage übermittelt, in dessen unübersichtlicher Mitte ein Artikel 17 das Ausschreibungsgesetz än­derte. Was auffällt, da im Budgetbegleitgesetz eigentlich nur Anpassungen an das vorge­schlagene Budget enthalten sein sollten. Und siehe da, im Ausschreibungsgesetz wurde nun ein Absatz eingefügt, welcher die ministeriellen Generalsekretäre von der Ausschreibungs­pflicht ausnimmt, und das rückwirkend ab 8. Jänner 2018. - So kann man es als Regie­rungspartei auch machen.

Um den Zweck dieser neuen Positionen abzusichern, wurde im Dezember 2017 auch ein neuer § 9 Abs 2 ins BMG eingefügt „(2) Vertragsbedienstete, die mit der Leitung eines Ge- neralsekretariats, einer Sektion oder einer Botschaft betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen." Dieser Ansatz wird durch die Be­stimmung des § 136b Abs 3 BDG erleichtert, der für die in § 9 Abs 2 und 3 BMG genannten Personen Ausnahmen von den Voraussetzungen zur Begründung eines öffentlich-rechtli­chen Dienstverhältnisses gewährt.

Es ist also nur eine Frage der Zeit, wann die Generalsekretäre, die nicht schon Beamte sind, den Antrag stellen werden, in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen zu wer­den. Da anzunehmen ist, dass die Generalsekretäre auf Positionen des „Höheren Dienstes“ (Verwendungsgruppe A 1) ernannt werden sollten, stellt sich die Frage, wie die „Definitivstel­lungserfordernisse“ gem. 1.20 der Anlage 1 zum BDG erfüllt werden sollten.

Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 ist als Defi­nitivstellungserfordernis daher nachzuweisen. Die Dienstprüfung ist Bestandteil der Grund­ausbildung (§ 28 Abs 1 BDG).

Die bisher anscheinend geübte Praxis, Vertragsbedienstete im Sinne des § 9 Abs 2 und 3 BMG bzw. § 136b Abs 3 BDG als Beamte zu übernehmen, ohne dass sie eine Dienstprüfung ablegen müssen, erscheint gesetz- bzw. verfassungswidrig.

Gesetzwidrig ist diese Vorgangsweise, da die früher in § 4 Abs 4 und 5 BDG vorgesehenen Nachsichtsmöglichkeiten auch der besonderen Ernennungserfordernisse ganz bewusst mit dem „Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002“ [1] aufgehoben wurden. Denn, so er­läutert die Regierungsvorlage[2], „die Möglichkeit der Nachsicht von [...] den besonderen Er­nennungserfordernissen soll in Zukunft nicht mehr bestehen.“ Die „DefinitivsteIlungserforder­nisse“ gem. 1.20 der Anlage 1 zum BDG müssen also für alle Positionen der Verwendungs­gruppe A 1 erfüllt werden. Das BDG sieht - im Gegensatz zur genannten Ausnahme der Er­fordernisse des § 136a BDG durch § 136b BDG - keine sonstige Ausnahme von den Erfor­dernissen der Definitivstellung mehr vor[3].

 

Verfassungswidrig ist diese Praxis wahrscheinlich schon deshalb, weil die zugrundeliegende Bestimmung im BMG eine gleichheitswidrige Bevorzugung politischer Vertragsbediensteter ermöglicht, oder weil sie in diesem Sinne verfassungswidrig ausgelegt wird. Es gibt über­haupt keine sachliche Begründung für den Wegfall der allgemeinen und besonderen Erfor­dernisse einer Definitivstellung für den durch § 9 Abs 2 und 3 umschriebenen Personenkreis. Umgekehrt ist diese de-facto Bevorzugung eine Diskriminierung aller anderen sich um Auf­nahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bewerbenden Vertragsbediensteten.

Auch zu § 136b BDG ergeben sich aus der systematischen Betrachtung der Beamtenstel­lung und der Intention des Gesetzgebers verfassungsrechtliche Bedenken[4].

In diesem Zusammenhang richten die unterzeichnenden Abgeordneten daher an die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus diese

Anfrage:

1.    Ist die „Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Grundausbildung im BMLFUW“, BGBI II Nr 27/2017, (künftig: Grundausbildungs-VO) die gültige Grundausbildungs-Verordnung Ihres Ressorts?

2.    Gem. § 25 Abs 1 BDG hat die Grundausbildung die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Auf­gabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Gem. § 30 BDG und § 14 Grundausbil­dungs-VO können Berufserfahrungen auf die Grundausbildung angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Da die Position des Generalsekretärs eine weitestgehend politische ist, die am ehesten der des Bundes­ministers selbst ähnelt (gleiche generelle Weisungsbefugnis), kann diese Tätigkeit nicht auf die Grundausbildung angerechnet werden, da sie weder die fachlichen, noch die methodischen oder sozialen Kompetenzen vermittelt, die für eine Beamten­steilung nachzuweisen sind. Wie wird daher, wenn der Generalsekretär in Ihrem BM einen Antrag gem. § 9 Abs 2 BMG stellt, sichergestellt, dass die Anforderungen des § 4 Abs 2 in Verbindung mit § 25 Abs 1 BDG erfüllt sind, bevor der Generalsekretär in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen bzw. auf eine Planstelle er­nannt wird (Ernennung im Sinne des § 5 Abs 2 BDG)?

3.     Wie wird das Erfordernis der Dienstprüfung im Sinne des BDG und des § 13 Grund- ausbildungs-VO gehandhabt werden, wenn der Generalsekretär einen Antrag gem. § 9 Abs 2 BMG stellen wird?

4.     Kann § 14 Grundausbildungs-VO zu einer Anrechnung der gesamten Grundausbil­dung auf eine Tätigkeit als Generalsekretär führen, obwohl diese Tätigkeit mit völlig anderen, politischen, Aufgabenstellungen ausgefüllt ist, und somit die Erfordernisse des § 30 BDG nicht erfüllt sind?

5.     Falls ja, wie sollen die Ziele der Grundausbildung gem. § 2 Grundausbildungs-VO er­reicht werden, da ja die Tätigkeit eines Generalsekretärs kaum Berührungspunkte mit dem Detailwissen der Fachzweige des BMF aufweist?

6.      Sollte die Dienstprüfung nachgesehen werden: Wie kann dies ohne ausdrückliche gesetzliche Ausnahmebestimmung für das Absehen von der Dienstprüfung im BDG möglich sein, da doch in der Systematik des BDG diese Prüfung als conditio sine qua non für eine Ernennung gestaltet ist?

7.   Welche Nebentätigkeiten wurden von Ihrem Generalsekretär gemeldet bzw. von Ihnen genehmigt?



[1]  BGBI Nr I 119/2002.

[2] 1182 dB, XXI. GP, 50; s auch Zach-Koblizek, Beamten-Dienstrecht, 119. Erg, § 4 BOG, 15 f.

[3]  So auch Fellner, Beamten-Dienstrecht, 74. Lfg, § 136b BOG, 252/5, noch § 4 Abs 4 u 5 BOG zitierend.

[4] Vgl Willi, Die Aufnahme in den Verwaltungsdienst des Bundes. Verfassungskonform?, SIAK-Journal - Zeitschrift für Polizeiwissenschaft und polizeiliche Praxis (3), 2005, S 43.