3454/J XXVI. GP

Eingelangt am 02.05.2019
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Arbeit‚ Soziales‚ Gesundheit und Konsumentenschutz

betreffend Änderungen Alterssicherungskommission

 

Zwar hätte die Alterssicherungskommission (davor KOLAPS - Kommission zur langfristigen Pensionssicherung) schon längst konstituiert sein sollen, und ist gesetzlich dazu verpflichtet, seit 2017 jährliche Berichte betreffend des österreichischen Pensionssystems vorzulegen, allerdings ist das bisher nicht geschehen. Seitens des BMASGK wurde immer wieder darauf verwiesen, dass die Suche nach einem Vorsitzenden noch laufe. So führte die Ministerin etwa in einer Anfragebeantwortung (1832/AB, XXVI. GP) zuletzt im Dezember 2018 folgendes aus:  "Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann noch nicht exakt gesagt werden, wann sich die Alterssicherungskommission konstituieren wird. Die Suche nach einem Vorsitzenden/einer Vorsitzenden für diese Kommission läuft noch." In einer weiteren Anfragebeantwortung vom 14.03.2019 (2593/AB XXVI. GP) schreibt man: "(...) die gesetzlich vorgesehene Alterssicherungskommission hat sich bis dato noch nicht konstituiert". 

 

Laut § 2. (1) Alterssicherungskommissions-Gesetz hat die Alterssicherungskommission unter anderem folgende Aufgaben:

 

1.    Kurzfristgutachten: „Erstattung eines Gutachtens über die voraussichtliche Gebarung der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie über die Kostenentwicklung der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden für die folgenden fünf Jahre, längstens bis zum 30. November eines jeden Jahres

2.    Langfristgutachten: „Erstattung eines Berichtes über die langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden bis zum Jahr 2050, längstens bis zum 30. November eines jeden dritten Jahres, erstmals im Jahr 2017

 

Daran anschließend, schreiben die Ziffern drei bis fünf folgende Aufgaben vor:  Sollte es im Zeitverlauf im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung zu Abweichungen der Annahmen im Langfristgutachten kommen (Lebenserwartung, Erwerbsbeteiligung, Produktivität), die einen finanziellen Mehrbedarf bewirken, hat die Alterssicherungskommission diesen finanziellen Mehrbedarf zu ermitteln. Zudem sind Vorschläge zu erarbeiten, wie der finanzielle Mehrbedarf bedeckt werden kann. Parameter dafür sind der„Beitragssatz“, der „Kontoprozentsatz“, das „Anfallsalter“, die „Pensionsanpassung“ und der „Bundesbeitrag". Bei Abweichungen im Beamt_innen-Bereich wird das Gesetz etwas weicher, hier „kann“ die Kommission Vorschläge vorlegen.

Die Vorlage des ersten Pensionsberichts hätte bereits 2017 erfolgen müssen. Allerdings wurde weder 2017, noch 2018, ein entsprechender Bericht vorgelegt. Damit bricht man weiterhin geltendes Recht. (Alterssicherungskommissionsgesetz, § 2 (3))

Durch die abwartende Haltung bei der Bestellung der Alterssicherungskommission, liegt der Verdacht nahe, dass auch durch diese Regierung die langfristigen Entwicklungen und finanziellen Belastungen des Pensionssystems unter den Teppich gekehrt werden sollen. Die Regierung hat offensichtlich kein Interesse an der langfristigen Sicherung des Pensionssystems und schielt nur bis zum nächsten Wahltermin. Diese Politik ist eine Gefahr für den Wohlstand der jüngeren Generationen und für die soziale Absicherung alle zukünftigen Pensionist_innen.

Nun legen die Abgeordneten Norbert Sieber (ÖVP) und Werner Neubauer (FPÖ) einen Antrag vor (780/A, XXVI. GP), wonach es neben Änderungen von Funktionsbezeichnungen auch zu einer Änderung von Stimmberechtigungen innerhalb der Alterssicherungskommission - die es laut aktuellem Informationsstand der Öffentlichkeit immer noch nicht gibt - kommen soll. Dementsprechend stellt sich die Frage nach dem Status dieser und den Auswirkungen dieser vorgesehenen Änderungen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



1.    Wie ist der aktuelle Stand der Vorsitzsuche für die Alterssicherungskommission?

2.    Bis wann wird sich die Alterssicherungskommission konstituieren?

3.    Welche Ziele kann das BMASGK mit den eingebrachten Änderungen (780/A, XXVI. GP) erreichen, die ohne diese Änderungen nicht erreichbar sind?

4.    Welche Vorteile bringt es, wenn teilweise Stimmberechtigung aufgehoben wird und dafür Vertreter_innen von BMASGK, BKA, BMÖDS, BMF, BMWDW von nun an voll stimmberechtigt sind?

5.    Aus welchen Gründen sind sie es bisher nicht? 

6.    Die vorgesehenen Änderungen sollen ab 1.Juli 2019 in Kraft treten. Wie viele Sitzungen der Alterssicherungskommission finden bis dahin statt?

a.    Sind ab 1.7.2019 Sitzungen der Kommission geplant und wenn ja wann genau?

7.    Die Bundesregierung hätte dem Nationalrat bis Ende 2017 das erste mal einen Langfrist-Pensionsbericht vorlegen müssen - auf der Grundlage der Berichte und Vorschläge der Alterssicherungskommission (§ 2 (3) Alterssicherungskommissionsgesetz):

a.    Ist vorgesehen, dass die Alterssicherungskommission die Pensionsberichte/-gutachten im Jahr 2019 erstellt?

b.    Wenn nein, warum nicht und wer erstellt diese?

c.    Wenn nein, wie rechtfertigen Sie diesen Rechtsbruch? 

d.    Wenn nein, weshalb hat man seitens der Bundesregierung die Pensionsberichte/-gutachten nicht von sich aus in Auftrag gegeben, solange die Kommission nicht konstituiert ist?

e.    Wann gibt die Bundesregierung die gesetzlich vorgeschriebenen Pensionsberichte/-gutachten in Auftrag?

f.     Bis wann kommt die Bundesregierung der Verpflichtung nach § 2 Abs 3 leg. cit. nach, dem Parlament einen Langfrist-Pensionsbericht vorzulegen?