3259/J XXVI. GP

Eingelangt am 04.04.2019
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Anfrage

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Nebentätigkeiten von Beamten im BMI

 

§ 56 Beamten-Dienstrechtsgesetz legt fest, was als Nebenbeschäftigung eines Beamten gilt und in welchen Fällen eine solche ausgeübt werden darf. Unter anderem wird darin festgelegt, dass jedwede Nebenbeschäftigung an die entsprechende Dienstbehörde zu melden ist. Bestimmte Tätigkeiten bedürfen überdies einer gesonderten Genehmigung. Das gilt beispielsweise für Tätigkeiten "im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts" (§ 56 Abs 5). 

In Deutschland hat eine Anfrage an den Bundestag ergeben, dass viele Spitzenbeamte zusätzlich einer Nebentätigkeit nachgehen, die teils gut bezahlt ist (vlg. z.B. FOCUS online, 14.03.2019). Auch Beratertätigkeiten und Kosten dafür nehmen dort deutlich zu (z.B.: Süddeutsche, 04.03.2019), während man gleichzeitig das Personal in Ministerien aufstockt, weil man mit der Arbeit nicht mehr nachkommt.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

1.    Wie viele Bedienstete waren in Ihrem Ressort zum Stichtag 31.1.2019 beschäftigt? (Bitte um Auflistung nach Dienststellen inkl. nachgeordneter Dienststellen, Sektion, Abteilung, Entlohnungs- oder Besoldungsgruppe, Geschlecht) 

2.    Wie viele Bedienstete Ihres Ressorts haben zum Stichtag 31.1.2019 eine oder mehrere Nebenbeschäftigung gemeldet? (Bitte um Auflistung nach Dienststellen inkl. nachgeordneter Dienststellen, Sektion, Abteilung, Entlohnungs- oder Besoldungsgruppe, Geschlecht und Stundenausmaß der Haupt- und jeweiligen Nebentätigkeit)

a.    ... wie viele davon bei einer Kammer, Gewerkschaft oder anderen parteipolitischen Vorfeldorganisation? (Bitte um genaue Angabe des Dienstgebers) 

b.    ... wie viele davon als Selbstständige? (Bitte um Angabe des Firmennamens)

c.    ... wie viele davon als freie Dienstnehmer? (Bitte um Angabe der Tätigkeit und Auftraggeber, z.B.: Vortragstätigkeit für die Universität Wien)

3.    Wie viele Bedienstete Ihres Ressorts haben zum Stichtag 31.1.2019 eine Tätigkeit nach § 56 Abs 5 BDG ausgeübt? (Bitte um genaue Angabe des Dienstgebers)

4.    In wie vielen Fällen und für welche Dienstgeber wurde eine Nebenbeschäftigung 2017 und 2018 untersagt und aus welchen Gründen? 

5.    Gibt es in Ihrem Ressort eine Weisung nach § 56 Abs 7, die festlegt welche Nebentätigkeiten untersagt sind?

a.    Wenn ja: Welche Nebentätigkeiten sind von dieser Weisung erfasst?