3512/J XXVI. GP
Eingelangt am 10.05.2019
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Irmgard Griss, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Verfassung‚ Reformen‚ Deregulierung und Justiz
betreffend das Ermittlungsverfahren in der Causa "Rattengedicht der Braunauer FPÖ"
Im April 2019 wurde im Parteiblatt der FPÖ Braunau in Oberösterreich ein Gedicht unter dem Titel "Die Stadtratte (Nagetier mit Kanalisationshintergrund)" veröffentlicht. Darin werden Menschen mit Ratten verglichen.
Der Braunauer FPÖ-Stadtrat Hubert Esterbauer ist laut Impressum für den Inhalt des Parteiblatts verantwortlich.
Gemäß § 283 Abs 1 Z 1 und 2
StGB begeht den Straftatbestand der Verhetzung, wer öffentlich auf
eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird,
1.
zu Gewalt gegen eine Kirche oder
Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandenen oder fehlenden
Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder
Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen
oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer körperlichen oder
geistigen Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte
Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe
ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder
zu Hass gegen sie aufstachelt,
2.
in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu
verletzen, eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen in einer Weise beschimpft,
die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung
verächtlich zu machen oder herabzusetzen...
Verhetzung ist als Offizialdelikt von den Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen zu verfolgen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
1. Wurde in dieser Sache ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?
a. Wenn ja, welche strafrechtlich relevanten Vorwürfe werden geprüft?
b. Gegen wen wird ermittelt?
c. Was ist der Stand des Ermittlungsverfahrens?
d. Welche Maßnahmen wurden bisher gesetzt?
e. Wenn nein, warum wurde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet?
2. Ist beabsichtigt, gegen eine oder mehrere Personen Anklage zu erheben?
3. Falls das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde: Wie wird die Einstellung begründet?
4. Gab oder gibt es in dieser Causa Weisungen an die ermittelnden Behörden?
a. Wenn ja, wann, von wem und mit welchem Inhalt?