3490/J XXVI. GP

Eingelangt am 07.05.2019
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Neuer Kommunikationserlass und neue Kommunikationsrichtlinien des BMI

 

Laut einem Bericht des Kurier vom 30. April 2019 (https://kurier.at/chronik/oesterreich/innenminister-kickl-zentralisiert-die-oeffentlichkeitsarbeit/400480036) werde die Pressestelle des Bundeskriminalamtes mit 1. Mai 2019 aufgelöst und in das Bundesministerium für Inneres verlegt. Zudem werden laut einer Aussendung des BMI mit 1. Mai 2019 neue Kommunikationsgrundsätze in Kraft treten, wonach etwa die "Nennung der Staatsbürgerschaft bzw. Herkunft von Verdächtigen bzw. Opfern von Straftaten [...] etwa nur dann unterbleiben [soll], wenn dadurch eindeutige Rückschlüsse auf konkrete Personen gezogen werden können."

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



1.    Wann und vom wem wurde die Verlegung der Pressestelle des Bundeskriminalamtes in das Bundesministerium für Inneres beschlossen?

a.    Wann und von wem wurden daraufhin welche Schritte für die Umsetzung gesetzt?

2.    Wann wurde das Bundeskriminalamt vom Bundesministerium für Inneres über die Verlegung der Pressestelle des BK mit 1. Mai 2019 informiert?

3.    Mit welcher Begründung wurde die Verlegung der Pressestelle vorgenommen?

4.    Wird der "Erlass für die interne und externe Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums für Inneres (BMI) und der nachgeordneten Behörden und Dienststellen“ vom 29. April 2019 veröffentlicht?

a.    Wenn ja, wann und wo? Bitte um Beilage des Erlasses. 

b.    Wenn nein, warum nicht?

5.    Warum wurde die Verlegung der Pressestelle mit 1. Mai 2019 nicht medial angekündigt?

6.    Wie wird die übersiedelte Pressestelle des Bundeskriminalamts organisatorisch ins Innenministerium eingegliedert?

a.    Welcher Sektion bzw. Gruppe bzw. Abteilung wird diese unterstellt? 

7.    Wie viele Mitarbeiter_innen soll die ins Innenministerium übersiedelte Pressestelle haben?

8.    Wird es durch die Übersiedlung der Pressestelle zu Neuanstellungen oder Kündigungen kommen?

a.    Wenn ja, wie viele Neuanstellungen bzw. Kündigungen? Bitte um Aufschlüsselung nach Position und Tätigkeitsbereich.

9.    Werden alle Mitarbeiter_innen der bisherigen Pressestelle des Bundeskriminalamts weiterhin in der ins BMI übersiedelten Pressestelle beschäftigt?

a.    Wenn nein, wie viele werden nicht weiterhin der Pressestelle beschäftigt?

b.    Wenn nein, in welchen Bereichen werden diese tätig sein bzw. wird es in diesem Zusammenhang zu Kündigungen kommen?  

 

10. Sind weitere Umstrukturierungen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit des BMI bzw. der der nachgeordneten Behörden und Dienststellen, etwa hinsichtlich der Pressestellen der Landespolizeidirektionen, geplant?

11. In den neuen Ko  mmunikationsrichtlinien des BMI ist vorgesehen, dass die Öffentlichkeitsarbeit "nach den Grundsätzen 'one voice – one message' zu erfolgen" hat. Weiters wird ausgeführt: "'one voice' bedeutet, dass jedenfalls in der Anfangsphase nur eine Sprecherin / ein Sprecher nach außen kommuniziert (ein Gesicht); 'one message' bedeutet, dass auf sämtlichen Kanälen des Ressorts dieselbe(n) Botschaft(en) kommuniziert wird/werden". Was bedeutet dies konkret?

a.    Wird in Zukunft nur noch ein_e Sprecher_in Medienanfragen und andere Anfragen durch die Öffentlichkeit beantworten?

b.    Wird die Pflicht zur Auskunftserteilung auch ausschließlich durch ein_e Sprecher_in wahrgenommen?

c.    Ist es anderen Mitarbeiter_innen des BMI und der nachgeordneten Dienststellen nicht mehr gestattet auf Medienanfragen oder Anfragen durch die Öffentlichkeit zu antworten?

d.    Was bedeutet "Anfangsphase" in diesem Zusammenhang?

12. In den neuen Kommunikationsrichtlinien des BMI ist vorgesehen, dass grundsätzlich über die Staatsbürgerschaft bzw. Herkunft von Verdächtigen bzw. Opfern von Straftaten informiert werden soll; die Nennung der Staatsbürgerschaft bzw. Herkunft hat "nur dann [zu] unterbleiben, wenn dadurch eindeutige Rückschlüsse auf konkrete Personen gezogen werden können." Im Gegensatz dazu ist im Medienerlass des Justizministeriums festgelegt, dass bei der Informationserteilung „auf die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe oder auf persönliche Merkmale (Hautfarbe etc.)“ nur dann hingewiesen werden soll, „wenn dies für das Verständnis des berichteten Vorgangs unbedingt notwendig ist“. Aus welchen Gründen geht das BMI von diesem Grundsatz und der bisherigen Praxis ab?

13. Inwiefern ist die Vorgabe, dass die Staatsbürgerschaft bzw. Herkunft von Verdächtigen bzw. Opfern grundsätzlich genannt werden und nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden soll, mit dem in den neuen Kommunikationsrichtlinien des BMI genannten Ziel, den sozialen Frieden in Österreich zu stärken, vereinbar? Inwiefern trägt diese Vorgabe zur Erreichung des genannten Ziels bei?

14. Inwiefern ist Vorgabe, dass die Staatsbürgerschaft bzw. Herkunft von Verdächtigen bzw. Opfern grundsätzlich genannt werden und nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden soll, mit den Empfehlungen der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) des Europarates (Allgemeine Politik-Empfehlung Nr.11; Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung in der Polizeiarbeit) vereinbar?

15. In den neuen Kommunikationsrichtlinien des BMI wird ausgeführt, dass bei Sexualdelikten eine Medienarbeit nur dann zu erfolgen hat, "wenn Sexualdelikte im öffentlichen Bereich stattfinden und die Bekanntgabe zur Warnung der Bevölkerung vor weiteren Delikten oder zur Fahndung nach Tätern (Zeugenaufruf, weitere Opfer) erforderlich ist". Nach welchen Kriterien wird beurteilt, ob die Veröffentlichung von Sexualdelikten "zur Warnung der Bevölkerung" erforderlich ist? 

16. Sollen Sexualdelikte, die im öffentlichen Bereich stattfinden, weiterhin "proaktiv" veröffentlicht werden, wie in den im September 2018 bekannt gewordenen Email aus dem Innenministerium an die Kommunikationschefs der Landespolizeidirektionen vorgesehen?