3512/J XXVI. GP

Eingelangt am 10.05.2019
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Irmgard Griss, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Verfassung‚ Reformen‚ Deregulierung und Justiz

betreffend das Ermittlungsverfahren in der Causa "Rattengedicht der Braunauer FPÖ"

 

Im April 2019 wurde im Parteiblatt der FPÖ Braunau in Oberösterreich ein Gedicht unter dem Titel "Die Stadtratte (Nagetier mit Kanalisationshintergrund)" veröffentlicht. Darin werden Menschen mit Ratten verglichen.

Der Braunauer FPÖ-Stadtrat Hubert Esterbauer ist laut Impressum für den Inhalt des Parteiblatts verantwortlich.

Gemäß § 283 Abs 1 Z 1 und 2 StGB begeht den Straftatbestand der Verhetzung, wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird,

1.    zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer körperlichen oder geistigen Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder zu Hass gegen sie aufstachelt,

2.    in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen, eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen...

Verhetzung ist als Offizialdelikt von den Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen zu verfolgen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

1.    Wurde in dieser Sache  ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?

a.    Wenn ja, welche strafrechtlich relevanten Vorwürfe werden geprüft?

b.    Gegen wen wird ermittelt?

c.    Was ist der Stand des Ermittlungsverfahrens?

d.    Welche Maßnahmen wurden bisher gesetzt?

e.    Wenn nein, warum wurde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet?

2.    Ist beabsichtigt, gegen eine oder mehrere Personen Anklage zu erheben?

3.    Falls das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde: Wie wird die Einstellung begründet?

4.    Gab oder gibt es in dieser Causa Weisungen an die ermittelnden Behörden?

a.    Wenn ja, wann, von wem und mit welchem Inhalt?